# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Später Erfolg für Maja T. | |
> Die non-binäre Person Maja T. wurde mit Billigung eines Berliner Gerichts | |
> nach Ungarn ausgeliefert. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun | |
> beanstandet. | |
Bild: Mehr als 500 Menschen demonstrieren im Juni 2024 in Leipzig gegen die Aus… | |
Karlsruhe taz | Die Auslieferung der militanten Antifaschist*in Maja T. | |
nach Ungarn [1][hat Grundrechte] verletzt. Das stellte nun eine Kammer des | |
Bundesverfassungsgerichts fest. Auf die Haft in Ungarn hat dies aber keine | |
unmittelbare Auswirkung. | |
Der non-binären [2][Maja T.] wird vorgeworfen, dass T. als Teil einer | |
kriminellen Antifa-Vereinigung in Budapest im Februar 2023 | |
Rechtsextremisten verprügelte. Ungarn hatte deshalb mit einem Europäischen | |
Haftbefehl die Auslieferung beantragt. Das Berliner Kammergericht (KG, | |
entspricht einem Oberlandesgericht) billigte die Auslieferung am 27. Juni | |
2024. Noch am gleichen Abend begann die Berliner Generalstaatsanwaltschaft | |
mit dem Vollzug der Auslieferung, angeblich um Störungen der linken Szene | |
zu vermeiden. | |
Tatsächlich hebelte die Nacht- und Nebel-Aktion auch den Rechtsschutz von | |
Maja T. aus. Als der Anwalt am nächsten Morgen um 7.38 Uhr beim | |
Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung | |
beantragte, war Maja T. schon in Österreich. Und als das | |
Bundesverfassungsgericht um 10.50 Uhr versuchte, die Auslieferung per | |
Eilbeschluss zu stoppen, war Maja T. bereits in Ungarn. Die einstweilige | |
Anordnung lief also ins Leere. | |
Fünf Wochen später veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht die | |
Begründung der einstweiligen Anordnung. Es stellte dabei zur Nacht- und | |
Nebel-Durchführung der Auslieferung fest, dass es „erhebliche Bedenken zur | |
Vereinbarkeit mit den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes“ gebe. | |
## Erfolg | |
Maja T. und der Anwalt Sven Richwin haben dann noch [3][eine ordentliche | |
Verfassungsbeschwerde] eingereicht, die nun auch Erfolg hatte. Darin | |
stellten die Karlsruher Verfassungsrichter:innen fest, dass das | |
Kammergericht Berlin die Rechte von Maja T. verletzt hat, als es die | |
Auslieferung nach Ungarn billigte. Gemeint ist insbesondere das Verbot | |
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Artikel 4 der | |
EU-Grundrechtecharta. | |
Konkret wird dem Berliner Gericht aus Karlsruhe vorgeworfen, dass es die | |
Haftumstände, die Maja T. in Ungarn erwarten, nicht genügend aufgeklärt | |
hat, obwohl „hinreichende Anhaltspunkte für systemische und allgemeine | |
Mängel vorlagen, etwa zur Überfüllung der ungarischen Gefängnisse und zu | |
den Hygienebedingungen. | |
Außerdem sei das Berliner Gericht zu leichtgläubig den ungarischen | |
Versicherungen gefolgt, Maja T. habe trotz der non-binären | |
Geschlechtlichkeit im ungarischen Strafvollzug keine Diskriminierung zu | |
befürchten. Karlsruhe erinnert daran, dass dem Kammergericht ein Bericht | |
der ungarischen Nicht-Regierungsorganisation HHC vorlag, der zu eher | |
beunruhigenden Ergebnissen kam. | |
Der Karlsruher Beschluss hat nun keine unmittelbaren Auswirkungen auf Maja | |
T. So hat T. keinen Anspruch auf Wiederholung ihres Gerichtsverfahrens in | |
Berlin, denn Ungarn ist an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts | |
nicht gebunden. Dass Deutschland Maja T. konsularisch betreut und auf | |
adäquate Haftbedingungen drängt, ist selbstverständlich und keine Folge der | |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. | |
Die erste gerichtliche Anhörung von Maja T. in Ungarn ist für den 21. | |
Februar vorgesehen. Laut Anklage drohen bis zu 24 Jahre Haft. Für die | |
Strafvollstreckung wird Maja T. allerdings sicher wieder nach Deutschland | |
zurücküberstellt. | |
6 Feb 2025 | |
## LINKS | |
[1] https://www.tagesschau.de/inland/auslieferung-ungarn-102.html | |
[2] /Maja-T/!t6042408 | |
[3] /Anklage-gegen-Linke-Maja-T-erhoben/!6061701 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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