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# taz.de -- Gema bekommt Recht: BGH verdonnert Rapidshare
> Wer im Netz Speicherplatz anbietet, haftet in bestimmten Fällen für
> Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof verschärfte nun die
> Prüfungspflichten für Plattformbetreiber.
Bild: Hoch damit? Upload-Button auf der Seite von Rapidshare.
KARLSRUHE dpa | Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von
Speicherplattformen wie Rapidshare bei der Verletzung von Urheberrechten
verschärft. Ein File-Hosting-Dienst sei zu einer umfassenden Kontrolle auf
Rechtsverletzungen verpflichtet, „wenn er durch sein Geschäftsmodell
Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet“,
entschied das oberste Zivilgericht in einem [1][am Dienstag
veröffentlichten Urteil]. Dies sei bei Rapidshare der Fall.
Das Schweizer Unternehmen bietet im Internet Speicherplatz an. Die Nutzer
bekommen einen Link, über den sie die gespeicherte Datei abrufen können.
Die Musikrechte-Verwertungsgesellschaft Gema hatte gegen Rapidshare
geklagt, weil über die Plattform mehr als 4.800 einzeln bezeichnete
Musikstücke zum illegalen Download zugänglich gemacht worden seien.
Im vergangenen Jahr hatte der BGH entschieden, dass Plattform-Betreiber
erst dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden
können, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen
worden sind. Jetzt präzisierte der I. Zivilsenat den Umfang der
Prüfpflichten.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass Rapidshare die Gefahr von
Rechtsverletzungen „durch eigene Maßnahmen gefördert hat“, so der BGH. Das
Unternehmen erziele seine Umsätze durch den Verkauf sogenannter
Premium-Konten. Diese seien für massenhafte Downloads geschützter Inhalte
besonders attraktiv. Hinzu komme die Möglichkeit, die Speicherplattform
anonym zu nutzen.
Deshalb sei Rapidshare zu weitergehenden Prüfungen auf Rechtsverletzungen
verpflichtet. So müsse das Unternehmen regelmäßig Linksammlungen
kontrollieren, die auf Dateien bei Rapidshare verweisen. Diese Pflichten
„verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr
große Werkzahl – allein im Streitfall über 4.800 Musikwerke – erfüllt
werden müssen“, urteilte der BGH. Künftig müsse Rapidshare
Rechtsverletzungen verhindern.
Die Gema lobte das Urteil [2][in einer Presseerklärung] als „wegweisend“.
Rapidshare kommentierte die Entscheidung auf Anfrage zunächst nicht.
(Aktenzeichen: I ZR 80/12)
4 Sep 2013
## LINKS
[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gerich…
[2] http://https://www.gema.de/presse/pressemitteilungen/presse-details/article…
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Schwerpunkt Urheberrecht
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