# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Kirchenwillkür beschränkt | |
> Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht frei wählen, ob für eine Stelle nur | |
> Christen gesucht werden. Eine Bewerberin hatte gegen die Diakonie | |
> geklagt. | |
Bild: Staatliche Gerichte sollen bei kirchlichen Arbeitgebern mitsprechen | |
FREIBURG taz | Arbeitgeber mit kirchlichem Hintergrund dürfen nicht frei | |
bestimmen, bei welchen Tätigkeiten ein Mitarbeiter Kirchenmitglied sein | |
muss. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem | |
Grundsatzurteil. Staatliche Gerichte müssen im Konfliktfall die Einstufung | |
der Kirche überprüfen. | |
Konkret ging es um eine befristete Stelle beim Diakonischen Werk der | |
evangelischen Kirche. Gesucht wurde 2012 ein Referent, der einen Bericht zu | |
Rassismus in Deutschland schreiben würde. Verlangt wurde, dass Bewerber | |
einer christlichen Kirche angehören. Dabei bewarb sich auch die | |
konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger, die trotz guter Referenzen | |
erst gar nicht zur Vorstellung eingeladen wurde. | |
Egenberger klagte deshalb gegen das Diakonische Werk auf Schadenersatz in | |
Höhe von knapp 10.000 Euro. Sie sei nur deshalb nicht eingeladen worden, | |
weil sie keiner Kirche angehöre. Dies verstoße gegen EU-Recht. | |
In Deutschland war bisher das Selbstverständnis der Kirchen maßgeblich. | |
Eine gerichtliche Überprüfung war nicht vorgesehen. Das gab auch die | |
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor. | |
Damit ist jetzt Schluss, entschied der EuGH unter Berufung auf die | |
EU-Antidiskriminierungsrichtlinie von 2000. Deren Schutz liefe leer, so die | |
Richter, wenn die Kirchen ohne jede Prüfung entscheiden könnten, für welche | |
Tätigkeit eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann. | |
## Gerichte können prüfen | |
Künftig können staatliche Gerichte prüfen, ob die Kirchenmitgliedschaft für | |
die Arbeit „objektiv geboten“ ist. Erforderlich ist demnach zum Beispiel | |
ein „Beitrag zum Verkündigungsauftrag“ oder die „Mitwirkung bei der | |
Bestimmung des Ethos“ der Einrichtung. Auch die „glaubwürdige Vertretung | |
der Kirche oder Organisation nach außen“ genügt als Anforderung. | |
Es gilt allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, die | |
kirchlichen Anforderungen dürfen „nicht über das zur Erreichung des | |
angestrebten Ziels Erforderliche“ hinausgehen. Ob das Diakonische Werk für | |
die Erstellung eines Anti-Rassismus-Berichts eine Kirchenmitgliedschaft | |
fordern durfte, muss nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden. | |
18 Apr 2018 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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