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# taz.de -- Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Platzverweis für Bundespoliz…
> Auf Bahnhofsvorplätzen darf die Bundespolizei nur in eng begrenzten
> Bereichen Ausweise kontrollieren. Ein Mann aus Trier klagte nun
> erfolgreich durch die Instanzen.
Bild: Bundespolizisten dürfen nur in Bahnhöfen kontrollieren. Nicht davor.
LEIPZIG taz | Die Zuständigkeit der Bundespolizei innerhalb von Bahnanlagen
gilt in der Regel nicht für Bahnhofsvorplätze. Das entschied jetzt das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Bundespolizei kann zwar auf einer
Bahnhofstreppe Ausweiskontrollen vornehmen, aber nicht daneben.
Konkret ging es um einen Fall aus Trier. Dort stand der 61-jährige
Frühpensionär Burkhard H. mit einer Gruppe Jugendlicher vor dem
Bahnhofseingang, direkt neben der Bahnhofstreppe. Einer Streife der
Bundespolizei kam die Szenerie komisch vor und sie verlangte von allen die
Ausweise. Ein Rückruf bei der Polizeizentrale ergab, dass einer der
Jugendlichen als Drogenkonsument registriert war. Die Polizei durchsuchte
dessen Rucksack, ohne Ergebnis.
Dennoch hatte die Personenkontrolle ein Nachspiel - für die Polizei.
Burkhard H., der selbst früher bei der Bahn arbeitete, hielt die Kontrolle
für unzulässig, weil die Bundespolizei vor dem Bahnhof nichts zu sagen
habe, der Vorplatz sei keine „Bahnanlage“ mehr. Das Verwaltungsgericht
Trier gab ihm Recht, die Ausweiskontrolle sei rechtswidrig gewesen.
Doch das Oberverwaltungsgericht sah das anders, weil der Einsatz in
„unmittelbarer Nähe“ zur Bahnhofstreppe stattfand. Doch der streitbare
Rentner ging in Revision. Sein Anwalt Udo Kauß warnte in Leipzig: „Bald ist
die Bundespolizei für die ganze Bahnhofsstraße zuständig, weil die ja zum
Bahnhof führt.“
## „Räumlich präzise fixierbare Anhaltspunkte“
Das Bundesverwaltungsgericht legte das Gesetz nun eng aus. Begriffe wie
„unmittelbare Nähe zu Bahnanlagen“ seien zu ungenau. Bürger und Polizisten
müssten klar wissen, wo die Bundespolizei zuständig ist. Künftig kann die
Bundespolizei im Vorfeld eines Bahnhofs nur in solchen Bereichen
kontrollieren, bei denen „räumlich präzise fixierbare Anhaltspunkte ihre
überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr belegen“, so Richter Neumann.
Dazu gehören laut Neumann Treppen, Vordächer, Fußgängertunnel und
-überführungen, die direkt zum Bahnhof führen. Keine Zuständigkeit hat die
Bundespolizei für Gehwege und Straßen, die nur vor dem Bahnhof
vorbeiführen. Im Trierer Fall, so Richter Neumann, war die Ausweiskontrolle
rechtswidrig, weil Burkhard H. und seine Freunde „neben der Treppe“
standen.
Außerhalb des Bahnhofs entsteht damit aber kein polizeifreier Raum;
zuständig ist vielmehr die Landespolizei. Allerdings ist die Kontrolldichte
durch die Bundespolizei in der Regel höher. Die Bundespolizei
(Ex-Bundesgrenzschutz) nimmt seit 1992 auch die Aufgaben der ehemaligen
Bahnpolizei wahr.
Indirekt beschränkt das Urteil auch den Raum, in dem die Bundespolizei
anlasslose Kontrollen gegen mutmaßliche illegale Einwanderer vornehmen
kann. Diese sind in Flughäfen, in Zügen und auf „Bahnanlagen“ zulässig -
also nicht neben der Bahnhofstreppe.
Bei normalen Kontrollen auf Bahnanlagen sind laut Bundespolizeigesetz
allerdings konkrete Indizien für drohende Straftaten erforderlich (§ 23 I
Nr. 4). Anwalt Kauß hatte geltend gemacht, dass die Kontrolle ohnehin
rechtswidrig gewesen wäre, denn das bloße Herumstehen in Bahnanlagen
rechtfertige noch keine Ausweiskontrolle. Darauf kam es nun aber nicht mehr
an, weil die Bundespolizei ja gar nicht zuständig war.
(BVerwG 6 C 4.13)
28 May 2014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundespolizei
Bundesverwaltungsgericht
Urteil
Hamburg
Libyen
Schwerpunkt Überwachung
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