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# taz.de -- Urteil zu Wohnungskündigungen: BGH urteilt nicht mieterfreundlich
> Wenn ein Mieter nach der Kündigung Mietschulden tilgt, betrifft das die
> fristlose Kündigung. Die fristgemäße bleibt bestehen, urteilt der BGH.
Bild: Wenn Vermieter parallel fristlos- und fristgemäß kündigen, weil ein Mi…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein mieterfreundliches Urteil des
Landgerichts Berlin aufgehoben. Wenn ein Mieter nach der Kündigung seine
Mietschulden doch noch bezahlt, beseitigt dies nur die fristlose Kündigung,
so der BGH, eine parallel erklärte ordentliche Kündigung bleibe bestehen.
Konkret ging es um eine Ein-Zimmer-Wohnung in Ostberlin, für die monatlich
250 Euro Miete zu zahlen war. Als der Mieter im Juli 2016 mit zwei
Monatsmieten im Rückstand war, kündigte der Vermieter fristlos und – „rein
vorsorglich“ – auch noch fristgemäß. Eine Woche später tilgte der Mieter
seine Mietschulden. Damit war die fristlose Kündigung unwirksam geworden.
Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich vor. Der Mieter hat zwei
Monate Zeit, um durch Nachzahlung der Miete die fristlose Kündigung
abzuwenden.
Doch trotz der Nachzahlung verlangte der Vermieter die Räumung der Wohnung
und berief sich auf seine parallel ausgesprochene fristgemäßge Kündigung.
Anders als bisher üblich ließ das Landgericht Berlin die fristgemäße
Kündigung aber nicht gelten. Diese sei wegen der bereits erfolgten
fristlosen Kündigung „ins Leere“ gegangen. Das Mietverhältnis blieb also
bestehen.
In der Revision hob der BGH diese mieterfreundliche Entscheidung nun wieder
auf. Die Konstruktion des Landgerichts sei „künstlich“ und widerspreche der
ständigen Rechtsprechung des BGH. Das Mietverhältnis könne in solchen
Fällen nur „ausnahmsweise“ fortbestehen, wenn die ordentliche Kündigung
„gegen Treu und Glauben“ verstoße, so die Vorsitzende Richterin Rhona
Fetzer.
20 Sep 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Mietenwahnsinn
Mietenbewegung
Kündigung
BGH-Urteil
Lesestück Interview
Schwerpunkt AfD in Berlin
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