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# taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Kirchenwillkür beschränkt
> Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht frei wählen, ob für eine Stelle nur
> Christen gesucht werden. Eine Bewerberin hatte gegen die Diakonie
> geklagt.
Bild: Staatliche Gerichte sollen bei kirchlichen Arbeitgebern mitsprechen
Freiburg taz | Arbeitgeber mit kirchlichem Hintergrund dürfen nicht frei
bestimmen, bei welchen Tätigkeiten ein Mitarbeiter Kirchenmitglied sein
muss. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem
Grundsatzurteil. Staatliche Gerichte müssen im Konfliktfall die Einstufung
der Kirche überprüfen.
Konkret ging es um eine befristete Stelle beim Diakonischen Werk der
evangelischen Kirche. Gesucht wurde 2012 ein Referent, der einen Bericht zu
Rassismus in Deutschland schreiben würde. Verlangt wurde, dass Bewerber
einer christlichen Kirche angehören. Dabei bewarb sich auch die
konfessionslose Sozialpädagogin Vera Egenberger, die trotz guter Referenzen
erst gar nicht zur Vorstellung eingeladen wurde.
Egenberger klagte deshalb gegen das Diakonische Werk auf Schadenersatz in
Höhe von knapp 10.000 Euro. Sie sei nur deshalb nicht eingeladen worden,
weil sie keiner Kirche angehöre. Dies verstoße gegen EU-Recht.
In Deutschland war bisher das Selbstverständnis der Kirchen maßgeblich.
Eine gerichtliche Überprüfung war nicht vorgesehen. Das gab auch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor.
Damit ist jetzt Schluss, entschied der EuGH unter Berufung auf die
EU-Antidiskriminierungsrichtlinie von 2000. Deren Schutz liefe leer, so die
Richter, wenn die Kirchen ohne jede Prüfung entscheiden könnten, für welche
Tätigkeit eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann.
## Gerichte können prüfen
Künftig können staatliche Gerichte prüfen, ob die Kirchenmitgliedschaft für
die Arbeit „objektiv geboten“ ist. Erforderlich ist demnach zum Beispiel
ein „Beitrag zum Verkündigungsauftrag“ oder die „Mitwirkung bei der
Bestimmung des Ethos“ der Einrichtung. Auch die „glaubwürdige Vertretung
der Kirche oder Organisation nach außen“ genügt als Anforderung.
Es gilt allerdings das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, die
kirchlichen Anforderungen dürfen „nicht über das zur Erreichung des
angestrebten Ziels Erforderliche“ hinausgehen. Ob das Diakonische Werk für
die Erstellung eines Anti-Rassismus-Berichts eine Kirchenmitgliedschaft
fordern durfte, muss nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
18 Apr 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Diakonie
EuGH
Arbeitgeber
Diskriminierung
Evangelische Kirche
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Kirche
EKD
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