| # taz.de -- Urteil des EuGH: Wer früher stirbt, hat länger Urlaub | |
| > Die höchsten EU-Richter haben entschieden: Auch ein Toter hat noch | |
| > Anspruch auf Jahresurlaub. Denn der Gestorbene vererbt seinen Anspruch an | |
| > seine Witwe. | |
| Bild: Da geht er hin. Der Urlaubsanspruch aber bleibt. | |
| LUXEMBURG dpa | Ein Arbeitnehmer verliert mit dem Tod nicht seinen Anspruch | |
| auf bezahlten Jahresurlaub. Seine Witwe kann daher einen finanziellen | |
| Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen | |
| konnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in | |
| Luxemburg entschieden. | |
| Nationale Gesetze oder „Gepflogenheiten“, wonach der Urlaubsanspruch | |
| „untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers | |
| endet“, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar, befanden die höchsten | |
| EU-Richter. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub sein „ein besonders | |
| bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts“. | |
| Der EuGH antwortete mit seinem Urteil auf eine Anfrage des | |
| Landesarbeitsgerichts in Hamm (Nordrhein-Westfalen). Dieses muss über den | |
| Fall eines Arbeitnehmers entscheiden, der seit 1998 bei einem Unternehmen | |
| beschäftigt war. Wegen Krankheit war er von 2009 an nur noch mit | |
| Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er im November 2010 starb, hatte er 140,5 | |
| Tage Jahresurlaub angesammelt. Seine Witwe verlangte für diesen | |
| Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich. | |
| Das Gericht verwies darauf, dass ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf | |
| bezahlten Urlaub hat, wenn dieser vor dem Verlassen eines Unternehmens | |
| angefallen ist. Auch wer wegen einer Krankheit gar keinen Urlaub nehmen | |
| könne, habe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Recht auf einen | |
| finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. | |
| Mit einem „finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung des | |
| Arbeitsverhältnisses durch den Tod“ werde „die praktische Wirksamkeit des | |
| Urlaubsanspruchs“ sichergestellt, urteilte der Europäische Gerichtshof: | |
| „Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend | |
| zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.“ | |
| Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung hänge auch nicht ab, dass der | |
| Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat. | |
| 12 Jun 2014 | |
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