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# taz.de -- BGH urteilt zu Klage gegen Rapidshare: Filehoster haften für die Z…
> Dem BGH zufolge müssen Filehoster Inhalte, die Urheberrechte verletzen
> erst entfernen, wenn sie auf diese hingewiesen werden. Danach müssen auch
> zukünftige Uploads verhindert werden.
Bild: Wird da eine illegale Datei hochgeladen?
KARLSRUHE dpa | Speicherplattformen wie Rapidshare können für
Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit
verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen
zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare
Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der
Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter
verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der
Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR
18/11).
Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner
Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von
Atari vertriebene Computerspiel „Alone in the dark“ eingestellt und den
Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der
Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari
abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.
Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung,
sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung.
Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält,
müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob
künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.
Darüber hinaus müsse er auch „den Bestand daraufhin untersuchen, ob von
anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist“, sagte
Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen
zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare
auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen
Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung
verurteilt werden.
Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen
zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich
grundsätzlich um ein „anerkanntes Geschäftsmodell“, für das es „viele
legale Nutzungsmöglichkeiten“ gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit
zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch
Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.
13 Jul 2012
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Schwerpunkt Urheberrecht
Gema
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