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# taz.de -- Rechtsstreit in Hamburg beendet: Kopftuch wird geduldet
> Eine Erzieherin darf wieder in ihrer Kita arbeiten. Ihr Arbeitgeber
> wollte ihren Hidschab verbieten. Doch dafür gelten sehr hohe Hürden.
Bild: Darf nicht pauschal verboten werden: Kopftuch im Kindergarten
Hamburg taz | Dreieinhalb Jahre wartet Frau O., darauf, dass sie wieder als
Erzieherin arbeiten darf. Ihr Arbeitgeber, der private Träger Wabe, hatte
ihr verboten, in seiner Kita Kopftuch zu tragen. Sie klagte, und der Streit
sollte an diesem Montag vor dem Hamburger Arbeitsgericht entschieden
werden. Doch bevor es dazu kam, nahm der Verein die Abmahnungen zurück und
erlaubte das Kopftuch. Auf der Basis erging ein sogenanntes
„Anerkenntnisurteil“ des Gerichts.
„Ich bin sehr froh, dass ich wieder arbeiten kann und meine Klage Erfolg
hatte“, sagt die 32-Jährige. Sie ist Heilerziehungspflegerin und war bis
zur Geburt ihres ersten Kindes im Herbst 2016 in einer Kita im Süden der
Stadt in einem Viertel mit hohem Migrationsanteil tätig. „Ich hab da sehr
gerne gearbeitet. Die Kinder, die KollegInnen und ich hatten viel Spaß“,
sagt O., die ihren Namen nicht in der Zeitung lesen will.
Sie entschied sich in der Elternzeit fürs Kopftuch. Weil bekannt war, dass
der Träger das missbilligt, wandte sie sich vor ihrer Rückkehr an die
[1][Antidiskriminierungsberatungsstelle „Amira“ des Vereins „Basis &
Woge“]. Doch es kam zu keiner Einigung. Man bot ihr an, Mütze zu tragen.
Ihr Arbeitgeber, der 25 Kitas in Hamburg und an anderen Orten betreibt,
berief sich auf eine gerade erlassene „Neutralitätsanordnung“, die ein
Kopftuch und weitere religiöse Symbole untersagt.
„Als ich zurückkam, sagte man mir im Büro, ich sollte das Kopftuch ablegen.
Andernfalls müsse ich nach Hause geschickt werden“, erinnert sich Frau O.
Doch sie finde es wichtig, dass Kinder Vielfalt erleben. „Diversität darf
nicht nur auf Flyern stehen, sondern muss gelebt werden. Dazu gehören
Menschen, die wie ich ein Kopftuch tragen, und das nicht nur in der Küche
und der Reinigung, sondern in allen Bereichen.“ Für die Kinder und Eltern
in der Kita vor Ort sei der Hidschab kein Problem gewesen.
## Europäischer Gerichtshof sollte vorab entscheiden
Der Fall ging schnell vors Arbeitsgericht. [2][Die Hamburger Richter legten
den Fall] dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur „Vorabentscheidung“ vor,
denn in der Sache könnten jüngste deutsche und europäische Entscheidungen
kollidieren. So entschied erst im März 2015 das Bundesverfassungsgericht,
dass ein [3][Kopftuchverbot an Schulen] nur zu rechtfertigen ist, wenn eine
„konkrete Gefahr“, etwa für den Schulfrieden, festgestellt ist. Das gilt
auch für staatliche Kitas. Der EuGH hatte [4][2017 Kopftuchverbote bei
Privatfirmen] für rechtmäßig erklärt, wenn sie alle religiösen Zeichen
verbieten.
Das 27-seitige [5][Urteil des EuGH kam diesen Juli]. Der Träger Wabe deutet
es so: Das Neutralitätsgebot sei für „rechtmäßig“ erklärt worden, und
privaten Arbeitgebern würde „grundsätzlich ein Verbot von religiösen
Symbolen unter bestimmten Rahmenbedingungen zugebilligt“. So zu lesen in
einer Pressemitteilung von vergangener Woche. Die Geschäftsführung reiche
der Mitarbeiterin „die versöhnende Hand“, da ein Rechtsstreit „womöglich
noch Jahre gedauert hätte“.
Doch nach Einschätzung des [6][Anwalts Klaus Bertelsmann] und der
„Amira“-Beraterin Birte Weiß hätte O. den Prozess am Montag höchst
wahrscheinlich gewonnen. Denn der EuGH verwies darauf, dass der private
Arbeitgeber vor Einführung solcher „Neutralitätsgebote“ eine „hinreiche…
konkrete Gefahr“ belegen muss, wie etwa Unruhe im Unternehmen oder
Ertragseinbußen.
„Das Urteil des EuGH war klar“, sagt Bertelsmann. Für Verbote von mit
religiösem Bezug getragenen Kopftüchern gebe es „sehr hohe Hürden“.
Ungleichbehandlung wegen Religion setze Störungen voraus. „Die Arbeit mit
Kopftuch ist aber auch im Erziehungsbereich ganz normal möglich“, sagt der
Anwalt. „Die Kinder kennen das ja aus ihrem täglichen Erleben.“
Frau O. will im März in die Kita zurück. Auch wenn sie de facto zu ihrem
Recht kommt, wäre ihr ein Urteil schwarz auf weiß lieber. „Viele Bekannte
von mir haben das gleiche Problem“, sagt sie. „Mir ist wichtig, dass alle
Betroffenen wissen, dass sie das Recht haben, mit Kopftuch zu arbeiten, wie
alle anderen Menschen auch.“ Und ohne die Antidiskriminierungsstelle
„Amira“ hätte sie nicht den Mut zur Klage und einen Anwalt gefunden. „Wir
haben viele Fälle in der Beratung, wo Frauen mit Kopftuch der Zugang
verwehrt wird“, sagt Birte Weiß. Teils treffe dies auch Fitness-Studios.
Sie hoffe, dass das Urteil Arbeitgeber überzeugt. „Berufsverbote sind nicht
hilfreich“, sagt Weiß.
Der Träger will sich auf taz-Nachfrage hin nicht weiter äußern. In der
Pressemitteilung heißt es: „Unser Neutralitätsgebot hat sich nie gegen die
Mitarbeiterin gerichtet, sondern war und ist Kernelement unseres
pädagogischen Konzepts.“
Für Bertelsmann ist nach dem EuGH-Urteil klar, dass nicht nur für Schulen,
sondern auch für private Firmen ein pauschales Kopftuchverbot unzulässig
ist. Auch ein Einzelverbot wäre unzulässig „wegen direkter
Religionsdiskriminierung“.
22 Oct 2021
## LINKS
[1] http://adb-hamburg.de
[2] /Verstoss-gegen-Neutralitaet/!5553729
[3] /Religionssymbole-an-Schulen/!5016688
[4] /EuGH-Urteil-zum-Kopftuch/!5388389
[5] https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-07/cp210128de…
[6] https://www.bertelsmann-gaebert.de/rechtsanwaelte/drklausbertelsmann/index.…
## AUTOREN
Kaija Kutter
## TAGS
Kita
Hamburg
Kopftuchverbot
Religionsfreiheit
Europäischer Gerichtshof
Religionsunterricht
Kopftuch
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Kopftuchverbot
Neutralitätsgesetz
Hamburg
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