# taz.de -- Alleinerziehende Eltern: Kein Steuervorteil im Kindernest | |
> Getrennte Paare profitieren nicht vom Freibetrag, wenn sie Kinder in der | |
> Familienwohnung betreuen. Das ergab eine Anfrage der taz. | |
Bild: Erfinder*innen des Nestmodells im hessischen Biebesheim | |
BERLIN taz | Getrennte Eltern, die ihre Kinder im „Nestmodell“ betreuen, | |
haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den im Einkommensteuergesetz | |
vorgesehenen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das haben die | |
Hamburger Finanzbehörde und das Brandenburger Finanzministerium in nahezu | |
wortgleichen Antworten auf eine Anfrage der taz mitgeteilt. Offenbar haben | |
sich die Behörden auch mit anderen Bundesländern abgestimmt. Die Länder | |
sind dafür zuständig, die Steuern einzutreiben. | |
[1][Beim „Nestmodell“ leben die Kinder dauerhaft im „Nest“ – also in … | |
Wohnung], in der sich die Eltern abwechseln. Wenn ein Elternteil gerade die | |
Kinder nicht betreut, wohnt es in einer anderen Wohnung. Das hat gegenüber | |
dem klassischen Wechselmodell den Vorteil, dass die Kinder nicht durch | |
dauernde Umzüge belastet werden. Sie können in der Regel auch nach der | |
Trennung ihrer Eltern in der Familienwohnung weiterleben. | |
Fraglich ist, ob die Eltern im Nestmodell ihr zu versteuerndes Einkommen um | |
den Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe von rund 4.000 Euro pro Jahr | |
reduzieren können. Dafür dürfen sie laut [2][Paragraph 24b des | |
Einkommensteuergesetzes] keine gemeinsame „Haushaltsgemeinschaft“ haben. | |
„Beim ‚Nestmodell‘ ist danach im Regelfall von einer solchen | |
Haushaltsgemeinschaft auszugehen, wenn die getrennten Eltern in der | |
‚Familienwohnung‘ abwechselnd wohnen, aber trotzdem gemeinsam | |
wirtschaften“, schreiben die Finanzverwaltungen in Hamburg und | |
Brandenburg. „Ein wesentliches Indiz für das gemeinsame Wirtschaften ist | |
der verfolgte Zweck der Eltern, Kindern ein ausgewogenes, regelmäßiges und | |
gerade nicht von steten wesentlichen Veränderungen geprägtes Zuhause zu | |
bieten. Hierfür ist ein gemeinsames Wirtschaften der Eltern in eben diesem | |
Haushalt unerlässlich.“ | |
## Entlastung nur für „echte“ Alleinerziehende | |
Der Entlastungsbetrag solle nur „echten“ Alleinerziehenden helfen. „Der | |
Gesetzgeber hat dabei unterstellt, dass die alleinige Verantwortung für | |
Kinder die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung einengt und | |
insbesondere bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit zu einer besonderen | |
wirtschaftlichen Belastung führt, weil keine Synergieeffekte aufgrund einer | |
gemeinsamen Haushaltsführung genutzt werden können“, so die | |
FinanzbeamtInnen. | |
Sie beantworteten die Frage der taz: „Haben Eltern, die ihre Kinder im | |
Nestmodell in jeweils 50 Prozent der Zeit betreuen und nie gleichzeitig in | |
der Nestwohnung wohnen sowie jeweils zusätzlich eine andere Wohnung haben, | |
Anspruch auf den Entlastungsbetrag?“ mit einem klaren Nein. Die Aufteilung | |
der Betreuungszeiten ist nicht relevant“, ergänzten die Finanzbehörden. | |
Wenn die Eltern gemeinsam Kosten für die Nestwohnung wie Miete oder | |
Betriebskosten bezahlen, liege eine „Haushaltsgemeinschaft“ vor, die den | |
Entlastungsbetrag ausschließt. Die Finanzbehörden räumten allerdings ein, | |
dass ihnen bisher weder Erlasse noch Urteile zum Thema Entlastungsbetrag | |
beim Nestmodell vorlägen. | |
26 Jun 2023 | |
## LINKS | |
[1] /Sorgerecht-fuer-Kinder-nach-Trennung/!5917492 | |
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24b.html | |
## AUTOREN | |
Jost Maurin | |
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