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# taz.de -- Karlsruher Entscheidung: Rückschlag für Homo-Eltern
> Homosexuelle warten auf ein Urteil zum Adoptionsrecht. Doch das
> Verfassungsgericht lässt eine schlecht begründete Richtervorlage
> scheitern.
Bild: Rechtslage: Homo-Pflegschaft ja - Adoptionsrecht nein.
FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage zur
gemeinsamen Adoption durch homosexuelle PartnerInnen als unzulässig
abgelehnt. Die Vorlage sei nicht auf dem Stand der Diskussion. Diese
Entscheidung [1][war erwartbar].
Im konkreten Fall hatte ein lesbisches Paar, das in Berlin in eingetragener
Partnerschaft lebt, gemeinsam zwei Mädchen als Pflegetöchter aufgezogen.
Als die Mädchen erwachsen waren, beantragten die Pflegeeltern die Adoption,
weil sie sich schon lange als echte Familie fühlen. Bisher ist es aber noch
verboten, dass ein verpartnertes Paar gemeinsam, also gleichzeitig, ein
Kind adoptiert.
Im Februar 2013 hatte das Bundesverfassungsgericht nur verlangt, dass die
Partner nacheinander (sukzessiv) ein Kind adoptieren können. Eine
Amtsrichterin in Berlin-Schöneberg legte daher dem Bundesverfassungsgericht
die Frage vor, ob das Verbot der gemeinsamen Homo-Adoption mit dem
Grundgesetz vereinbar ist. Doch obwohl sie das Urteil vom Februar 2013
abwartete, erwähnte sie dieses mit keinem Wort, setzte sich also auch
inhaltlich nicht damit auseinander. Die logische Folge: Die Richtervorlage
wurde nun in Karlsruhe als unzulässig verworfen. (Az.: 1 BvL 2/13)
Immerhin heißt es im aktuellen Karlsruher Beschluss, die
Nacheinander-Adoption und die gemeinsame Adoption werfen „ähnliche oder
identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf“. Der Lesben- und
Schwulenverband (LSVD) schließt daraus, dass eine korrekt begründete
Richtervorlage wohl ebenfalls Erfolg haben müsste.
## Gesetzentwurf von Maas liegt vor
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der
Sukzessivadoption nicht nur damit begründet, dass das Kind hier ja schon im
Haushalt der Homo-Partner lebt und es deshalb für das Kind nur Vorteile
hat, wenn auch beide Partner eine rechtlich verbindliche Beziehung zum Kind
haben. Darüber hinausgehend haben die Richter auch erklärt, es gebe bisher
keine Belege, dass Homosexuelle schlechtere Eltern sind als Heterosexuelle.
Auf dieser Grundlage kann das Verfassungsgericht wohl nicht anders, als
auch das gemeinsame Adoptionsrecht verlangen – sobald ein geeigneter Fall
vorliegt.
Derzeit sind am Bundesverfassungsgericht allerdings keine weiteren
Verfahren zur gemeinsamen Homo-Adoption anhängig. Zwar könnte die
Schöneberger Amtsrichterin ihren Fall mit aktuellerer Begründung erneut
vorlegen (und wenn der Adoptionswunsch im konkreten Fall aufrechterhalten
wird, muss sie dies auch). Allerdings ist der Fall für eine
Grundsatzentscheidung wenig geeignet, da die Mädchen inzwischen volljährig
sind, während sich Kindeswohlbedenken eher auf jüngere Kinder beziehen.
In der Praxis dürften sich homosexuelle Paare bis auf weiteres mit der
Sukzessiv-Adoption behelfen: erst adoptiert der/die eine PartnerIn das
Kind, später dann der/die andere. Die Zulassung der gemeinsamen Adoption
hat inzwischen vor allem noch symbolische Bedeutung als eine der letzten
Diskriminierungen von homosexuellen Partnerschaften.
In den kommenden Wochen wird der Bundestag das Karlsruher Urteil zur
Sukzessiv-Adoption durch homosexuelle Paare umsetzen. Ein Gesetzentwurf von
Justizminister Heiko Maas (SPD) liegt bereits vor. Er beschränkt sich auf
die Vorgaben des Verfassungsgerichts. Denn eine Zulassung der gemeinsamen
Adoption lehnt die CDU/CSU nach wie vor ab – solange dies nicht
ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird.
21 Feb 2014
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
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Adoptionsverbot
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