Introduction
Introduction Statistics Contact Development Disclaimer Help
# taz.de -- Videoüberwachung in Läden: Es darf länger gespeichert werden
> Arbeitgeber dürfen ihre Kameraaufnahmen auch noch Monate später
> auswerten. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
Bild: Wie lang sollten Arbeitgeber Videoaufnahmen überprüfen dürfen?
Das Neue
Offene Videoüberwachung in Verkaufsräumen muss nicht sofort gelöscht
werden, sondern darf auch noch nach Monaten vom Arbeitgeber ausgewertet
werden, um Straftaten von Beschäftigten aufzudecken. Dies entschied jetzt
das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Der Kontext
Der Arbeitgeber verkaufte in seinem Laden nahe Iserlohn Tabakwaren.
Außerdem nahm er Lottoscheine entgegen. Im Juli 2016 stellte er einen
Schwund bei den Tabakwaren fest und ließ eine Mitarbeiterin alte Aufnahmen
der in seinem Laden installierten Videokamera auswerten. Dabei fiel auf,
dass eine Minijobberin im Februar Geldbeträge aus dem Verkauf von Tabak
nicht ordnungsgemäß in die Tabakkasse legte. Der Ladeninhaber ging davon
aus, dass die Minijobberin das Geld für sich behalten hatte, und kündigte
ihr fristlos. Die Frau bestritt die Vorwürfe und klagte gegen die
Kündigung. Außerdem hätten die alten Videoaufnahmen gar nicht gegen sie
verwendet werden dürfen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm teilte diese Position und erklärte die
Kündigung für rechtswidrig. Die Aufnahmen der Videokamera hätten
„unverzüglich“ gelöscht werden müssen, spätestens nach 48 Stunden. Da d…
nicht erfolgt sei, habe der Arbeitgeber unzulässig in Rechte seiner
Beschäftigten eingegriffen. Es bestehe daher ein „Beweisverwertungsverbot“
für die Aufnahmen. Die Kündigung konnte nicht darauf gestützt werden.
Das sah das BAG nun aber anders. Der Ladeninhaber musste die Aufnahmen
nicht täglich auswerten. Er durfte mit der Auswertung „so lange warten, bis
er dafür einen berechtigten Anlass sah“, so das BAG. Auch nach sechs
Monaten sei dies noch zulässig gewesen. Es bestand daher kein
Verwertungsverbot an den Videoaufnahmen. (Az. 2 AZR 133/18)
Eine absolute Höchstgrenze für die Speicherung von Videoaufnahmen in Läden
nennt das Bundesarbeitsgericht nicht. Laut Bundesdatenschutzgesetz sind
Videoaufnahmen in Läden „unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung
des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der
Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen“. Betroffene sind in
diesem Fall die Beschäftigten, aber auch die Kunden.
## Die Reaktionen
Noch keine. Das BAG beruft sich auf eine Vorschrift im Datenschutzgesetz,
wonach Daten zur Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
verarbeitet werden dürfen. Es erwähnt aber nicht, dass Maßnahmen, die der
Aufdeckung von Straftaten dienen, laut Gesetz nur bei einem konkreten
Verdacht möglich sind, der hier zunächst fehlte. Das Urteil wird deshalb
noch für viel Diskussionen sorgen.
## Die Konsequenz
Der Fall wurde an das LAG Hamm zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt
werden, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtmäßig war. Erforderlich ist
laut Bundesdatenschutzgesetz vor allem ein deutlich erkennbarer Hinweis,
dass in dem Laden eine Kameraüberwachung stattfindet.
23 Aug 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesarbeitsgericht
Videoüberwachung
Schwerpunkt Rot-Rot-Grün in Berlin
Schwerpunkt Überwachung
Schwerpunkt Überwachung
## ARTIKEL ZUM THEMA
Udo Wolf über Innensenator Geisel: „Wir sind not amused“
Koalitionsstreit um Videoüberwachung: Der Chef der Linksfraktion mahnt
Innensenator Andreas Geisel (SPD), sich an die rot-rot-grünen Verabredungen
zu halten.
Miese Arbeit im Blumenladen: Überwachung, Mobbing, Überstunden
Die Angestellten im Hannoveraner Bahnhofsgeschäft Blumen Wolf klagen über
schlechte Arbeitsbedingungen. Der Chef schweigt zu den Vorwürfen.
Personalisierte Werbung: Dieser Markt wird videoüberwacht
Real und die Post nehmen das Kaufverhalten ihrer Kund*innen per Video auf.
Bürgerrechtler*innen haben nun dagegen Strafanzeige erstattet.
You are viewing proxied material from taz.de. The copyright of proxied material belongs to its original authors. Any comments or complaints in relation to proxied material should be directed to the original authors of the content concerned. Please see the disclaimer for more details.