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# taz.de -- Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Sterbehilfe-Verbot ist nichtig
> Der Bundestag hat 2015 die geschäftsmäßige Assistenz zur Selbsttötung
> verboten. Für das Verfassungsgericht ein Verstoß gegen das Grundgesetz.
Bild: Er möchte sich mit seinen 83 Jahren die Option zum Suizid offenhalten
Karlsruhe dpa | Das 2015 eingeführte [1][Verbot der geschäftsmäßigen
Sterbehilfe] verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein [2][Recht auf
selbstbestimmtes Sterben], sagte der Präsident des
Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle am Mittwoch bei der
Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das
Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der
neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Richter
erklärten das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für
nichtig. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)
Paragraf 217 stellt die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ u…
Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.
Nur Angehörige und „Nahestehende“, die beim Suizid unterstützen, bleiben
straffrei. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass
Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der
Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und
gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen,
seinem Leben ein Ende zu setzen.
Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seither
weitgehend eingestellt, aber in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt –
genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die ihre Dienste in Anspruch
nehmen möchten. Hinter anderen Verfassungsbeschwerden stehen Ärzte, die
befürchten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker
Menschen strafbar zu machen. Manche von ihnen wünschen sich auch die
Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur
Verfügung stellen zu dürfen.
Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Dienste meist bezahlen.
„Geschäftsmäßig“ im juristischen Sinne bedeutet aber nicht gewerblich,
sondern so viel wie „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe – also
die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze – ist und bleibt
in Deutschland verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche
Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst
ein.
26 Feb 2020
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