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# taz.de -- US-Drohneneinsätze via Ramstein: Rechtmäßigkeit muss geprüft we…
> Die Regierung muss prüfen, ob Drohnenangriffe mit Daten der US-Basis im
> Einklang mit dem Völkerrecht sind, entschied ein Gericht. Ein generelles
> Verbot lehnte es ab.
Bild: Bei US-Drohnenangriffen starben im Jemen viele Zivilist*innen
Münster epd | Im Streit um die Verantwortung Deutschlands für
US-Drohnenangriffe haben die Kläger aus dem Jemen einen Teilerfolg erzielt.
Werden von der USA Daten der US-Basis Ramstein für bewaffnete
Drohneneinsätze genutzt, muss die Bundesrepublik prüfen, ob diese im
Einklang mit dem Völkerrecht stehen, wie das Oberverwaltungsgericht Münster
in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung mitteilte. Deutschland
müsse gegenüber den USA auf der Einhaltung des Völkerrechts bestehen. Ein
generelles Verbot der Nutzung der US-Basis Ramstein für solche
Drohneneinsätze lehnte das Gericht ab.
In der Berufungsverhandlung ging es um die Klage einer Familie aus der
Region Hadramaut im Osten des Jemen. Beim Beschuss mit US-Raketen am 29.
August 2012 wurden ihren Angaben zufolge ein Onkel und ein Schwager
getötet. Nach Ansicht der Kläger dient eine Satelliten-Relaisstation in
Ramstein dafür, die Daten für die [1][Drohnenangriffe im Jemen] und anderen
Ländern in die USA zu übermitteln. Von dort würden die Drohnen gesteuert.
Die Bundesrepublik habe ihre Schutzpflicht für das Leben der Kläger nicht
ausreichend erfüllt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Es gebe
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die USA bewaffnete Einsätze im Jemen
durchführten, die zumindest zum Teil gegen das Völkerrecht verstießen. So
bleibe unklar, ob sich die Angriffe im Jemen auf zulässige militärische
Ziele beschränkten. Dem Gericht lägen Informationen vor, die die zentrale
Rolle der Satelliten-Relaisstation in Ramstein für bewaffnete
Drohneneinsätze im Jemen belegten.
Bewaffnete Drohnen seien zwar nicht generell vom Völkerrecht untersagt,
führte das Gericht aus. Gezielte militärische Gewalt durch bewaffnete
Drohneneinsätze sei jedoch nur auf Grundlage des humanitären Völkerrechts
und des internationalen Menschenrechtsschutzes zulässig. Danach dürfen sich
Angriffe nur gegen Kämpfer der am Konflikt beteiligten Gruppen richten.
Auch in einem bewaffneten Konflikt seien willkürliche Tötungen nicht
zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht zu.
## Somalier scheiterte in einem zweiten Prozess
In einem weiteren Prozess vor demselben Gericht scheiterte ein Somalier
auch in zweiter Instanz mit einer Klage gegen Deutschland wegen eines
US-Drohnenangriffs in seinem Heimatland. Dessen Berufung sei unzulässig und
unbegründet, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag. Es
bestätigt damit ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln.
Nach Darstellung des Klägers wurde sein Vater am 24. Februar 2012
irrtümlich durch den Angriff einer amerikanischen Drohne getötet, die
womöglich von der Air Base in Ramstein oder Stuttgart aus koordiniert
wurde. Der Angriff ereignete sich in einem von der afrikanischen
Terrorgruppe Al-Shabaab kontrollierten Gebiet nahe der somalischen
Hauptstadt Mogadischu.
Der Sohn des Getöteten wollte mit einer Feststellungsklage erreichen, dass
Deutschland für den Angriff die Verantwortung mitübernimmt. Indem deutsche
Gerichte solche Einsätze als rechtswidrig einstufen, will er den Angaben
nach erreichen, dass die Bundesregierung dem US-Militär künftig untersagt,
Drohnen von Deutschland aus zu steuern. Die Militärstützpunkte sind jedoch
amerikanisches Hoheitsgebiet.
## Widersprüche bei Drohnen-Angriff 2012 in Somalia
In seiner mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende Richter des
vierten Senats des Oberverwaltungsgerichts, Wolf Sarnighausen, dass die
Klage unzulässig sei. So habe der Senat nicht die Überzeugung gewinnen
können, dass der Vater des Klägers tatsächlich bei dem Drohnen-Angriff 2012
getötet worden sei. Die Sachverhaltsschilderung des Klägers, die dem
Gericht unter Vermittlung eines somalischen Journalisten zugeleitet wurde,
stehe in deutlichem Widerspruch zur Presseberichterstattung unmittelbar
danach. Zivile Opfer seien damals nicht erwähnt worden.
Die Oberverwaltungsrichter bezweifelten zudem, dass 2012 die
Satelliten-Relaisstation in Ramstein schon fertiggestellt war. Laut
Medienberichten sei das erst Ende 2013 der Fall gewesen, hieß es. Der
Kläger habe keine Erkenntnisse vorlegen können, dass deutsche Behörden
bereits davor „von Einsätzen bewaffneter Drohnen in Somalia unter
Einbindung von US-Einrichtungen in Deutschland“ Kenntnis gehabt hätten.
Eine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht wurde nicht
zugelassen. Dagegen ist aber eine Beschwerde möglich, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
19 Mar 2019
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