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# taz.de -- Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts: ÄrztInnen ringen um Sterb…
> Sterbehilfe ist zukünftig erlaubt. Für ÄrztInnen bedeutet das womöglich
> eine Anpassung ihres Berufsrechts, das Suizidhilfe eigentlich verbietet.
Bild: Ende Februar hat das Verfassungsgericht das Verbot „geschäftsmäßiger…
Berlin taz | Das Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine
Folgen beschäftigen die Ärzteschaft. „Diese Diskussionen werden sicherlich
zu einer Grundsatzdebatte auf dem Deutschen Ärztetag im Mai in Mainz
führen“, teilte die Ärztekammer Nordrhein dem Evangelischen Pressedienst
(epd) in Düsseldorf mit.
In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist die ärztliche
Assistenz bei einem Suizid verboten. Darin heißt es: „Ärztinnen und Ärzte
haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens
beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren
Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Februar das Verbot
„geschäftsmäßiger“ Hilfe zum Suizid im Paragrafen 217 [1][gekippt]. Die
RichterInnen erklärten die bisherige Regelung für verfassungswidrig, weil
sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränke. Inwieweit das
Karlsruher Urteil eine Anpassung des ärztlichen Berufsrechts erforderlich
mache, wird nach Angaben der Bundesärztekammer (BÄK) in deren Gremien
beraten.
Bisher allerdings gilt die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer
ohnehin nur als Empfehlung an die Landesärztekammern. Diese haben
unterschiedliche Regelungen. Ausdrücklich verboten ist die ärztliche
Suizidassistenz nur in einigen Bundesländern wie etwa Hamburg,
Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern.
Dort könnte ein Verstoß theoretisch mit dem Entzug der Approbation geahndet
werden. Andere Landesärztekammern sehen kein explizites Verbot vor. Das
Bundesverfassungsgericht hatte angemahnt, das Berufsrecht zu
vereinheitlichen.
ÄrztInnen, die Schwerstkranken [2][einen begleiteten Suizid anbieten],
können aufgrund des Gerichtsurteils schon jetzt nicht mehr sanktioniert
werden, wenn sie in einem Bundesland ohne standesrechtliches Verbot wie
etwa Baden-Württtemberg praktizieren.
16 Mar 2020
## LINKS
[1] /Urteil-zur-Sterbehilfe/!5664033
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## AUTOREN
Barbara Dribbusch
## TAGS
Gesundheitspolitik
Medizin
Bundesärztekammer
Sterbehilfe Deutschland
Sterbehilfe
Bundesverfassungsgericht
Bürgerversicherung
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