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# taz.de -- Entscheidung vom Bundesfinanzhof: Soli ist nicht verfassungswidrig
> Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag in seiner seit 2020
> geltenden Form für rechtmäßig. Ein Paar aus Bayern hatte dagegen geklagt.
Bild: Verstößt laut Bundesfinanzhof nicht gegen das Gesetz: der Solidaritäts…
München dpa | Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Solidaritätszuschlag in
der seit 2020 geltenden Form nicht für verfassungswidrig. Das urteilte das
höchste deutsche Steuergericht am Montag in München. Damit kann [1][die
Bundesregierung] weiter jährliche Soli-Einnahmen in zweistelliger
Milliardenhöhe einplanen.
Hätte der Bundesfinanzhof den Zuschlag für verfassungswidrig gehalten,
hätte sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe damit befassen müssen.
Eine Vorlage des Falls beim Bundesverfassungsgericht sei aber nicht
geboten, entschied nun der Bundesfinanzhof.
Das klagende Ehepaar aus Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bunds
der Steuerzahler die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
gefordert.
„Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit
des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt“, sagte
BFH-Präsident Hans-Josef Thesling – gegen die Steuerbescheide dieser beiden
Jahr richtete sich die Klage. Bloße Zweifel rechtfertigten keine Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht. Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt,
dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch
wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten
ausgelaufen sind.
Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der
mittlerweile noch von Besserverdienern und Unternehmen bezahlten Abgabe
eingenommen. Kläger und Steuerzahlerbund argumentierten, dass der
Solidaritätszuschlag in doppelter Hinsicht verfassungswidrig sei.
Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli
entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019
ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in
Ostdeutschland finanziert werden sollte. Dem folgte der Bundesfinanzhof
jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des
erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es
keinen Solidarpakt mehr gibt. „Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von
vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden“, sagte
Thesling.
Darüber hinaus warfen Steuerzahlerbund und Kläger dem Bund einen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine
kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die große
Mehrheit jedoch nicht.
Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019
beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener – die oberen
zehn Prozent der Einkommen – den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen
90 Prozent wurden ausgenommen. Der Steuerzahlerbund kritisiert den
Solidaritätszuschlag deswegen als eine durch die Hintertür eingeführte
Reichensteuer. Auch in dieser Hinsicht folgte der BFH der Klage jedoch
nicht.
Zumindest stillschweigend wurde die Klage von Bundesfinanzminister
[2][Christian Lindner (FDP) unterstützt], der den Soli abschaffen will. Das
Ministerium war dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ursprünglich
beigetreten. Das ist in Fällen üblich, in denen das Ministerium eine Klage
zurückweist. Lindner hatte das jedoch rückgängig gemacht, das
Finanzministerium ist an dem Soli-Verfahren nicht mehr beteiligt.
30 Jan 2023
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