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# taz.de -- Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Später Erfolg für Maja T.
> Die non-binäre Person Maja T. wurde mit Billigung eines Berliner Gerichts
> nach Ungarn ausgeliefert. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun
> beanstandet.
Bild: Mehr als 500 Menschen demonstrieren im Juni 2024 in Leipzig gegen die Aus…
Karlsruhe taz | Die Auslieferung der militanten Antifaschist*in Maja T.
nach Ungarn [1][hat Grundrechte] verletzt. Das stellte nun eine Kammer des
Bundesverfassungsgerichts fest. Auf die Haft in Ungarn hat dies aber keine
unmittelbare Auswirkung.
Der non-binären [2][Maja T.] wird vorgeworfen, dass T. als Teil einer
kriminellen Antifa-Vereinigung in Budapest im Februar 2023
Rechtsextremisten verprügelte. Ungarn hatte deshalb mit einem Europäischen
Haftbefehl die Auslieferung beantragt. Das Berliner Kammergericht (KG,
entspricht einem Oberlandesgericht) billigte die Auslieferung am 27. Juni
2024. Noch am gleichen Abend begann die Berliner Generalstaatsanwaltschaft
mit dem Vollzug der Auslieferung, angeblich um Störungen der linken Szene
zu vermeiden.
Tatsächlich hebelte die Nacht- und Nebel-Aktion auch den Rechtsschutz von
Maja T. aus. Als der Anwalt am nächsten Morgen um 7.38 Uhr beim
Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung
beantragte, war Maja T. schon in Österreich. Und als das
Bundesverfassungsgericht um 10.50 Uhr versuchte, die Auslieferung per
Eilbeschluss zu stoppen, war Maja T. bereits in Ungarn. Die einstweilige
Anordnung lief also ins Leere.
Fünf Wochen später veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht die
Begründung der einstweiligen Anordnung. Es stellte dabei zur Nacht- und
Nebel-Durchführung der Auslieferung fest, dass es „erhebliche Bedenken zur
Vereinbarkeit mit den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes“ gebe.
## Erfolg
Maja T. und der Anwalt Sven Richwin haben dann noch [3][eine ordentliche
Verfassungsbeschwerde] eingereicht, die nun auch Erfolg hatte. Darin
stellten die Karlsruher Verfassungsrichter:innen fest, dass das
Kammergericht Berlin die Rechte von Maja T. verletzt hat, als es die
Auslieferung nach Ungarn billigte. Gemeint ist insbesondere das Verbot
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus Artikel 4 der
EU-Grundrechtecharta.
Konkret wird dem Berliner Gericht aus Karlsruhe vorgeworfen, dass es die
Haftumstände, die Maja T. in Ungarn erwarten, nicht genügend aufgeklärt
hat, obwohl „hinreichende Anhaltspunkte für systemische und allgemeine
Mängel vorlagen, etwa zur Überfüllung der ungarischen Gefängnisse und zu
den Hygienebedingungen.
Außerdem sei das Berliner Gericht zu leichtgläubig den ungarischen
Versicherungen gefolgt, Maja T. habe trotz der non-binären
Geschlechtlichkeit im ungarischen Strafvollzug keine Diskriminierung zu
befürchten. Karlsruhe erinnert daran, dass dem Kammergericht ein Bericht
der ungarischen Nicht-Regierungsorganisation HHC vorlag, der zu eher
beunruhigenden Ergebnissen kam.
Der Karlsruher Beschluss hat nun keine unmittelbaren Auswirkungen auf Maja
T. So hat T. keinen Anspruch auf Wiederholung ihres Gerichtsverfahrens in
Berlin, denn Ungarn ist an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
nicht gebunden. Dass Deutschland Maja T. konsularisch betreut und auf
adäquate Haftbedingungen drängt, ist selbstverständlich und keine Folge der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die erste gerichtliche Anhörung von Maja T. in Ungarn ist für den 21.
Februar vorgesehen. Laut Anklage drohen bis zu 24 Jahre Haft. Für die
Strafvollstreckung wird Maja T. allerdings sicher wieder nach Deutschland
zurücküberstellt.
6 Feb 2025
## LINKS
[1] https://www.tagesschau.de/inland/auslieferung-ungarn-102.html
[2] /Maja-T/!t6042408
[3] /Anklage-gegen-Linke-Maja-T-erhoben/!6061701
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Antifa
Linksextremismus
Justiz
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