# taz.de -- Verfassungsbeschwerde gescheitert: Richter weisen Edathy ab | |
> Vor dem Verfassungsgericht wollte sich Sebastian Edathy über die | |
> Dursuchung seiner Wohnung beschweren. Das wies sein Anliegen nun ab. | |
Bild: Vorerst erfolglos: Sebastian Edathy. | |
FREIBURG taz | Die Verfassungsbeschwerde des früheren | |
Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohn- | |
und Arbeitsräume war erfolglos. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des | |
Gerichts [1][hat sie nun abgewiesen] (Az.: 2 BvR 969/14). | |
Edathy hatte von 2005 bis 2010 mehrfach Photos und Filme von nackten Jungs | |
bei einer Firma in Kanada bestellt. Das Bundeskriminalamt stufte die Bilder | |
als strafrechtlich nicht relevant ein. Dennoch nahm die Staatsanwaltschaft | |
Hannover einen Anfangsverdacht auf Besitz von Kinderpornographie an und | |
ließ ab dem 10. Februar mehrere Wohn- und Arbeitsräume von Edathy | |
durchsuchen. | |
In seiner Verfassungsbeschwerde rügte Edathy, sein Grundrecht auf den | |
Schutz der Wohnung sei verletzt worden. Ein Anfangsverdacht dürfe nicht | |
ausschließlich auf legales Verhalten gestützt werden. | |
Die Verfassungsrichter erklärten die Beschwerde nun für unbegründet. Der | |
Anfangsverdacht gegen Edathy sei nicht mit eindeutig rechtmäßigem Verhalten | |
begründet worden. Zwar habe das BKA die kanadischen Nacktbilder als | |
strafrechtlich irrelevant bewertet, nicht aber die Staatsanwaltschaft | |
Hannover. Diese habe die Bilder aus Kanada als strafbar eingestuft oder | |
zumindest als Material, dessen strafrechtliche Relevanz von schwierigen | |
Wertungen abhänge. Dabei komme es zum Beispiel darauf an, ob bestimmte | |
Posen bei Kindern noch als natürlich angesehen werden. | |
Außerdem durfte die Staatsanwaltschaft von dem „kriminalistischen | |
Erfahrungssatz“ ausgehen, dass die Grenze zur Strafarbeit nicht sicher | |
einzuhalten ist, wenn man Bilder bei einem Händler bestellt, der auch | |
eindeutig strafbares Material anbietet. Diese Grenze werde deshalb auch | |
„regelmäßig überschritten“, referieren die Karlsruher Richter. | |
## Zu spät beschwert | |
Als zweiten Punkt hatte Edathy gerügt, dass die Durchsuchung am 10. Februar | |
seine Immunität verletzt hatte, die erst am nächsten Tag endete. An diesem | |
Punkt sahen auch die Verfassungsrichter eine Rechtsverletzung. Die | |
Beschwerde Edathys sei insoweit aber unzulässig, weil Edathy sie im | |
fachgerichtlichen Verfahren verspätet vorgebracht habe. Edathy war | |
zunächst, wie die Staatsanwaltschaft, davon ausgegangen, dass die Immunität | |
schon mit seinem Mandatsverzicht am 6. Februar geendet hatte. | |
Ohne auf das Verfassungsgericht zu warten, hat die Hannoveraner | |
Staatsanwaltschaft Mitte Juli Anklage gegen Edathy erhoben. Diese bezog | |
sich im Wesentlichen auf kinderpornographische Dateien, die Edathy sich im | |
November 2013 über seinen Bundestags-Computer beschaffte. Außerdem wurde | |
Edathy der Besitz eines Bildbands und einer CD vorgeworfen, deren Inhalt | |
zwar nicht als kinderpornographisch, aber als jugendpornographisch bewertet | |
wurden. Das Landgericht Verden prüft jetzt, ob es die Anklage zulässt. | |
Nach der Sommerpause wird jedenfalls der Edathy-Untersuchungsausschuss des | |
Bundestags seine Arbeit aufnehmen. Dort wird es aber nicht um die | |
Sammlungen von Edathy gehen, sondern um die Frage, ob er eventuell | |
vorgewarnt wurde und warum die Ermittlungen so lange dauerten. | |
29 Aug 2014 | |
## LINKS | |
[1] http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg14-074.html | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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