# taz.de -- Entscheidung über sächsische Wahllisten: Teilsieg für Sachsens A… | |
> Das sächische Landesverfassungsgericht erweitert die Landesliste der AfD | |
> auf 30 Bewerber. Eine endgültige Entscheidung gibt es am 16. August. | |
Bild: Hat über die Landesliste der AfD entschieden: der sächsische Verfassung… | |
LEPIZIG taz | Die sächsische AfD darf nun doch mit mindestens 30 ihrer 61 | |
Listenbewerber zur Landtagswahl am 1. September antreten. Mit dieser | |
einstweiligen Anordnung folgte der neunköpfige sächsische | |
Verfassungsgerichtshof am Donnerstag nach langer mündlicher Verhandlung | |
zumindest teilweise einer Verfassungsbeschwerde der AfD. | |
Die Landespartei hatte diesen einzig möglichen Rechtsweg beschritten, | |
nachdem der Landeswahlausschuss am 5. Juli wegen angeblicher Formfehler nur | |
die auf einem ersten Nominierungsparteitag beschlossenen [1][ersten 18 | |
Listenplätze zugelassen hatte]. Am Mittwoch hatte das | |
Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Beschwerde nicht angenommen und | |
auf das höchste sächsische Gericht in Leipzig verwiesen. | |
In der Hauptsache wird das Gericht erst am 16. August entscheiden. Dann | |
könnte es den Landeswahlausschuss sogar vollständig korrigieren und alle 61 | |
Listenplätze mit Ausnahme zweier unkorrekter Einzelbewerbungen zulassen. | |
Eine Tendenzentscheidung aber ist mit der einstweiligen Anordnung [2][nach | |
Auffassung der AfD-Vertreter] und anderer Verfahrensbeobachter bereits | |
getroffen. In diesem „besonderen Ausnahmefall“, so die Begründung der | |
Entscheidung, erachtet das Gericht die Beschwerde als zulässig, da ein Teil | |
der Listenkürzung durch den Landeswahlausschuss „mit hoher | |
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist“ und somit das Landtagswahlergebnis am | |
1. September anfechtbar würde. | |
## Vorläufige Entscheidung | |
Der sächsische Verfassungsgerichtshof unterscheidet dabei zwischen zwei | |
Aspekten der Ausschussverfügung. Vergleichsweise unwichtiger erscheint ihm | |
die Frage, ob mit einem zweiten AfD-Nominierungsparteitag im März gegen das | |
sächsische Wahlgesetz verstoßen wurde. Entscheidend ist das [3][von | |
Landeswahlleiterin Carolin Schreck selbst vorgebrachte Argument], bei | |
dieser Fortsetzungsversammlung sei vom Einzelwahlverfahren zum | |
effizienteren Gruppenwahlverfahren übergegangen worden. Das aber war erst | |
ab Listenplatz 31 der Fall. Deshalb erkannte das Verfassungsgericht nun die | |
nach dem gleichen Einzelprinzip gewählten Plätze 19 bis 30 ebenfalls an. | |
Vorläufig, wie stets betont wird. | |
In der von Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Munz energisch geführten | |
Verhandlung geriet Landeswahlleiterin Carolin Schreck zunehmend in die | |
Defensive. Sie verteidigte die am 5. Juli vom Landeswahlausschuss unter | |
ihrem Vorsitz getroffene Entscheidung zunächst vehement. Maßgeblich sei das | |
geänderte Wahlverfahren, das die Chancengleichheit der Bewerber mindere. | |
Die Landeswahlleiterin betonte nach AfD-Vorhalten die Transparenz der in | |
öffentlicher Sitzung gefundenen Verfügung des Wahlausschusses. | |
Offen blieb in der Anhörung aber, ob die Wendung „eine Versammlung“ im | |
Wahlgesetz so auszulegen sei, dass die Landesliste nur auf einem einzigen | |
Parteitag unter identischen Bedingungen bestimmt werden darf. So verstand | |
es der Wahlausschuss. | |
Die AfD erschien mit gleich drei versierten Juristen, die grundsätzliche | |
Erwägungen anstellten. Dieser in der Bundesrepublik so noch nicht bekannte | |
„Ausnahmefall“ weist nach deren Auffassung auf einen Mangel im | |
Bundeswahlrecht hin, vor einer Wahl keinen Rechtsschutz zuzulassen. Erst | |
danach ist eine Wahlprüfung möglich. | |
In einem anderen sächsischen AfD-Einzelfall aus dem Wahljahr 2014 nahm sie | |
vier der fünf Jahre der Legislaturperiode in Anspruch. AfD-Fraktionsberater | |
und Staatsrechtler Michael Elicker verlangte, dass Entscheidungen wie die | |
des Wahlausschusses künftig noch vor der Wahl anfechtbar sein müssten. | |
Landesvorsitzender Jörg Urban und der auf Listenplatz drei nominierte | |
Jurist Joachim Keiler sahen den Proporz im künftigen Landtag gefährdet und | |
die Wahl vorab belastet. Dem Argument folgte das Gericht schließlich | |
teilweise. | |
Der AfD werden bei einem Zweitstimmenanteil von 25 Prozent bis zu 30 | |
Mandate im neuen Landtag zugetraut. Wäre sie nur auf die Landesliste | |
angewiesen, hätte sie Landtagssitze nicht besetzen können. Über ihre | |
Chancen auf Direktmandate wird derzeit nur spekuliert. Landeschef Jörg | |
Urban sprach nach dem Gerichtsbeschluss von „einem großen Sieg nicht nur | |
für die AfD, sondern für die Demokratie“. Der Wahlausschuss habe | |
„fahrlässig gehandelt“, die AfD sei stets überzeugt gewesen, keine | |
Formfehler begangen zu haben. Man werde nun die Wählerstimmen auch absehbar | |
im Landtag umsetzen können. | |
25 Jul 2019 | |
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## AUTOREN | |
Michael Bartsch | |
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