# taz.de -- Urteil des EuGH: Wer früher stirbt, hat länger Urlaub | |
> Die höchsten EU-Richter haben entschieden: Auch ein Toter hat noch | |
> Anspruch auf Jahresurlaub. Denn der Gestorbene vererbt seinen Anspruch an | |
> seine Witwe. | |
Bild: Da geht er hin. Der Urlaubsanspruch aber bleibt. | |
LUXEMBURG dpa | Ein Arbeitnehmer verliert mit dem Tod nicht seinen Anspruch | |
auf bezahlten Jahresurlaub. Seine Witwe kann daher einen finanziellen | |
Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen | |
konnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in | |
Luxemburg entschieden. | |
Nationale Gesetze oder „Gepflogenheiten“, wonach der Urlaubsanspruch | |
„untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers | |
endet“, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, befanden die höchsten | |
EU-Richter. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sein „ein besonders | |
bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“. | |
Der EuGH antwortete mit seinem Urteil auf eine Anfrage des | |
Landesarbeitsgerichts in Hamm (Nordrhein-Westfalen). Dieses muss über den | |
Fall eines Arbeitnehmers entscheiden, der seit 1998 bei einem Unternehmen | |
beschäftigt war. Wegen Krankheit war er von 2009 an nur noch mit | |
Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er im November 2010 starb, hatte er 140,5 | |
Tage Jahresurlaub angesammelt. Seine Witwe verlangte für diesen | |
Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich. | |
Das Gericht verwies darauf, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf | |
bezahlten Urlaub hat, wenn dieser vor dem Verlassen eines Unternehmens | |
angefallen ist. Auch wer wegen einer Krankheit gar keinen Urlaub nehmen | |
könne, habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf einen | |
finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. | |
Mit einem „finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung des | |
Arbeitsverhältnisses durch den Tod“ werde „die praktische Wirksamkeit des | |
Urlaubsanspruchs“ sichergestellt, urteilte der Europäische Gerichtshof: | |
„Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend | |
zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.“ | |
Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung hänge auch nicht ab, dass der | |
Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat. | |
12 Jun 2014 | |
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