| # taz.de -- Entscheidung über sächsische Wahllisten: Teilsieg für Sachsens A… | |
| > Das sächische Landesverfassungsgericht erweitert die Landesliste der AfD | |
| > auf 30 Bewerber. Eine endgültige Entscheidung gibt es am 16. August. | |
| Bild: Hat über die Landesliste der AfD entschieden: der sächsische Verfassung… | |
| Lepizig taz | Die sächsische AfD darf nun doch mit mindestens 30 ihrer 61 | |
| Listenbewerber zur Landtagswahl am 1. September antreten. Mit dieser | |
| einstweiligen Anordnung folgte der neunköpfige sächsische | |
| Verfassungsgerichtshof am Donnerstag nach langer mündlicher Verhandlung | |
| zumindest teilweise einer Verfassungsbeschwerde der AfD. | |
| Die Landespartei hatte diesen einzig möglichen Rechtsweg beschritten, | |
| nachdem der Landeswahlausschuss am 5. Juli wegen angeblicher Formfehler nur | |
| die auf einem ersten Nominierungsparteitag beschlossenen [1][ersten 18 | |
| Listenplätze zugelassen hatte]. Am Mittwoch hatte das | |
| Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde nicht angenommen und | |
| auf das höchste sächsische Gericht in Leipzig verwiesen. | |
| In der Hauptsache wird das Gericht erst am 16. August entscheiden. Dann | |
| könnte es den Landeswahlausschuss sogar vollständig korrigieren und alle 61 | |
| Listenplätze mit Ausnahme zweier unkorrekter Einzelbewerbungen zulassen. | |
| Eine Tendenzentscheidung aber ist mit der einstweiligen Anordnung [2][nach | |
| Auffassung der AfD-Vertreter] und anderer Verfahrensbeobachter bereits | |
| getroffen. In diesem „besonderen Ausnahmefall“, so die Begründung der | |
| Entscheidung, erachtet das Gericht die Beschwerde als zulässig, da ein Teil | |
| der Listenkürzung durch den Landeswahlausschuss „mit hoher | |
| Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist“ und somit das Landtagswahlergebnis am | |
| 1. September anfechtbar würde. | |
| ## Vorläufige Entscheidung | |
| Der sächsische Verfassungsgerichtshof unterscheidet dabei zwischen zwei | |
| Aspekten der Ausschussverfügung. Vergleichsweise unwichtiger erscheint ihm | |
| die Frage, ob mit einem zweiten AfD-Nominierungsparteitag im März gegen das | |
| sächsische Wahlgesetz verstoßen wurde. Entscheidend ist das [3][von | |
| Landeswahlleiterin Carolin Schreck selbst vorgebrachte Argument], bei | |
| dieser Fortsetzungsversammlung sei vom Einzelwahlverfahren zum | |
| effizienteren Gruppenwahlverfahren übergegangen worden. Das aber war erst | |
| ab Listenplatz 31 der Fall. Deshalb erkannte das Verfassungsgericht nun die | |
| nach dem gleichen Einzelprinzip gewählten Plätze 19 bis 30 ebenfalls an. | |
| Vorläufig, wie stets betont wird. | |
| In der von Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Munz energisch geführten | |
| Verhandlung geriet Landeswahlleiterin Carolin Schreck zunehmend in die | |
| Defensive. Sie verteidigte die am 5. Juli vom Landeswahlausschuss unter | |
| ihrem Vorsitz getroffene Entscheidung zunächst vehement. Maßgeblich sei das | |
| geänderte Wahlverfahren, das die Chancengleichheit der Bewerber mindere. | |
| Die Landeswahlleiterin betonte nach AfD-Vorhalten die Transparenz der in | |
| öffentlicher Sitzung gefundenen Verfügung des Wahlausschusses. | |
| Offen blieb in der Anhörung aber, ob die Wendung „eine Versammlung“ im | |
| Wahlgesetz so auszulegen sei, dass die Landesliste nur auf einem einzigen | |
| Parteitag unter identischen Bedingungen bestimmt werden darf. So verstand | |
| es der Wahlausschuss. | |
| Die AfD erschien mit gleich drei versierten Juristen, die grundsätzliche | |
| Erwägungen anstellten. Dieser in der Bundesrepublik so noch nicht bekannte | |
| „Ausnahmefall“ weist nach deren Auffassung auf einen Mangel im | |
| Bundeswahlrecht hin, vor einer Wahl keinen Rechtsschutz zuzulassen. Erst | |
| danach ist eine Wahlprüfung möglich. | |
| In einem anderen sächsischen AfD-Einzelfall aus dem Wahljahr 2014 nahm sie | |
| vier der fünf Jahre der Legislaturperiode in Anspruch. AfD-Fraktionsberater | |
| und Staatsrechtler Michael Elicker verlangte, dass Entscheidungen wie die | |
| des Wahlausschusses künftig noch vor der Wahl anfechtbar sein müssten. | |
| Landesvorsitzender Jörg Urban und der auf Listenplatz drei nominierte | |
| Jurist Joachim Keiler sahen den Proporz im künftigen Landtag gefährdet und | |
| die Wahl vorab belastet. Dem Argument folgte das Gericht schließlich | |
| teilweise. | |
| Der AfD werden bei einem Zweitstimmenanteil von 25 Prozent bis zu 30 | |
| Mandate im neuen Landtag zugetraut. Wäre sie nur auf die Landesliste | |
| angewiesen, hätte sie Landtagssitze nicht besetzen können. Über ihre | |
| Chancen auf Direktmandate wird derzeit nur spekuliert. Landeschef Jörg | |
| Urban sprach nach dem Gerichtsbeschluss von „einem großen Sieg nicht nur | |
| für die AfD, sondern für die Demokratie“. Der Wahlausschuss habe | |
| „fahrlässig gehandelt“, die AfD sei stets überzeugt gewesen, keine | |
| Formfehler begangen zu haben. Man werde nun die Wählerstimmen auch absehbar | |
| im Landtag umsetzen können. | |
| 25 Jul 2019 | |
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| ## AUTOREN | |
| Michael Bartsch | |
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