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# taz.de -- Mieten für Flüchtlingsunterkünfte: Niederlage für Flüchtlingsa…
> Das LAF darf keine Rechnungen für Mietzuzahlungen schreiben, gab das
> Berliner Sozialgericht einer Geflüchteten Recht.
Bild: Das Berliner LAF unterlag vor dem Sozialgericht
Berlin taz | Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) musste
dieser Tage vor dem Sozialgericht eine Niederlage einstecken. Eine junge
Frau, die nach der Asylanerkennung weiterhin mit ihrem Kind in einem
Flüchtlingsheim lebt, weil sie keine Wohnung findet, hatte dagegen geklagt,
dass das Amt monatlich 30 Euro für die Unterkunft von ihr verlangt.
Die Frau hat laut ihrem Anwalt Volker Gerloff kein eigenes Einkommen. Sie
bekomme Kindergeld, dazu Arbeitslosengeld II vom Jobcenter, das auch die
Kosten für die Flüchtlingsunterkunft bezahlt. Ob die 30 Euro inhaltlich
berechtigt sind, hat das Gericht nicht entschieden. Es hat nach Darstellung
von Gerloff sowie von Georg Classen vom Flüchtlingsrat die Praxis des LAF
für rechtswidrig erklärt, diesen Betrag mittels einer Rechnung
einzufordern.
„Eine Sozialbehörde kann keine Rechnungen schreiben, sondern nur
sozialrechtliche Bescheide, gegen die Widerspruch und Klage möglich ist“,
erklärte Classen der taz. Grundlage dafür müsste eigentlich eine
Gebührensatzung sein, die es in Berlin bisher aber nicht gibt. Laut Classen
ist die Sache mit den Rechnungen in Berlin seit einiger Zeit „gängige
Praxis“.
Das LAF würde sogar schriftliche „Schuldanerkenntnisse“ von den
Geflüchteten verlangen, mit denen sie die Rechnungen als Schuldtitel
anerkennen und auf Rechtsmittel verzichten. Die meisten Betroffenen
verstünden gar nicht, worum es gehe und würden die Rechnungen bezahlen.
Laut Anwalt Gerloff ist die Gerichtsentscheidung zwar nur auf den
Einzelfall bezogen. Andere Betroffene hätten nun aber gute Chancen, bei
einer Klage ebenfalls Recht zu bekommen.
Sozialsenatorin Elke Breitenbach (Linke) erklärte gegenüber der taz, zu dem
konkreten Einzelfall könne sie nichts sagen. Grundsätzlich sei es aber in
der Gesetzgebung des Bundes geregelt, dass Wohnungslose mit eigenem
Einkommen sich an den Kosten der Unterkunft beteiligen müssen.
Weil man in Berlin die bundespolitischen Vorgaben für zu hoch erachte, habe
man 2019 eine Übergangsverordnung erlassen, mit der der Eigenanteil von
Geflüchteten mit Arbeit an den Kosten ihrer Flüchtlingsunterkunft auf 344
Euro pro Person und Monat begrenzt wurde. „Das ist viel günstiger als beim
Bundesgesetz“, sagte Breitenbach. Eigentlich, so die Senatorin weiter,
hätte diese Übergangsverordnung 2020 durch eine Gebührenordnung ersetzt
werden sollen. „Aber da kam uns Corona dazwischen.“
3 Aug 2021
## AUTOREN
Susanne Memarnia
## TAGS
Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF)
Unterbringung von Geflüchteten
Geflüchtete
Schwerpunkt Flucht
Schwerpunkt Rassismus
Reinickendorf
Geflüchtete
Schwerpunkt Obdachlosigkeit in Berlin
Schwerpunkt Flucht
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