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# taz.de -- Neuregelung zum 1. Juni: Mutterschutz nun auch nach Fehlgeburten m�…
> Fehlgeburten sind für Betroffene einschneidend. Anspruch auf
> Mutterschutzleistungen gab es bislang nicht. Das ändert sich nun für
> bestimmte Fälle.
Bild: Auf einem Monitor sind Aufnahmen von Embryonen zu sehen. Sie werden hier …
Berlin dpa | Wer ab der 13. Schwangerschaftswoche eine [1][Fehlgeburt]
erleidet, hat ab sofort Anspruch auf [2][Mutterschutz]. Doch was bedeutet
das konkret? Und wie viele Frauen betrifft die Neuregelung überhaupt? Hier
die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wie ist der Mutterschutz bislang geregelt?
Das Mutterschutzgesetz greift insbesondere in der Zeit unmittelbar vor und
nach der Entbindung eines Kindes. Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich
sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach.
In dieser Zeit arbeiten Frauen in aller Regel nicht in ihrem Beruf. Während
der Schutzfristen haben sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die den
vollen Lohn vor der Schwangerschaft ersetzen.
Was galt bislang bei Fehlgeburten?
Als Fehlgeburt gilt aus medizinischer Sicht das vorzeitige Ende einer
Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche. Betroffene waren bislang
auf eine Krankschreibung angewiesen. Denn bisher waren für den Fall einer
Fehlgeburt weder eine Mutterschutzfrist noch Leistungen nach dem
Mutterschutzgesetz vorgesehen. Diese griffen nur dann, wenn Schwangere ihr
Kind ab der 24. Woche verloren.
Was ändert sich konkret?
Das neue Gesetz sieht eine Staffelung vor – das heißt: Je weiter die
Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto länger ist die Mutterschutzfrist
im Falle einer Fehlgeburt. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche sind zwei
Wochen Mutterschutz vorgesehen, ab der 17. Schwangerschaftswoche dann sechs
Wochen. Kommt es erst ab der 20. Woche, also in einem bereits recht
fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium, zur Fehlgeburt, dann dürfen
Frauen künftig acht Wochen lang beruflich pausieren. Sie haben in diesen
Zeiten auch Anspruch auf Lohnersatz. Für Fehlgeburten bis zur 12. Woche ist
weiterhin kein Mutterschutzanspruch vorgesehen.
Müssen betroffene Frauen künftig beruflich pausieren?
Nein. Wenn sich eine Frau ausdrücklich bereit erklärt, trotz einer
Fehlgeburt ab der 13. Woche arbeiten und die neue Mutterschutzfrist nicht
in Anspruch nehmen zu wollen, dann ist dies laut dem neuen Gesetz möglich.
Was gilt für Selbstständige?
Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und
gesetzlich krankenversichert sind. Auch Soldatinnen und Beamtinnen werden
sich künftig im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche auf
eine Mutterschutzfrist berufen können.
Selbstständige, die privat versichert sind, sind jedoch ausgenommen. Das
könnte sich mit der neuen Bundesregierung ändern: Laut ihrem
Koalitionsvertrag wollen Union und SPD die gesetzlichen
Mutterschutzleistungen auch auf Selbstständige ausweiten.
Bislang haben selbstständige Frauen, die ein Kind erwarten, generell keinen
gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzleistungen – es sei denn, sie sind
gesetzlich krankenversichert. Bundesfrauenministerin Karin Prien (CDU)
betonte, dass es ihr ein wichtiges Anliegen sei, auch Regelungsänderungen
für Selbstständige in den Blick zu nehmen. Für wann genau hier eine
Neuregelung angestrebt ist, ist allerdings unklar.
Wie viele Frauen profitieren von der Neuregelung?
[3][Das ist ebenfalls nicht ganz klar]. Nach Angaben des
Familienministeriums liegen weder zur Zahl der Frauen, die in den
vergangenen Jahren Mutterschutz in Anspruch genommen haben, noch zur Zahl
derjenigen, die eine Fehlgeburt erleiden, amtliche Statistiken vor.
[4][Experten gehen davon aus, dass in Deutschland jede dritte Frau von
einer Fehlgeburt betroffen ist].
Unter Berufung auf Recherchen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte
Informationstechnik (FIT) schätzt das Familienministerium, dass jährlich
etwa 90.000 Schwangerschaften mit Fehlgeburten enden. Etwa 6.000 ereignen
sich demnach zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Den Großteil
der Fehlgeburten, 84.000, erleiden Frauen bis zur 12.
Schwangerschaftswoche. Für diese Fälle ist auch weiterhin kein
Mutterschutzanspruch vorgesehen.
1 Jun 2025
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