Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- BGH-Urteil zu illegaler Beschäftigung: Kein Lohnanspruch für Schw…
> Handwerker, die ohne Rechnung arbeiten, können ihr Gehalt nicht
> einklagen. Mit diesem Urteil korrigiert der Bundesgerichtshof sich
> selbst.
Bild: Sorry, das Bild musste jetzt sein.
KARLSRUHE taz | Schwarzarbeiter können ihren Lohn nicht einklagen. Das
entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung,
mit der er seine bisherige Rechtsprechung änderte.
Konkret ging es um den Bau von vier Reihenhäusern in Schleswig-Holstein.
Der Bauherr beauftragte die Firma P. mit Elektro-Installationen. Dabei
sollte allerdings nur ein Betrag von 13.800 Euro in Rechnung gestellt
werden, weitere 5.000 Euro wollte der Bauherr bar bezahlen. So wollte er
Kosten sparen und der Handwerker Steuern hinterziehen.
Doch dann zerstritt man sich. Der Bauherr behauptete, die Arbeiten seien
mangelhaft, und er verweigerte die Zahlung des Schwarzarbeiterlohns.
Handwerker P. betonte dagegen, dass die Mängel nur minimal seien, und
klagte auf Zahlung des vollen Werklohns.
Der BGH lehnte die Klage ab. Der Schwarzarbeiter habe keinerlei Anspruch
auf Bezahlung der ausstehenden 5.000 Euro. Der Werkvertrag sei unwirksam,
weil für diesen Betrag keine Umsatzsteuer bezahlt werden sollte. Das sehe
das Schwarzarbeits-Bekämpfungsgesetz von 2004 vor.
Der Schwarzarbeiter habe aber auch keinen Anspruch auf Wertersatz, so der
BGH. Zwar sei der Auftraggeber „bereichert“, weil die Installation ja
erbracht wurde. „Da hat einer einen Riesenvorteil“, sagte der Vorsitzende
Richter Rolf Kniffka. Das Bürgerliche Gesetzbuch lasse jedoch den üblichen
Anspruch auf Wertersatz entfallen, wenn beide Seiten gegen die Gesetze
verstoßen haben (Paragraf 817 BGB).
## „Treu und Glauben“
In einem Urteil von 1990 hatte der BGH dem Schwarzarbeiter dennoch einen
Anspruch auf Bezahlung eingeräumt und dies mit „Treu und Glauben“
begründet. Diese Rechtsprechung gab der BGH nun ausdrücklich auf. „Der
Gesetzgeber wollte diese Billigkeitsüberlegungen nicht“, sagte Richter
Kniffka. „Er hat vielmehr klargestellt, dass Schwarzarbeit kein
Kavaliersdelikt ist und dem Gemeinwesen großen Schaden zufügt.“
Der BGH hält seine neue Rechtsprechung dennoch für ausgewogen. Das aktuelle
Urteil müsse im Zusammenhang mit einer anderen BGH-Entscheidung vom August
2013 gesehen werden. Damals hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass
die Auftraggeber von Schwarzarbeitern keinen Anspruch auf Gewährleistung
haben, wenn die Leistung mangelhaft ist.
Seinerzeit ging es um eine „schwarz“ gepflasterte Hausauffahrt, die alsbald
Unebenheiten aufwies. Der BGH entschied damals, dass der Schwarzarbeiter
die Mängel nicht beseitigen muss, weil der Vertrag ja unwirksam war. „Jetzt
gehen beide Seiten ein großes Risiko ein“, sagte Richter Kniffka zum
Abschluss. (Az.: VII ZR 241/13)
10 Apr 2014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
BGH-Urteil
Informelle Arbeit
Handwerk
Informelle Arbeit
Mindestlohn
Mindestlohn
Ganztagsbetreuung
Mindestlohn
## ARTIKEL ZUM THEMA
Organisierte Kriminalität im Bau: Schwarzarbeitsnetzwerk angeklagt
Sechs Angeklagte sollen Baufirmen bei der Hinterziehung von Steuern und
Sozialabgaben geholfen haben. Es geht um hunderte Fälle.
Kritik an Gesetzentwurf der Koalition: Linke will Mindestlohn-Kontrolleure
Die Linkspartei fordert Beamte, die die Auszahlung des Mindestlohns
überwachen. Und Teile der SPD wollen die Ausnahme für Langzeitarbeitslose
wieder kippen.
Gesetzentwurf zum Mindestlohn: Elf Fragen und Antworten für 8,50 €
Ausnahmen, Profiteure und Stufen hin zum Mindestlohn: Die neuen Regelungen
werfen jede Menge Fragen auf, einige davon beantworten wir hier.
Zuschlag für Ganztagsangebot: Schule ohne Schwarzarbeit
Niedersachsen will die Ausstattung der Ganztagsschulen anheben und die
umstrittenen Honorarverträge für Hilfskräfte nur noch in Ausnahmen
einsetzen.
Mindestlohn für Deutschland beschlossen: Historisches mit Hintertürchen
Die Sozialdemokraten jubeln über die Einigung auf einen flächendeckenden
Mindestlohn. Doch es gibt jede Menge Schlupflöcher für Lobbyisten.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.