# taz.de -- Kolumne Flimmern und Rauschen: Ein paar Selbstverständlichkeiten | |
> Bei der Rollenverteilung von DemonstrantInnen, den Medien und der Polizei | |
> ist ein bisschen was durcheinander geraten. | |
Bild: Pressefreiheit und Deutschland gehören unter einen Hut – da haben die … | |
Wir unterbrechen unser Programm für eine wichtige Durchsage: In Sachsen ist | |
nicht alles braun. Allerdings ist es schon ein bisschen schade, wenn man | |
solche Selbstverständlichkeiten ausdrücklich belegen und erklären muss. | |
(Obwohl – wenn man dabei in den Genuss von Kraftklub, Feine Sahne | |
Fischfilet, den Hosen usw. kommt, hat das auch was.) | |
Zu diesen wieder erklärungsbedürftig gewordenen Selbstverständlichkeiten | |
gehörte zuletzt auch die Rollenverteilung von DemonstrantInnen, | |
MedienvertreterInnen und der Polizei. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung | |
der [1][Vorkommnisse in Dresden vor zwei Wochen] ist das ZDF offenbar noch | |
nicht wirklich zufriedengestellt. Dresdens Polizeipräsident hatte in einer | |
sehr deutlichen öffentlichen Erklärung zwar sein Unverständnis über die | |
Behinderung der Arbeit des „Frontal 21“-Teams zu Protokoll gegeben. | |
Wer nun beim ZDF nachhakt, ob fürs Zweite die Sache damit erledigt sei, | |
bekommt allerdings unterschiedliche Antworten. Die genaue Untersuchung des | |
Vorfalls dauert jedenfalls bei der sächsischen Polizei noch an. Das ZDF hat | |
hier – leider ohne bislang größere Beachtung – nochmal auf die | |
Selbstverständlichkeiten hingewiesen. Diese sind übrigens, wir sind | |
schließlich in Deutschland, seit 1993 sehr konkret und verbindlich in einem | |
vom Presserat, den Verlegerverbänden, ARD, ZDF, den Privatsendern | |
mitgetragenen Beschluss der Innenministerkonferenz festgeschrieben. | |
## Verhaltensgrundsätze gelten seit 1993 | |
In „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von | |
Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien | |
Ausübung der Berichterstattung“ vom 23. November 1993 heißt es: „Es gehö… | |
zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse | |
von öffentlichem Interesse, u. a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle, | |
Demonstrationen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle aus | |
unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die | |
Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in | |
welcher Form sie berichten.“ | |
Was die Berichterstattung über polizeiliche Maßnahmen, auch während | |
Demonstrationen etc. angeht, ist festgelegt, dass das „Fotografieren und | |
Filmen polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken“ | |
unterliegt, „auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner | |
Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen | |
zulässig“. Für gegen Medienvertreter gerichtete Maßnahmen dürfte das erst | |
recht gelten. Zumal in diesem Dokument auch ganz grundsätzlich nochmal | |
diese Selbstverständlichkeit festgehalten ist: „Die Polizei unterstützt bei | |
ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei | |
ihrer Informationsgewinnung.“ | |
Daran hat sich auch zum 25. Geburtstag des Beschlusses nichts geändert – | |
und den Freistaat Sachsen gab es 1993 auch schon. | |
4 Sep 2018 | |
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[1] /Chronologie-einer-Polizeikontrolle/!5527861 | |
## AUTOREN | |
Steffen Grimberg | |
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