# taz.de -- Neonazi muss Waffe abgeben: „III. Weg“ nur ohne Waffenschein | |
> Ein Unterstützer der extrem rechten Partei „III. Weg“ muss seine | |
> Waffenbesitzkarte abgeben. Das hat das Gericht Cottbus entschieden. | |
Bild: Faschos vom III. Weg dürfen keine Waffenbesitzkarte haben | |
Cottbus dpa | Ein Unterstützer der rechtsextremen Splitterpartei Der Dritte | |
Weg darf nach einer Gerichtsentscheidung keine Waffe mehr besitzen. Das | |
Verwaltungsgericht Cottbus lehnte in erster Instanz einen Eilantrag des | |
„Fördermitglieds“ der Partei gegen den sofortigen Entzug der | |
Waffenbesitzkarte ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte. Der Mann habe | |
somit keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr. Die Verfassungsschutzbehörden | |
stufen die Kleinstpartei als Vereinigung ein, die gegen die | |
verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. | |
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Antragsteller im Jahr 2018 | |
„Fördermitglied“ in der rechtsextremen Partei gewesen war. Wer „Mitglied… | |
in einer solchen Vereinigung sei oder sie „unterstütze“, sei nach dem | |
Waffengesetz in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig, hieß es in dem | |
Gerichtsbeschluss. Beides träfe auf den Antragsteller zu, weil er als | |
Fördermitglied, das einem Vollmitglied gleichzusetzen sei, die Partei durch | |
die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen „unterstützt“ habe. | |
Zudem habe der Betreffende selbst Bestrebungen verfolgt, die gegen die | |
verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung | |
gerichtet seien, führte das Gericht weiter aus. So habe er eine | |
Online-Petition gegen die Errichtung eines Flüchtlingswohnheims mit den | |
Worten „Ich werde nicht tatenlos zusehen, wie unser Volk vernichtet wird“ | |
kommentiert. Nach Auffassung des Gerichts sei das als Verächtlichmachung | |
und Ausgrenzung der in Deutschland lebenden Ausländer zu verstehen und | |
geeignet, bestehende Vorbehalte gegen diese Bevölkerungsgruppen weiter zu | |
schüren. | |
Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Mannes würden nach Auffassung | |
des Gerichts auch dadurch bestärkt, dass dieser einen Gedenkstein mit | |
Wehrmachtshelm und Eichenkranz errichtet habe, der mit Symbolen der | |
rechtsradikalen Szene versehen und von Mitgliedern der rechtsextremen | |
Splitterpartei für verschiedene Veranstaltungen genutzt worden sei. Gegen | |
den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim | |
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt werden. | |
5 Nov 2021 | |
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Kay Nerstheimer | |
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