| # taz.de -- Juristische Hintergründe zu Hambach: Wie es zum Rodungsstopp kam | |
| > Das Oberverwaltungsgericht Münster will im Hambacher Forst bisher nur | |
| > „vollendete Tatsachen“ verhindern. Was bedeutet das konkret? | |
| Bild: Alle Räder stehen still, wenn der juristische Arm es will | |
| Mit dem Baustopp, den das Oberverwaltungsgericht Münster [1][verhängt hat], | |
| ist die Rodung des Hambacher Forsts nicht dauerhaft verboten. Die | |
| Eil-Entscheidung stellt nur sicher, dass bis zum endgültigen Urteil keine | |
| „vollendeten Tatsachen“ geschaffen werden. | |
| Im Hauptsacheverfahren geht es um den Hauptbetriebsplan 2018–2020 der RWE | |
| Power AG, in dem auch die fortgesetzte Rodung des Hambacher Forsts | |
| vorgesehen ist. Der Plan wurde von der Bezirksregierung Arnsberg, die in | |
| NRW für Bergbau zuständig ist, im März 2018 genehmigt. | |
| Gegen diese Genehmigung hat der Umweltschutzverband BUND geklagt. Der | |
| Umweltverband hält den Hambacher Forst für ökologisch wertvoll und will | |
| erreichen, dass er nachträglich in das Naturschutz-Programm | |
| Fauna-Flora-Habitat (FFH) aufgenommen wird. Dann könnte dort wohl nicht | |
| gerodet werden. Der BUND argumentiert vor allem mit dem Schutz von | |
| Bechsteinfledermäusen. | |
| Eigentlich hat die Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebendeWirkung. | |
| Doch in diesem Fall hat die Bezirksregierung Arnsberg eine „sofortige | |
| Vollziehung“ angeordnet. Damit entfällt zunächst die aufschiebende Wirkung | |
| der Klage und muss vom Kläger im Eilverfahren gesondert beantragt werden. | |
| Einen solchen Eilantrag stellte der BUND und argumentierte, dass ein Erfolg | |
| vor Gericht wenig nütze, wenn der Forst bis dahin schon abgeholzt wäre. | |
| In erster Instanz des Eilverfahrens scheiterte der Umweltverband BUND im | |
| Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses sah keine großen | |
| Erfolgsaussichten des BUND in der Hauptsache. Das Gericht unterstellte | |
| zwar, dass der Forst die Bedingungen eines FFH-Gebiets erfüllt. Es sei aber | |
| schon fraglich, ob eine Nachmeldung möglich sei, denn Deutschland habe | |
| insgesamt genügend FFH-Flächen ausgewiesen. Jedenfalls dränge sich eine | |
| Nachmeldung nicht auf, denn es gebe allein in NRW bereits rund 30 | |
| FFH-Gebiete mit Bechsteinfledermäußen. Die Kölner Richter stützten sich | |
| dabei auf ein eigenes Hauptsache-Urteil von November 2017. Damals war die | |
| Klage des BUND gegen den Hauptbetriebsplan 2015-2017 und den 3. | |
| Rahmenbetriebsplan abgelehnt worden. Dieses Urteil von 2017 ist allerdings | |
| noch nicht rechtskräftig. | |
| Das OVG Münster ordnete in zweiter Instanz des Eilverfahrens nun doch einen | |
| vorläufigen Rodungsstopp an. Anders als die Kölner Richter hält das OVG die | |
| Erfolgsaussichten der BUND-Klagen gegen die beiden Rahmenbetriebspläne für | |
| „offen“. Es gehe auch um grundsätzliche Fragen, etwa ob überhaupt | |
| FFH-Gebiete nachgemeldet werden können und, wenn ja, unter welchen | |
| Voraussetzungen. Möglicherweise will das OVG in der Sache also nicht dem VG | |
| Köln folgen. Jedenfalls sei alles sehr kompliziert, es gebe Kisten voller | |
| Akten zu prüfen. | |
| Den Rodungsstopp begründete das OVG dann mit einer Folgenabwägung: Wenn der | |
| Wald jetzt gerodet werde, seien das „nicht rückgängig zu machende | |
| Tatsachen“. Dies könnte nur dann in Kauf genommen werden, wenn die | |
| sofortige Rodung „als unaufschiebbare Maßnahme im Interesse des | |
| Gemeinwohls“ notwendig wäre, vor allem weil sonst die Energieversorgung | |
| bundes- oder landesweit in Gefahr käme. Das hatte aber nicht einmal RWE mit | |
| Substanz behauptet. Dieses Argument betrifft zunächst nur die | |
| Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. | |
| Gegen den jetzigen OVG-Beschluss sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Er | |
| dürfte gelten bis das OVG Münster über die FFH-Frage entschieden hat. | |
| Zunächst wird sich das OVG mit dem Hauptbetriebsplan 2015–2017 und dem 3. | |
| Rahmenbetriebsplan beschäftigen. Hier hat der BUND die Zulassung der | |
| Berufung gegen das Kölner Urteil von 2017 beantragt. Wie das OVG darüber | |
| entscheidet, dürfte bereits wichtige Hinweise auf den Ausgang der | |
| Hauptsache geben. | |
| 7 Oct 2018 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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