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# taz.de -- Bezahlung in der Kommunalpolitik: Bürgermeisterin diskriminiert
> Astrid Siemes-Knoblich wurde schlechter besoldet als ihr Vorgänger und
> Nachfolger im Amt, beides Männer. Nun bekommt sie Schadenersatz.
Bild: Astrid Siemes-Knoblich hat erfolgreich gegen die ungleiche Bezahlung gekl…
Freiburg taz | Auch in der Kommunalpolitik gibt es Verstöße gegen den
Grundsatz von Equal Pay. Astrid Siemes-Knoblich, die ehemalige
Bürgermeisterin von Müllheim in Südbaden, bekommt 52.216 Euro
Schadenersatz, weil sie als Frau bei der Bezahlung vermutlich diskriminiert
worden war. Die Stadt Müllheim konnte jedenfalls nicht das Gegenteil
beweisen. Zu einem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg
von Anfang März liegt seit diesem Dienstag die Begründung vor.
Astrid Siemes-Knoblich war von 2012 bis 2020 Bürgermeisterin in der
Kleinstadt Müllheim mit rund 19.000 Einwohner:innen. 2020 trat die
parteilose Unternehmerin nicht erneut an. Heute arbeitet die 58-Jährige als
Kommunikationsberaterin. Siemes-Knoblich wurde vom Müllheimer Gemeinderat
2011 in die Besoldungsstufe B3 eingestuft. Dabei hatte ihr Vorgänger René
Lohs zum Schluss seiner Amtszeit B4 erhalten. Als Siemes-Knoblich erfuhr,
dass auch der Nachfolger Martin Löffler B4 erhielt, [1][sah sie sich als
Frau diskriminiert und verlangte die Differenzsumme als Schadenersatz.]
Die Stadt bestritt eine geschlechtsbezogene Diskriminierung. Vielmehr habe
der Gemeinderat Siemes-Knoblich niedriger eingestuft, weil man mit dem
Vorgänger unzufrieden war und sich die neue Bürgermeisterin erst bewähren
sollte. Die Stadt räumte ein, dass diese Überlegungen rechtswidrig waren,
denn die Einstufung bezieht sich auf die Bedeutung und Anforderungen des
Amtes und nicht auf die Person und schon gar nicht auf Ärger über den
Vorgänger. Allerdings hätten die rechtswidrigen Gründe nichts mit
Siemes-Knoblichs Geschlecht zu tun, so die Stadt.
Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhielt Ex-Bürgermeisterin Astrid
Siemes-Knoblich nun dennoch Recht. Und das hat mit den Besonderheiten des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu tun, auf das sie sich
berief. Dabei hat der Beklagte die Beweislast, dass keine Diskriminierung
vorliegt – allerdings nur, wenn die Klägerin zunächst Indizien präsentieren
kann, die für eine Diskriminierung sprechen. Das AGG gilt im Zivilrecht und
im Arbeitsrecht. Es verbietet unter anderem eine nicht gerechtfertigte
Schlechterbehandlung wegen des Geschlechts.
## Eindeutige Indizien für Diskriminierung
Im konkreten Fall sah das Verwaltungsgericht in der Besserbezahlung der
männlichen Vorgänger und Nachfolger eindeutige I[2][ndizien für eine
Diskriminierung]. Eventuell hätte schon die Schlechterbehandlung gegenüber
dem Vorgänger genügt. Diese Vermutung habe die Stadt nicht widerlegen
können, so das Verwaltungsgericht. Die Einstufung von Siemes-Knoblich in
Besoldungsstufe B3 erfolgte 2011 ohne jede offizielle Begründung.
Spätere Äußerungen einzelner Gemeinderäte und des Hauptamtleiters zum Ärger
über den Vorgänger und die notwendige Bewährung der neuen Bürgermeisterin
seien dem Gemeinderat als Gremium nicht zuzurechnen und daher kein
ausreichender Gegenbeweis. Die Stadt kann gegen das Urteil noch Berufung
beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim einlegen.
28 Mar 2023
## LINKS
[1] /Genderpaygap-in-der-Lokalpolitik/!5756837
[2] /Urteil-zu-Equal-Pay/!5916726
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Gender Pay Gap
Kommunalpolitik
Bürgermeister
Sexismus
Diskriminierung
Gleichberechtigung
Vorratsdatenspeicherung
Schwerpunkt Gender und Sexualitäten
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