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# taz.de -- Urteil des Bundessozialgerichts: Volle Sozialhilfe für Behinderte
> Behinderten und pflegebedürftigen Sozialhilfeempfängern, die in
> Gemeinschaftshaushalten leben, darf die Leistung nicht auf 80 Prozent
> gekürzt werden.
Bild: Demo für Rechte von Behinderten: die Pride Parade 2014 in Berlin
KASSEL afp | Behinderte und Pflegebedürftige Sozialhilfeempfänger bekommen
auch dann den vollen Regelsatz, wenn sie im Haushalt von Freunden oder
Angehörigen versorgt werden. Die verbreitete Kürzung der Leistungen auf 80
Prozent ist verfassungswidrig, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel entschied.
Zum Jahresbeginn 2011 wurde die Sozialhilfe neu geordnet. Unter anderem
wurde eine neue „Regelbedarfsstufe 3“ für Erwachsene eingeführt, die weder
einen eigenen Haushalt führen noch in einer Ehe oder festen Partnerschaft
leben. Sie erhalten dann nur 80 Prozent des vollen Sozialhilfesatzes,
derzeit 313 statt 391 Euro. Betroffen waren vor allem Pflegebedürftige
sowie nach Schätzung der Bundesvereinigung Lebenshilfe allein 30.000 bis
40.000 behinderte Menschen. Die Behörden gehen davon aus, dass sie keinen
eigenen Haushalt führen nur wenig zum gemeinsamen Haushalt beitragen.
Wie nun das BSG betonte, ist es aber weder mit dem Grundgesetz noch mit der
UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar, wenn Sozialhilfeleistungen von
den individuellen Fähigkeiten in einer Haushaltsgemeinschaft abhängen. Es
müsse für die vollen Sozialhilfeleistungen ausreichen, wenn Menschen sich
„im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen
Leistungsfähigkeit“ an der Haushaltsführung beteiligen.
Geklagt hatten eine pflegebedürftige Frau, die von einer Freundin versorgt
wird, sowie zwei geistig Behinderte, die bei ihren jeweiligen Müttern
leben. Das BSG verwies die drei Fälle zur weiteren Klärung an das jeweilige
Sozialgericht zurück.
Die „Regelbedarfsstufe 3“ komme nur in wenigen Fällen in Betracht, bei
denen Menschen keinerlei Beitrag zum gemeinsamen Haushalt leisten und auch
sonst quasi neben den anderen Bewohnern her leben, betonte das BSG. Ob dies
– etwa im Fall von Komapatienten – mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
bleibt nach den Kasseler Urteilen offen.
23 Jul 2014
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