# taz.de -- Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts: ÄrztInnen ringen um Sterb… | |
> Sterbehilfe ist zukünftig erlaubt. Für ÄrztInnen bedeutet das womöglich | |
> eine Anpassung ihres Berufsrechts, das Suizidhilfe eigentlich verbietet. | |
Bild: Ende Februar hat das Verfassungsgericht das Verbot „geschäftsmäßiger… | |
BERLIN taz | Das Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine | |
Folgen beschäftigen die Ärzteschaft. „Diese Diskussionen werden sicherlich | |
zu einer Grundsatzdebatte auf dem Deutschen Ärztetag im Mai in Mainz | |
führen“, teilte die Ärztekammer Nordrhein dem Evangelischen Pressedienst | |
(epd) in Düsseldorf mit. | |
In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist die ärztliche | |
Assistenz bei einem Suizid verboten. Darin heißt es: „Ärztinnen und Ärzte | |
haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens | |
beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren | |
Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ | |
Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Februar das Verbot | |
„geschäftsmäßiger“ Hilfe zum Suizid im Paragrafen 217 [1][gekippt]. Die | |
RichterInnen erklärten die bisherige Regelung für verfassungswidrig, weil | |
sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränke. Inwieweit das | |
Karlsruher Urteil eine Anpassung des ärztlichen Berufsrechts erforderlich | |
mache, wird nach Angaben der Bundesärztekammer (BÄK) in deren Gremien | |
beraten. | |
Bisher allerdings gilt die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer | |
ohnehin nur als Empfehlung an die Landesärztekammern. Diese haben | |
unterschiedliche Regelungen. Ausdrücklich verboten ist die ärztliche | |
Suizidassistenz nur in einigen Bundesländern wie etwa Hamburg, | |
Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern. | |
Dort könnte ein Verstoß theoretisch mit dem Entzug der Approbation geahndet | |
werden. Andere Landesärztekammern sehen kein explizites Verbot vor. Das | |
Bundesverfassungsgericht hatte angemahnt, das Berufsrecht zu | |
vereinheitlichen. | |
ÄrztInnen, die Schwerstkranken [2][einen begleiteten Suizid anbieten], | |
können aufgrund des Gerichtsurteils schon jetzt nicht mehr sanktioniert | |
werden, wenn sie in einem Bundesland ohne standesrechtliches Verbot wie | |
etwa Baden-Württtemberg praktizieren. | |
16 Mar 2020 | |
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## AUTOREN | |
Barbara Dribbusch | |
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