| # taz.de -- Kolumne Flimmern und Rauschen: Ein paar Selbstverständlichkeiten | |
| > Bei der Rollenverteilung von DemonstrantInnen, den Medien und der Polizei | |
| > ist ein bisschen was durcheinander geraten. | |
| Bild: Pressefreiheit und Deutschland gehören unter einen Hut – da haben die … | |
| Wir unterbrechen unser Programm für eine wichtige Durchsage: In Sachsen ist | |
| nicht alles braun. Allerdings ist es schon ein bisschen schade, wenn man | |
| solche Selbstverständlichkeiten ausdrücklich belegen und erklären muss. | |
| (Obwohl – wenn man dabei in den Genuss von Kraftklub, Feine Sahne | |
| Fischfilet, den Hosen usw. kommt, hat das auch was.) | |
| Zu diesen wieder erklärungsbedürftig gewordenen Selbstverständlichkeiten | |
| gehörte zuletzt auch die Rollenverteilung von DemonstrantInnen, | |
| MedienvertreterInnen und der Polizei. Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung | |
| der [1][Vorkommnisse in Dresden vor zwei Wochen] ist das ZDF offenbar noch | |
| nicht wirklich zufriedengestellt. Dresdens Polizeipräsident hatte in einer | |
| sehr deutlichen öffentlichen Erklärung zwar sein Unverständnis über die | |
| Behinderung der Arbeit des „Frontal 21“-Teams zu Protokoll gegeben. | |
| Wer nun beim ZDF nachhakt, ob fürs Zweite die Sache damit erledigt sei, | |
| bekommt allerdings unterschiedliche Antworten. Die genaue Untersuchung des | |
| Vorfalls dauert jedenfalls bei der sächsischen Polizei noch an. Das ZDF hat | |
| hier – leider ohne bislang größere Beachtung – nochmal auf die | |
| Selbstverständlichkeiten hingewiesen. Diese sind übrigens, wir sind | |
| schließlich in Deutschland, seit 1993 sehr konkret und verbindlich in einem | |
| vom Presserat, den Verlegerverbänden, ARD, ZDF, den Privatsendern | |
| mitgetragenen Beschluss der Innenministerkonferenz festgeschrieben. | |
| ## Verhaltensgrundsätze gelten seit 1993 | |
| In „Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von | |
| Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien | |
| Ausübung der Berichterstattung“ vom 23. November 1993 heißt es: „Es gehö… | |
| zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse | |
| von öffentlichem Interesse, u. a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle, | |
| Demonstrationen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle aus | |
| unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die | |
| Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und in | |
| welcher Form sie berichten.“ | |
| Was die Berichterstattung über polizeiliche Maßnahmen, auch während | |
| Demonstrationen etc. angeht, ist festgelegt, dass das „Fotografieren und | |
| Filmen polizeilicher Einsätze grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken“ | |
| unterliegt, „auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner | |
| Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen | |
| zulässig“. Für gegen Medienvertreter gerichtete Maßnahmen dürfte das erst | |
| recht gelten. Zumal in diesem Dokument auch ganz grundsätzlich nochmal | |
| diese Selbstverständlichkeit festgehalten ist: „Die Polizei unterstützt bei | |
| ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstrationen, die Medien bei | |
| ihrer Informationsgewinnung.“ | |
| Daran hat sich auch zum 25. Geburtstag des Beschlusses nichts geändert – | |
| und den Freistaat Sachsen gab es 1993 auch schon. | |
| 4 Sep 2018 | |
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| [1] /Chronologie-einer-Polizeikontrolle/!5527861 | |
| ## AUTOREN | |
| Steffen Grimberg | |
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