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# taz.de -- Sozialleistungen während Corona: Gericht hält Bürgergeld für au…
> Waren die Sozialleistungen für Arbeitslose in der Corona-Pandemie trotz
> hoher Inflation ausreichend und korrekt bemessen? Das Bundessozialgericht
> sagt ja.
Bild: Der Gesetzgeber habe ausreichend auf die Inflation reagiert, urteilt das …
epd | Die Höhe des Bürgergeldes im Jahr 2022 war trotz massiver
Preissteigerungen wegen der Covid-19-Pandemie und des Ukrainekrieges nach
Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber
habe einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von
Sozialleistungen und habe mit der Anpassung der Regelbedarfe ab 2023 und
der im Juli 2022 gewährten Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro ausreichend
schnell auf hohe [1][Preissteigerungen] reagiert, urteilten am Dienstag die
Kasseler Richter. ([2][AZ: B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25
R])
Die drei Kläger rügten, dass die im Jahr 2022 vorgesehenen
Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, in verfassungswidriger Weise
zu niedrig waren und das menschenwürdige Existenzminimum [3][mit den
Geldern nicht abgedeckt haben]. Sie verwiesen darauf, dass es wegen der
Covid-19-Pandemie und des Überfalls Russlands auf die Ukraine massive
Preiserhöhungen insbesondere bei Lebensmitteln und Energie gegeben und
nicht [4][ausreichend vom Regelbedarf] abgedeckt worden. Beklagte waren die
Jobcenter Brandenburg an der Havel und Neckar-Odenwald sowie das Jobcenter
im Kreis Borken.
## Streit über 53 Euro
Im ersten Verfahren rechnete die Klägerin, eine Mutter von drei
minderjährigen Kindern, vor, dass zwischen Januar 2021 und September die
regelbedarfsrelevanten Preise um 11,89 Prozent und bis Oktober 2022 um
12,97 Prozent gestiegen seien. Wegen der Preissteigerung machte sie für den
Monat Oktober weitere 53 Euro geltend. Tatsächlich hatte sie als
Alleinerziehende 449 Euro monatlich nach der Regelbedarfsstufe 1 erhalten.
Das Jobcenter verwies auf die vom Gesetzgeber im Juli 2022 gewährte
Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Preissteigerungen seien damit abgedeckt
worden. Zwar seien Lebensmittel teurer geworden, andere Bedarfe wie etwa
Kino oder Verkehr in Form des 49-Euro-Tickets seien geringer ausgefallen,
so das Gericht.
## Klage über zu späte Anhebung der Zahlungen
Im zweiten Verfahren rügte der alleinstehende Kläger, dass der Gesetzgeber
viel zu spät auf die Teuerungen reagiert hatte. Ähnlich argumentierte auch
im dritten Fall ein klagendes Ehepaar. Sie machten einen um rund 115 Euro
höheren Regelbedarf pro Person geltend. Dass die Preissteigerungen ab 2023
teilweise berücksichtigt worden sind, helfe ihnen wegen ihres Rentenbezugs
seit Dezember 2022 nicht mehr, argumentierten die Kläger.
Das BSG urteilte, dass die Hilfeleistungen „nicht evident unzureichend“
waren. Die Höhe des Arbeitslosengelds-II sei nicht in verfassungswidriger
Weise zu niedrig gewesen. Zwar müsse der Gesetzgeber fortwährend und
zeitnah prüfen, ob der Regelbedarf das Existenzminimum wirklich korrekt
abbildet. Der Gesetzgeber habe angesichts der Preissteigerungen ab Januar
2023 den Bedarf aber neu angepasst. Mit der im Juli 2022 gewährten
Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro habe er zudem seine „Reaktionspflicht“
auf die inflationsbedingten Preissteigerungen erfüllt und zeitnah reagiert,
so das Gericht.
2 Dec 2025
## LINKS
[1] /Wieder-staerkere-Geldentwertung/!6120549
[2] https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025_30.html
[3] /Inflation-und-steigende-Preise/!6116607
[4] /Buergergeld/!6123184
## TAGS
Bundessozialgericht
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Schwerpunkt Coronavirus
Inflation
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