| # taz.de -- Videoüberwachung in Läden: Es darf länger gespeichert werden | |
| > Arbeitgeber dürfen ihre Kameraaufnahmen auch noch Monate später | |
| > auswerten. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. | |
| Bild: Wie lang sollten Arbeitgeber Videoaufnahmen überprüfen dürfen? | |
| Das Neue | |
| Offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen muss nicht sofort gelöscht | |
| werden, sondern darf auch noch nach Monaten vom Arbeitgeber ausgewertet | |
| werden, um Straftaten von Beschäftigten aufzudecken. Dies entschied jetzt | |
| das Bundesarbeitsgericht (BAG). | |
| Der Kontext | |
| Der Arbeitgeber verkaufte in seinem Laden nahe Iserlohn Tabakwaren. | |
| Außerdem nahm er Lottoscheine entgegen. Im Juli 2016 stellte er einen | |
| Schwund bei den Tabakwaren fest und ließ eine Mitarbeiterin alte Aufnahmen | |
| der in seinem Laden installierten Videokamera auswerten. Dabei fiel auf, | |
| dass eine Minijobberin im Februar Geldbeträge aus dem Verkauf von Tabak | |
| nicht ordnungsgemäß in die Tabakkasse legte. Der Ladeninhaber ging davon | |
| aus, dass die Minijobberin das Geld für sich behalten hatte, und kündigte | |
| ihr fristlos. Die Frau bestritt die Vorwürfe und klagte gegen die | |
| Kündigung. Außerdem hätten die alten Videoaufnahmen gar nicht gegen sie | |
| verwendet werden dürfen. | |
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm teilte diese Position und erklärte die | |
| Kündigung für rechtswidrig. Die Aufnahmen der Videokamera hätten | |
| „unverzüglich“ gelöscht werden müssen, spätestens nach 48 Stunden. Da d… | |
| nicht erfolgt sei, habe der Arbeitgeber unzulässig in Rechte seiner | |
| Beschäftigten eingegriffen. Es bestehe daher ein „Beweisverwertungsverbot“ | |
| für die Aufnahmen. Die Kündigung konnte nicht darauf gestützt werden. | |
| Das sah das BAG nun aber anders. Der Ladeninhaber musste die Aufnahmen | |
| nicht täglich auswerten. Er durfte mit der Auswertung „so lange warten, bis | |
| er dafür einen berechtigten Anlass sah“, so das BAG. Auch nach sechs | |
| Monaten sei dies noch zulässig gewesen. Es bestand daher kein | |
| Verwertungsverbot an den Videoaufnahmen. (Az. 2 AZR 133/18) | |
| Eine absolute Höchstgrenze für die Speicherung von Videoaufnahmen in Läden | |
| nennt das Bundesarbeitsgericht nicht. Laut Bundesdatenschutzgesetz sind | |
| Videoaufnahmen in Läden „unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung | |
| des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der | |
| Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen“. Betroffene sind in | |
| diesem Fall die Beschäftigten, aber auch die Kunden. | |
| ## Die Reaktionen | |
| Noch keine. Das BAG beruft sich auf eine Vorschrift im Datenschutzgesetz, | |
| wonach Daten zur Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses | |
| verarbeitet werden dürfen. Es erwähnt aber nicht, dass Maßnahmen, die der | |
| Aufdeckung von Straftaten dienen, laut Gesetz nur bei einem konkreten | |
| Verdacht möglich sind, der hier zunächst fehlte. Das Urteil wird deshalb | |
| noch für viel Diskussionen sorgen. | |
| ## Die Konsequenz | |
| Der Fall wurde an das LAG Hamm zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt | |
| werden, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtmäßig war. Erforderlich ist | |
| laut Bundesdatenschutzgesetz vor allem ein deutlich erkennbarer Hinweis, | |
| dass in dem Laden eine Kameraüberwachung stattfindet. | |
| 23 Aug 2018 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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