# taz.de -- Arbeitsgericht verurteilt EKD: Antirassismus auch konfessionslos | |
> Nicht jede Stelle bei kirchlichen Trägern darf an die Konfession gebunden | |
> sein. Eine abgelehnte Bewerberin erhält in erster Instanz eine | |
> Entschädigung zugesprochen. | |
Bild: Auch kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht ohne weiteres diskriminieren | |
BERLIN epd | Das Arbeitsgericht Berlin hat das Evangelische Werk für | |
Diakonie und Entwicklung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine | |
Gleichbehandlungsgesetz zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Werk | |
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) muss einer nicht | |
berücksichtigten Stellenbewerberin eine Entschädigung aufgrund einer | |
Benachteiligung aus religiösen Gründen zahlen, teilte das Arbeitsgericht am | |
Montag mit. (Urteil vom 18.12.2013 - 54 Ca 6322/13) | |
Das Werk hatte den Angaben zufolge eine Referenten-Stelle ausgeschrieben. | |
Inhaltlich ging es um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der | |
Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland. In der | |
Stellenausschreibung sei entsprechend der kirchlichen Bestimmungen die | |
Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer Kirche der | |
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen vorausgesetzt worden, teilte das | |
Gericht weiter mit. | |
Die Klägerin, die nicht Mitglied einer Kirche ist, habe sich erfolglos um | |
die Stelle beworben und sei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen | |
worden. Mit ihrer Klage habe sie vom Evangelischen Werk für Diakonie und | |
Entwicklung die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung | |
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erreichen wollen. | |
Das Arbeitsgericht Berlin folgte dieser Argumentation und verurteilte das | |
Werk zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. | |
Eine Einstellung dürfe nur dann von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig | |
gemacht werden, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und | |
gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handele. | |
Dies sei im vorliegenden Fall nicht so. Eine nach Paragraph 9 des AGG | |
zulässige unterschiedliche Behandlung liege nicht vor. Das Thema | |
„Antirassismus“ sei zwar auch nach „religiösen und diakonischen | |
Wertvorstellungen“ von Bedeutung. Eine Religionszugehörigkeit sei für die | |
ausgeschriebene Tätigkeit jedoch nicht erforderlich. | |
Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung wollte sich zunächst | |
nicht zu dem Urteil äußern. Zunächst werde die schriftliche | |
Urteilsbegründung abgewartet, hieß es auf epd-Anfrage. Das Urteil ist nicht | |
rechtskräftig, eine Revision zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
ist möglich. | |
Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung mit Sitz in Berlin | |
entstand im Jahr 2012 aus der Diakonie Deutschland und dem Evangelischen | |
Entwicklungsdienst. Dazu gehören auch die Hilfswerke Brot für die Welt und | |
Diakonie Katastrophenhilfe. | |
6 Jan 2014 | |
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