# taz.de -- BGH prüft passive Sterbehilfe: Willensermittlung für Koma-Patient… | |
> Der mutmaßliche Wille einer Wachkoma-Patientin muss neu ermittelt werden. | |
> Ihre Familie verlangt nach fünf Jahren die Einstellung der künstlichen | |
> Ernährung. | |
Bild: Eine Wachkomapatientin liegt im Alten-und Pflegeheim der Diakonie in Düs… | |
KARLSRUHE afp | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen der | |
passive Sterbehilfe für Wachkoma-Patienten geklärt, die keine | |
Patientenverfügung hinterlegt haben. In solchen Fällen dürfen an die | |
Feststellungen des Patientenwillens selbst dann keine strengeren | |
Beweisanforderungen gestellt werden, wenn Patienten ohne die Einstellung | |
lebenserhaltender Maßnahmen womöglich noch viele Jahre leben würden. | |
Das entschied der BGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. | |
Mit dem Urteil erzielten Angehörige einer Patientin, die seit fünf Jahren | |
auf einer Pflegestation im Wachkoma liegt, einen wichtigen Teilerfolg. (Az. | |
XII ZB 202/13) | |
Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen waren zu deren Betreuern | |
bestellt und hatten die Einstellung der künstlichen Ernährung per | |
Magensonde für die Frau gefordert, die wegen einer Gehirnblutung seit 2009 | |
im Wachkoma liegt. Die klagenden Angehörigen beriefen sich bei ihrer | |
Forderung darauf, dass sich die Frau vor ihrer Erkrankung gegenüber | |
Familienangehörigen und Freunden gegen lebenserhaltende Maßnahmen bei solch | |
einer Erkrankung ausgesprochen habe. | |
Wenn, wie im aktuellen Fall, keine Patientenverfügung vorliegt und der | |
betreuende Arzt einen Behandlungsabbruch verweigert, sind laut Gesetz | |
sogenannte Betreuungsgerichte gefordert, den mutmaßlichen Willen der | |
Patienten festzustellen. Die „Strenge“ dieser Ermittlung muss laut BGH aber | |
unabhängig davon erfolgen, ob der Tod der Betroffenen unmittelbar | |
bevorsteht oder nicht. | |
Selbst wenn keine Todesgefahr drohe und Patienten noch viele Jahre leben | |
könnten, seien noch strengere Beweisanforderungen unzulässig, entschied der | |
BGH und hob ein gegenteiliges Urteil der Vorinstanz auf. Das Gericht | |
bestätigte damit eine entsprechende Gesetzesreform vom September 2009. | |
Laut BGH muss nun das Landgericht Chemnitz in Sachsen die früher geäußerten | |
Behandlungswünsche der Patientin nochmals ermitteln und dabei das | |
Selbstbestimmungsrecht der Frau einerseits mit dem Schutz des Lebens auf | |
der anderen Seite abwägen. | |
16 Oct 2014 | |
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