# taz.de -- Gema bekommt Recht: BGH verdonnert Rapidshare | |
> Wer im Netz Speicherplatz anbietet, haftet in bestimmten Fällen für | |
> Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof verschärfte nun die | |
> Prüfungspflichten für Plattformbetreiber. | |
Bild: Hoch damit? Upload-Button auf der Seite von Rapidshare. | |
KARLSRUHE dpa | Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von | |
Speicherplattformen wie Rapidshare bei der Verletzung von Urheberrechten | |
verschärft. Ein File-Hosting-Dienst sei zu einer umfassenden Kontrolle auf | |
Rechtsverletzungen verpflichtet, „wenn er durch sein Geschäftsmodell | |
Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet“, | |
entschied das oberste Zivilgericht in einem [1][am Dienstag | |
veröffentlichten Urteil]. Dies sei bei Rapidshare der Fall. | |
Das Schweizer Unternehmen bietet im Internet Speicherplatz an. Die Nutzer | |
bekommen einen Link, über den sie die gespeicherte Datei abrufen können. | |
Die Musikrechte-Verwertungsgesellschaft Gema hatte gegen Rapidshare | |
geklagt, weil über die Plattform mehr als 4.800 einzeln bezeichnete | |
Musikstücke zum illegalen Download zugänglich gemacht worden seien. | |
Im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass Plattform-Betreiber | |
erst dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden | |
können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen | |
worden sind. Jetzt präzisierte der I. Zivilsenat den Umfang der | |
Prüfpflichten. | |
Dabei sei zu berücksichtigen, dass Rapidshare die Gefahr von | |
Rechtsverletzungen „durch eigene Maßnahmen gefördert hat“, so der BGH. Das | |
Unternehmen erziele seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter | |
Premium-Konten. Diese seien für massenhafte Downloads geschützter Inhalte | |
besonders attraktiv. Hinzu komme die Möglichkeit, die Speicherplattform | |
anonym zu nutzen. | |
Deshalb sei Rapidshare zu weitergehenden Prüfungen auf Rechtsverletzungen | |
verpflichtet. So müsse das Unternehmen regelmäßig Linksammlungen | |
kontrollieren, die auf Dateien bei Rapidshare verweisen. Diese Pflichten | |
„verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr | |
große Werkzahl – allein im Streitfall über 4.800 Musikwerke – erfüllt | |
werden müssen“, urteilte der BGH. Künftig müsse Rapidshare | |
Rechtsverletzungen verhindern. | |
Die Gema lobte das Urteil [2][in einer Presseerklärung] als „wegweisend“. | |
Rapidshare kommentierte die Entscheidung auf Anfrage zunächst nicht. | |
(Aktenzeichen: I ZR 80/12) | |
4 Sep 2013 | |
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[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gerich… | |
[2] http://https://www.gema.de/presse/pressemitteilungen/presse-details/article… | |
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