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# taz.de -- Flugverbot für Boeing-Modelle: „Airline muss für Ersatz sorgen�…
> Das umstrittene Boeing-Modell bleibt in der EU vorerst am Boden.
> Mehrkosten für Passagiere dürften nicht entstehen, meint
> Verbraucherschützer Oliver Buttler.
Bild: Was kommt auf VerbraucherInnen zu, wenn der Flieger nicht abhebt?
taz: Herr Buttler, [1][nun darf in der gesamten EU und Staaten wie China,
Indien und Indonesien keine Boeing 737 Max 8 mehr starten.] Was bedeutet
das für Reisende?
Oliver Buttler: Wenn einzelne Flugzeuge vorübergehend nicht fliegen dürfen,
muss die Fluggesellschaft für Ersatz sorgen. Es liegt im
Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, weil bei diesen Ausfällen kein
außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand wie ein Vulkanausbruch
vorliegt – früher nannte man das „höhere Gewalt“. Wenn einzelne Modelle…
das von Boeing verboten werden, könnte die Airline auf ein Ersatzflugzeug
zurückgreifen oder auch kurzfristig ein gebrauchtes Flugzeug zukaufen –
letztlich sind viele Szenarien denkbar, wie die Airline dem Problem Abhilfe
leistet. Die Airline ist solvent, hat verschiedene Flugzeuge und kann die
Strecken bedienen – nur nicht mehr mit diesem Flugzeug.
Welche Ansprüche haben Reisende, die von außerhalb der EU zurück nach
Deutschland fliegen möchten?
Es kommt wieder auf den EU-Bezug an: Wer nicht in der EU startet und mit
einer Airline fliegt, die nicht in der EU ansässig ist, muss sich nach dem
Flugrecht des jeweiligen Landes richten. Für Reisende, die dieser Tage mit
einer amerikanischen Airline zurück nach Deutschland reisen möchten, gilt
das amerikanische Flugrecht. Hier hat jede Airline eigene Bestimmungen,
eine einheitliche Regelung gibt es nicht. Passagiere müssen sich dort mit
den individuellen AGB der Airlines auseinandersetzen.
Macht es für Reisende einen Unterschied, ob die Airline oder die
Flugaufsichtsbehörde das Modell von Boeing verboten hat?
Wenn die Flugbehörden ein Modell verbieten, ist das kein Grund, die Airline
aus der Haftung zu nehmen. Die Flugbehörden untersagen ja nicht, dass
konkrete Flüge stattfinden, sondern nur Flüge mit einem einzelnen Modell –
etwa der Boeing 737 Max 8. Letztlich ist das das gleiche, als wenn ein
Flieger wegen Rost oder gesprungener Windschutzscheibe nicht abheben darf.
Es handelt sich nicht um außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände,
weshalb der Schaden im Verantwortungsbereich der Airline liegt.
Und wenn Flüge ausfallen?
Im Endeffekt betrifft das Verbot in Deutschland nur sehr wenige Flüge; die
Maschinen werden hier nur sporadisch eingesetzt und vor allem im Ausland
geflogen. Sollte es dennoch zu Ausfällen kommen, wenden sich
Pauschalreisende an ihren Reiseveranstalter und fordern ihr gebuchtes Paket
ein. Denn: Mit welchem Flugzeug Reisende transportiert werden, kann sich
oft noch kurz vor Abflug ändern. Die meisten wissen nicht, welche Maschine
sie transportiert und es ist ihnen auch egal. Er oder sie möchte nur von A
nach B kommen – und dafür ist der Reiseveranstalter verantwortlich. Wer
eine Individualreise gebucht hat, muss sich bei Flugverspätungen oder
Annullierungen direkt an die Fluggesellschaft wenden, um hier seine Rechte
geltend zu machen.
Also bekommen Reisende ihr Geld zurǘck?
Wenn Flüge ausfallen, haben Reisende einen Anspruch auf Erstattung des
Ticketpreises. Für Flüge, die in der EU starten, gilt die
EU-Fluggastrechte-Verordnung – für Flüge von einem Drittstaat in die EU
gilt diese nur, wenn die Airline ihren Sitz innerhalb der EU hat. Bei
kurzfristigen Flugausfällen haben die Reisenden hier Anspruch auf
Verpflegung und gegebenenfalls eine Unterkunft, die die Airline zahlt.
Verspätet sich mein Flug um mindestens drei Stunden, bekomme ich eine
Entschädigungszahlung, die die Unannehmlichkeiten pauschal abdecken soll –
je nachdem, wie weit die Strecke und wie stark die Verspätung ist.
Verspätet sich beispielsweise ein Flug von Frankfurt nach New York um mehr
als vier Stunden, haben Reisende einen Anspruch auf eine Entschädigung von
600 €.
Und wenn es noch länger dauert?
Bei mindestens fünfstündiger Verspätung darf ich entscheiden, ob ich den
Flug noch antreten möchte. Wenn die Reise obsolet wird, etwa wegen eines
verpassten Geschäftstermins, kann ich auf den Flug verzichten und bekomme
den gesamten Flugpreis erstattet. Bei einem Teilstreckenflug bekomme ich
die nicht geflogene Strecke erstattet und die Fluggesellschaft muss mich
kostenfrei zum Ursprungsort zurückbringen.
14 Mar 2019
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## AUTOREN
Jan Christoph Freybott
## TAGS
Boeing
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