| # taz.de -- Verfassungsgericht zu Beamtenbesoldung: Beamte dürfen nicht prekä… | |
| > Fast alle Beamt:innen in Berlin werden verfassungswidrig niedrig | |
| > besoldet. Beschlüsse des Verfassungsgerichts zu anderen Ländern werden | |
| > folgen. | |
| Bild: Kriegen verfassungswidrig wenig Geld: Beamte bei der Berliner Feuerwehr | |
| In Berlin werden mehr als 95 Prozent der Beamt:innen grundgesetzwidrig | |
| bezahlt. Das stellte das Bundesverfassungsgericht in einem an diesem | |
| Mittwoch veröffentlichten Beschluss fest. Dabei wurde auch eine neue | |
| Methode zur Berechnung verfassungskonformer Beamtenbesoldung eingeführt. | |
| Das Grundgesetz garantiert den Beamt:innen, dass sie und ihre Familie | |
| „amtsangemessen“ leben können. Was [1][dieses Alimentationsprinzip] konkret | |
| heißt, hat Karlsruhe nun neu bestimmt und dabei seine Vorgaben von 2015 | |
| geändert. | |
| Zunächst müsse sichergestellt werden, dass Beamt:innen nicht „prekär“ | |
| leben müssen. Das heißt, sie sollen nicht weniger als 80 Prozent des | |
| statistischen Median-Einkommens verdienen. Bisher war die Vorgabe des | |
| Verfassungsgerichts für die Mindestbesoldung, dass Beamt:innen | |
| mindestens 15 Prozent mehr als Bürgergeldbezieher:innen erhalten | |
| müssen. Die Bezugnahme auf das Existenzminimum erschien den | |
| Verfassungsrichter:innen inzwischen aber unangebracht. In der Sache | |
| bringt das den Betroffenen aber nur eine kleine Verbesserung. | |
| Außerdem dürfen Beamt:innen nicht von der allgemeinen Lohn- und | |
| Preisentwicklung abgekoppelt werden, so das Verfassungsgericht. Wenn die | |
| Beamtenbesoldung um mehr als 5 Prozent hinter den Lohn- und Preis-Indexen | |
| zurückbleibt, ist das ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit. Zudem muss | |
| ein ausreichender Abstand zwischen den Besoldungsstufen der Beamt:innen | |
| gewahrt werden. Wenn die Unterschiede zwischen den Stufen | |
| zusammenschrumpfen, wäre auch das ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit | |
| der Besoldung. | |
| ## Klagen statt Streiken | |
| Die amtsangemessene Bezahlung darf Deutschland und die Bundesländer | |
| allerdings nicht in eine existenzielle Krise stürzen. Dann wäre | |
| ausnahmsweise auch eine Bezahlung der Beamt:innen gerechtfertigt, die | |
| gegen das Alimentationsprinzip verstößt. Das Verfassungsgericht ist hier | |
| aber streng: Eine angespannte Haushaltslage genügt noch nicht, um den | |
| Beamt:innen eine verfassungswidrig niedrige Besoldung aufzuerlegen. | |
| Weil für Beamt:innen in Deutschland [2][ein Streikverbot gilt], können | |
| sie ihre verfassungsrechtlichen Mindestansprüche nur vor Gericht einklagen. | |
| Letztlich kann nur das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass | |
| Beamt:innen verfassungswidrig schlecht bezahlt werden, da die | |
| Beamtenbesoldung per Gesetz festgelegt wird. Derzeit liegen am | |
| Bundesverfassungsgericht rund 70 Richtervorlagen aus verschiedenen | |
| Bundesländern. Das Gericht macht sich schon Sorgen um eine mögliche | |
| Überlastung. | |
| In diesem ersten Beschluss (Az.: 2 BvL 5/18 u.a.) befassten sich die | |
| Verfassungsrichter:innen jetzt mit der Situation in Berlin. Da es in | |
| Berlin von 2004 bis 2010 überhaupt keine Erhöhung der Besoldung gab, | |
| rutschten die untersten Besoldungsstufen in die Prekarität. Wegen des | |
| Abstandsgebots wurden mittelbar auch die mittleren Besoldungsstufen bis A | |
| 13 verfassungswidrig. Betroffen sind 95 Prozent der Berliner | |
| Besoldungsgruppen, also mehr als 95 Prozent der Berliner Beamt:innen. Das | |
| Verfassungsgericht stellt die Grundgesetzverletzung für die Jahre 2008 bis | |
| 2020 ausdrücklich fest, sie dürfte aber heute noch gelten. | |
| Der [3][Berliner Finanzsenator Stefan Evers] (CDU) kündigte postwendend ein | |
| „Reparaturgesetz“ an. Die Mehrkosten für das Land Berlin bezifferte er noch | |
| nicht. Die Neuregelung muss bis Ende März 2027 beschlossen sein. Für die | |
| Vergangenheit profitieren nur die Beamt:innen, die Rechtsmittel eingelegt | |
| hatten. | |
| 19 Nov 2025 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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