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# taz.de -- Verfassungsbeschwerde gescheitert: Richter weisen Edathy ab
> Vor dem Verfassungsgericht wollte sich Sebastian Edathy über die
> Dursuchung seiner Wohnung beschweren. Das wies sein Anliegen nun ab.
Bild: Vorerst erfolglos: Sebastian Edathy.
FREIBURG taz | Die Verfassungsbeschwerde des früheren
Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohn-
und Arbeitsräume war erfolglos. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des
Gerichts [1][hat sie nun abgewiesen] (Az.: 2 BvR 969/14).
Edathy hatte von 2005 bis 2010 mehrfach Photos und Filme von nackten Jungs
bei einer Firma in Kanada bestellt. Das Bundeskriminalamt stufte die Bilder
als strafrechtlich nicht relevant ein. Dennoch nahm die Staatsanwaltschaft
Hannover einen Anfangsverdacht auf Besitz von Kinderpornographie an und
ließ ab dem 10. Februar mehrere Wohn- und Arbeitsräume von Edathy
durchsuchen.
In seiner Verfassungsbeschwerde rügte Edathy, sein Grundrecht auf den
Schutz der Wohnung sei verletzt worden. Ein Anfangsverdacht dürfe nicht
ausschließlich auf legales Verhalten gestützt werden.
Die Verfassungsrichter erklärten die Beschwerde nun für unbegründet. Der
Anfangsverdacht gegen Edathy sei nicht mit eindeutig rechtmäßigem Verhalten
begründet worden. Zwar habe das BKA die kanadischen Nacktbilder als
strafrechtlich irrelevant bewertet, nicht aber die Staatsanwaltschaft
Hannover. Diese habe die Bilder aus Kanada als strafbar eingestuft oder
zumindest als Material, dessen strafrechtliche Relevanz von schwierigen
Wertungen abhänge. Dabei komme es zum Beispiel darauf an, ob bestimmte
Posen bei Kindern noch als natürlich angesehen werden.
Außerdem durfte die Staatsanwaltschaft von dem „kriminalistischen
Erfahrungssatz“ ausgehen, dass die Grenze zur Strafarbeit nicht sicher
einzuhalten ist, wenn man Bilder bei einem Händler bestellt, der auch
eindeutig strafbares Material anbietet. Diese Grenze werde deshalb auch
„regelmäßig überschritten“, referieren die Karlsruher Richter.
## Zu spät beschwert
Als zweiten Punkt hatte Edathy gerügt, dass die Durchsuchung am 10. Februar
seine Immunität verletzt hatte, die erst am nächsten Tag endete. An diesem
Punkt sahen auch die Verfassungsrichter eine Rechtsverletzung. Die
Beschwerde Edathys sei insoweit aber unzulässig, weil Edathy sie im
fachgerichtlichen Verfahren verspätet vorgebracht habe. Edathy war
zunächst, wie die Staatsanwaltschaft, davon ausgegangen, dass die Immunität
schon mit seinem Mandatsverzicht am 6. Februar geendet hatte.
Ohne auf das Verfassungsgericht zu warten, hat die Hannoveraner
Staatsanwaltschaft Mitte Juli Anklage gegen Edathy erhoben. Diese bezog
sich im Wesentlichen auf kinderpornographische Dateien, die Edathy sich im
November 2013 über seinen Bundestags-Computer beschaffte. Außerdem wurde
Edathy der Besitz eines Bildbands und einer CD vorgeworfen, deren Inhalt
zwar nicht als kinderpornographisch, aber als jugendpornographisch bewertet
wurden. Das Landgericht Verden prüft jetzt, ob es die Anklage zulässt.
Nach der Sommerpause wird jedenfalls der Edathy-Untersuchungsausschuss des
Bundestags seine Arbeit aufnehmen. Dort wird es aber nicht um die
Sammlungen von Edathy gehen, sondern um die Frage, ob er eventuell
vorgewarnt wurde und warum die Ermittlungen so lange dauerten.
29 Aug 2014
## LINKS
[1] http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg14-074.html
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Sebastian Edathy
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