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# taz.de -- Rocker-Verbot in Bremen: „Mongols“ bleiben verboten
> Das Bremer Oberverwaltungsgericht weist eine Klage des „Mongols MC“ gegen
> ein Vereinsverbot ab – mit bundesweiter Wirkung.
Bild: Mongols am Boden: In Bremen bleibt der Rocker-Club verboten.
BREMEN taz | Das Verbot des Rockerclubs „Mongols MC“ ist rechtens und
bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bremen hat am Dienstag
die Klage der Mongols dagegen als unbegründet zurückgewiesen. Eine Revision
ist nicht zugelassen. Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD) hatte den
Club im Mai 2011 verboten. Es ist bundesweit das erste Verbot eines
Rockerclubs, das ohne bewiesene Straftaten präventiv mit der Gefahrenabwehr
begründet wurde. Der Rechtsanwalt der Mongols, Detlef Driever, nannte das
Verbot „politisch motiviert“ und „populistisch“.
Von einer „Signalwirkung für das gesamte Bundesgebiet“ spricht hingegen
Innensenator Mäurer. Da mit dem „Mongols MC Bremen“ deren erster
gegründeter Ortsverein verboten wurde, seien damit Mongols-Abzeichen
bundesweit verboten.
Das Gericht gab dem Innenressort recht, die Mongols hätten sich vereint, um
Straftaten zu begehen. Dafür spräche: einerseits die Zugehörigkeit der
Bremer zur Dachorganisation der Mongols, die sich zu den „Outlaw Motorcycle
Clubs“ zählen und laut Vorsitzendem Richter Hans Alexy „auch dem eigenen
Anspruch nach durch eine gewisse Außergesetzlichkeit geprägt“ seien.
Weiterhin spielten die Vorstrafen der beiden führenden Köpfe Ibrahim M. und
Dirk R. eine Rolle sowie die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Verbots nur
ein Mitglied der Mongols einen Motorradführerschein besaß – Freude am
Fahren könne also nicht der Vereinszweck gewesen sein, so der Richter.
Wichtiger aber waren die dem Verbot im Mai 2011 vorangegangenen
Auseinandersetzungen der Mongols mit den rivalisierenden Hells Angels: Am
7. 5. 2011 hatte es eine Schlägerei vor dem Vereinsheim der Hells Angels,
gegeben, am 13. 5. 2011 einen Überfall von Mongols auf Hells Angels. Durch
die Neugründung der Mongols habe zwischen den Rockern „Konkurrenz“
bestanden, so der Richter. Vor der Entwicklung dieser „Eskalation“ sei das
Verbot ein „geeignetes Mittel“ gewesen.
Allerdings verwies Richter Alexy auch auf ein Urteil vom Landgericht
Bremen: Ibrahim M. war wegen der ersten Schlägerei freigesprochen worden,
weder ihm noch anderen Mongols war eine Straftat zuzurechnen. Vielmehr
waren es die Hells Angels, die mit Dachlatten oder Baseball-Schlägern aus
ihrem Vereinsheim heraus auf die Mongols eingeschlagen hätten, so Richter
Alexy – wobei gegen die Hells Angels an dem Abend nicht vorgegangen wurde.
Aus Sicht des Anwalt der Mongols, Detlef Driever, war das Verbot
unverhältnismäßig. „Ich bin der festen Überzeugung, dass wir uns als
Gesellschaft keinen Gefallen tun, wenn der Staat präventive Verbote
ausspricht.“
In der Verbotsverfügung war laut Driever hinsichtlich zu erwartender
Straftaten auch erwähnt worden, dass sechs der Mongols zu einem
Familienverbund der Volksgruppe der Mhallami gehörten, deren Mitglieder
„überproportional Unrecht“ begingen. Der Anwalt sprach in diesem
Zusammenhang von „strukturellem Rassismus“. Er habe den Eindruck, dass
Innensenator Mäurer hier „populistisch gegen eine bestimmte Volksgruppe
vorgehen“ wolle und das Verbot „primär politisch motiviert“ sei. Der
Rechtsanwalt verwies auf den Zeitpunkt des Verbots drei Tage vor der
Bürgerschaftswahl.
10 Jun 2014
## AUTOREN
Jean-Philipp Baeck
## TAGS
Rocker
Hells Angels
Polizei
Bremen
Verbotsverfahren
Organisiertes Verbrechen
Hells Angels
Rocker
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