# taz.de -- Gerichtsurteil zu US-Drohneneinsatz: Bund muss nicht mehr tun | |
> Jemeniten hatten verlangt, dass von Ramstein aus gelenkte | |
> US-Drohneneinsätze schärfer überwacht werden. Das | |
> Bundesverwaltungsgericht weist die Klage ab. | |
Bild: Der Streitpunkt: die Militärbasis der U.S. Airforce in Ramstein | |
Leipzig afp | Bürger aus Jemen können von Deutschland keine schärfere | |
Überwachung der mit Hilfe der Airbase Ramstein gesteuerten | |
US-Drohneneinsätze im Jemen verlangen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in | |
Leipzig am Mittwoch entschied, reichen die bisherigen diplomatischen | |
Aktivitäten der Bundesregierung aus. Eine weitergehende „Schutzpflicht“ f�… | |
die Bürger Jemens könne allenfalls dann entstehen, wenn aufgrund mehrerer | |
bisheriger Völkerrechtsverstöße solche Verstöße auch künftig zu erwarten | |
seien und diese auch auf einer Datenauswertung in Deutschland beruhten. | |
(Az: 6 C 7.19) | |
Mit ihrer von den Menschenrechtsorganisationen ECCHR und Reprieve | |
unterstützten Klage hatten drei Jemeniten gerügt, die in ihrem Heimatland | |
geflogenen US-Drohneneinsätze stünden nicht im Einklang mit dem | |
Völkerrecht. Dabei bezogen sie sich vorrangig auf einen Angriff 2012, bei | |
dem mehrere ihrer Angehörigen getötet worden waren. | |
Sie verlangten, dass Deutschland dies unterbindet oder gegenüber den USA | |
zumindest auf die Einhaltung des Völkerrechts dringt. Die USA flögen im | |
Jemen immer wieder Drohnenangriffe gegen mutmaßliche Terroristen, seit | |
einigen Jahren auch als sogenannte Signature Strikes. Dafür werden | |
Verhaltensmuster ausgewertet, die verdächtig erscheinen, auch wenn die | |
Identität der dann Angegriffenen nicht bekannt ist. | |
Wegen der Erdkrümmung wird die Satellitenrelaisstation der US-Airbase | |
Ramstein bei Kaiserslautern bei solchen Angriffen genutzt, um Daten aus den | |
USA an die Drohnen zu schicken. [1][In der Vorinstanz verlangte deshalb das | |
nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster im März 2019 | |
von der Bundesregierung schärfere Kontrollen], ob sich die USA an das | |
Völkerrecht halten. | |
Das Bundesverwaltungsgericht rügte nun, dass das OVG nicht geprüft habe, ob | |
in Ramstein auch Datenberechnungen stattfinden oder die Rolle der Air Base | |
auf eine rein technische Datenweiterleitung beschränkt ist. Eine umfassende | |
Schutzpflicht Deutschlands für die Bürger Jemens lasse sich aus dem | |
Grundgesetz aber nur bei einem deutlichen, aktiven Bezug zum Bundesgebiet | |
ableiten. | |
Zudem habe das OVG nicht festgestellt, dass die Drohnenangriffe regelmäßig | |
gegen das Völkerrecht verstoßen, etwa weil die USA dabei unverhältnismäßige | |
Schäden der Zivilbevölkerung in Kauf nehmen würden. | |
Doch auch eine Schutzpflicht Deutschlands unterstellt, habe die Klage | |
keinen Erfolg. Denn die Bundesregierung sei „nicht untätig geblieben“. Sie | |
sei in intensive, auch rechtliche Konsultationen mit den USA eingetreten | |
und habe „Zusicherungen der USA eingeholt, dass Aktivitäten in | |
US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht | |
erfolgen“. | |
Dies könne „nicht als völlig unzulänglich qualifiziert werden“, befanden | |
die Leipziger Richter. Weitergehende Schritte, insbesondere eine Kündigung | |
der völkervertraglichen Grundlagen für die Nutzung der Airbase Ramstein | |
durch die USA, „musste die Bundesregierung wegen der massiven | |
nachteilhaften Auswirkungen für die außen-, bündnis- und | |
verteidigungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht in | |
Betracht ziehen“. | |
26 Nov 2020 | |
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