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# taz.de -- Bundesarbeitsgericht zu Kirche und Arbeit: Unchristlich benachteili…
> Das Diakonische Werk darf von einer Bewerberin keine
> Kirchenmitgliedschaft verlangen. Das stellt das Bundesarbeitsgericht
> klar.
Bild: Bekommt nun von der Diakonie Geld: Vera Egenberger
Freiburg taz | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erstmals geprüft, ob die
Kirchenmitgliedschaft für einen Arbeitsplatz im kirchlichen Umfeld
erforderlich ist – und verneinte dies am Donnerstagnachmittag. Wegen seiner
grundsätzlichen Bedeutung wird dieser Fall möglicherweise noch beim
Bundesverfassungsgericht landen.
Konkret ging es dabei um eine befristete Stelle beim Diakonischen Werk der
evangelischen Kirche. Gesucht wurde 2012 ein Referent, der einen Bericht
über Rassismus in Deutschland schreiben sollte. Verlangt wurde, dass
Bewerber für diese Anstellung einer christlichen Kirche angehören
(„ACK-Klausel“).
Auf die Stelle bewarb sich die konfessionslose Sozialpädagogin Vera
Egenberger, die trotz guter Referenzen nicht zum Vorstellungsgespräch
eingeladen wurde. Egenberger klagte deshalb gegen das Diakonische Werk auf
Schadensersatz in Höhe von knapp 10.000 Euro. Sie sei nur deshalb nicht
eingeladen worden, weil sie keiner Kirche angehöre, das verstoße gegen
EU-Recht.
Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall zunächst dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) vor, [1][der im Juli ein Grundsatzurteil sprach]: Auch
kirchliche Arbeitgeber müssen sich von Gerichten kontrollieren lassen, ob
für einen bestimmten Posten die Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist.
Dies sorgte bei Kirchen, besonders bei der katholischen Kirche für Unmut.
In Deutschland war bisher eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen,
es kam nur auf das Selbstverständnis der Kirchen an. Das gab auch die
kirchenfreundliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor.
Das BAG folgte im Fall Egenberger dem Urteil des EuGH. Es prüfte, ob für
die Anfertigung eines Antirassismus-Berichts die Kirchenmitgliedschaft
notwendig war und verneinte dies. Die Richter sprachen Egenberger
Schadensersatz in Höhe von 3.915 Euro zu – das entspricht zwei
Monatsgehältern – und bezogen sich auf das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Entscheidung betrifft nur diesen Einzelfall. Es dürfte durchaus
Arbeitsstellen geben, für die eine Kirchenmitgliedschaft gefordert werden
kann. Der EuGH nannte im April drei Konstellationen: Wenn ein Beitrag zum
sogenannten Verkündigungsauftrag geleistet wird, wenn „bei der Bestimmung
des Ethos“ der Einrichtung mitgewirkt wird oder wenn eine „glaubwürdige
Vertretung der Kirche oder Organisation nach außen“ die Mitgliedschaft
erfordert.
Das Diakonische Werk kann nun Verfassungsbeschwerde einlegen. Dann müsste
das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die EuGH-Rechtsprechung fundamental
gegen die „Identität“ des Grundgesetzes verstößt.
26 Oct 2018
## LINKS
[1] /Urteil-des-Europaeischen-Gerichtshofs/!5496268
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Evangelische Kirche
Diakonie
Bundesarbeitsgericht
EuGH
Kirche
Kulturförderung
Bundesverfassungsgericht
Diakonie
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