| # taz.de -- BGH urteilt zu Klage gegen Rapidshare: Filehoster haften für die Z… | |
| > Dem BGH zufolge müssen Filehoster Inhalte, die Urheberrechte verletzen | |
| > erst entfernen, wenn sie auf diese hingewiesen werden. Danach müssen auch | |
| > zukünftige Uploads verhindert werden. | |
| Bild: Wird da eine illegale Datei hochgeladen? | |
| KARLSRUHE dpa | Speicherplattformen wie Rapidshare können für | |
| Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit | |
| verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen | |
| zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare | |
| Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der | |
| Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter | |
| verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der | |
| Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR | |
| 18/11). | |
| Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner | |
| Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von | |
| Atari vertriebene Computerspiel „Alone in the dark“ eingestellt und den | |
| Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der | |
| Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari | |
| abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf. | |
| Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, | |
| sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. | |
| Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, | |
| müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob | |
| künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden. | |
| Darüber hinaus müsse er auch „den Bestand daraufhin untersuchen, ob von | |
| anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist“, sagte | |
| Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen | |
| zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare | |
| auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen | |
| Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung | |
| verurteilt werden. | |
| Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen | |
| zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich | |
| grundsätzlich um ein „anerkanntes Geschäftsmodell“, für das es „viele | |
| legale Nutzungsmöglichkeiten“ gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit | |
| zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch | |
| Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält. | |
| 13 Jul 2012 | |
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