# taz.de -- Urteile des Europäischen Gerichtshofs: Urlaub ist erblich | |
> Die Witwe eines Arbeitnehmers kann Geld für den noch offenen Urlaub ihres | |
> verstorbenen Mannes einklagen. Das entschied jetzt der EuGH. | |
Bild: Es gibt ein Recht auf bezahlten Urlaub | |
LUXEMBURG taz | Wenn ein Arbeitnehmer mitten im Jahr verstirbt und noch | |
nicht seinen Jahresurlaub genommen hat, haben die Erben einen | |
Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Das entschied der Europäische | |
Gerichtshof (EuGH) jetzt in zwei Fällen aus Deutschland. | |
Im einen Fall starb ein Beschäftigter der Stadt Wuppertal. Seine Witwe | |
forderte als Alleinerbin von der Stadt 5857 Euro als Ausgleich für 25 | |
offene Urlaubstage. Im zweiten Fall ging es um einen Mann, der bei einer | |
Wartungsfirma in Remscheid gearbeitet hatte. Seine Witwe verlangte für 32 | |
nicht genommene Urlaubstage eine Vergütung von 3702 Euro. | |
In Deutschland war es bis 2014 üblich, dass nicht genommener Urlaub mit dem | |
Tod des Beschäftigten verfiel. Doch schon 2014 [1][entschied der EuGH], | |
dass die Erben in solchen Fällen einen Vergütungsanspruch haben. Dies | |
wollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch nicht glauben und legte dem | |
EuGH neue Fälle vor. | |
Das BAG argumentierte, dass der Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers diene | |
und dieser Zweck sei nach dem Tod des Beschäftigten eindeutig nicht mehr | |
erreichbar. Deshalb sei es nur konsequent, wenn der Urlaubsanspruch mit dem | |
Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergehe. | |
## Urlaub kann verfallen | |
Der EuGH betonte dagegen, dass es in der EU-Arbeitszeit-Richtlinie ein | |
Recht auf „bezahlten Jahresurlaub“ gebe. Neben der Erholung sei eben auch | |
die Bezahlung garantiert. Insofern gehe es auch um einen finanziellen | |
Anspruch, der zum Vermögen des Arbeitnehmers gehöre und nach dessen Tod auf | |
die Erben übergehe. Wenn die deutsche Rechtslage nicht in diesem Sinne | |
ausgelegt werden können, dürfe sie nicht mehr angewandt werden. Das | |
EU-Recht gehe dann vor. | |
Dies gilt laut EuGH nicht nur bei staatlichen Arbeitgebern wie der Stadt | |
Wuppertal, sondern auch bei Privatunternehmen wie der Wartungsfirma aus | |
Remscheid. Zwar sei die EU-Arbeitszeit-Richtlinie in Streitfällen zwischen | |
zwei privaten Prozessparteien nicht direkt anwendbar. Allerdings enthalte | |
auch die EU-Grundrechtscharta ein „Recht auf bezahlten Jahressurlaub“. | |
Deshalb müssen auch private Arbeitgeber den Erben von gestorbenen | |
Mitarbeitern eine Vergütung für nicht genommene Urlaubstage bezahlen. (Az.: | |
C-570/16 u.a.) | |
In zwei weiteren Urteilen zum Urlaubsrecht entschied der EuGH am Dienstag, | |
dass Urlaub ohne finanziellen Ausgleich verfällt, wenn ihn der Beschäftigte | |
„aus freien Stücken“ und „in Kenntnis der Konsequenzen“ nicht beantrag… | |
wäre ein falscher Anreiz, wenn es für freiwillig nicht genommenen Urlaub | |
einen finanziellen Ausgleich gebe. Der Arbeitnehmer solle sich schließlich | |
im Interesse seiner Gesundheit erholen. | |
Allerdings muss der Arbeitgeber künftig beweisen, dass er den Mitarbeiter | |
förmlich aufgefordert hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Dabei muss das | |
Unternehmen den Beschäftigten auch auf die Konsequenz aufmerksam machen, | |
dass sein Urlaubsanspruch sonst ersatzlos entfällt. Dies war im deutschen | |
Recht bisher nicht vorgesehen. (Az.: C-684/16 u.a.) | |
6 Nov 2018 | |
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[1] /Urteil-des-EuGH/!5040242 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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