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# taz.de -- Neue Verhandlung zur „Scharia-Polizei“: Einschüchternd oder ni…
> Der BGH hebt den bisherigen Freispruch auf. Nun muss geprüft werden, wie
> die „Scharia-Polizei“ auf junge Muslime gewirkt haben könnte.
Bild: Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die „Scharia-Polizei“ muss neu…
Karlsruhe taz | Ob Islamisten als „Scharia-Polizei“ durch deutsche Städte
spazieren dürfen, muss neu geprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob
den bisherigen Freispruch des Landgerichts Wuppertal auf. Entscheidend sei
die Wirkung auf junge Muslime.
Im September 2014 zogen elf junge Männer durch Wuppertal-Elberfeld. Sie
trugen orangefarbene Warnwesten, auf deren Rückseite stand „Sharia Police“.
Eine Polizeistreife kontrollierte die Gruppe. Der Anführer Sven Lau
erklärte, man wolle junge Muslime ansprechen und vor den Gefahren von
Alkohol, Drogen, Glücksspiel und Prostitution warnen. Die Polizisten
fragten beim Staatsschutz nach und ließen den Aufzug dann weiterlaufen.
Für breite Empörung sorgte erst ein YouTube-Video über die Aktion, das die
Gruppe nach einigen Tagen veröffentlichte. „You are entering a sharia
controlled zone, islamic rules enforced“, war dort zu lesen. Nun
ermittelte die Polizei doch.
Die Islamisten wurden angeklagt, sie hätten gegen das
versammlungsrechtliche Uniformverbot verstoßen. Danach ist es verboten,
öffentlich Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck
einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Das Landgericht
Wuppertal sprach die Islamisten im November 2016 jedoch frei. Die
Warnwesten seien nicht geeignet gewesen, die Bevölkerung einzuschüchtern.
## „Sharia-Police“ als Junggesellenabschied?
Diesen Freispruch hob der BGH nun auf und ordnete eine neue Verhandlung vor
einer anderen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal an.
Zunächst bestimmte der Vorsitzende BGH-Richter Jörg-Peter Becker den
Maßstab. „Der Wortlaut des Versammlungsgesetzes ist zu weit“, sagte Becker,
„sonst wären auch Streikwesten der IG Metall strafbar.“ Das Gesetz müsse …
Interesse der Grundrechte einschränkend ausgelegt werden. Das uniforme
Auftreten müsse „geeignet sein, einen suggestiv-militanten einschüchternden
Eindruck“ zu machen, erklärte Becker unter Bezugnahme auf eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts aus den 1980er-Jahren. Es komme aber nicht
darauf an, dass tatsächlich jemand durch die Kleidung eingeschüchtert
wurde.
Diesen Maßstab habe das Landgericht zwar richtig erkannt, so BGH-Richter
Becker, aber falsch angewandt. Die Wuppertaler Kollegen hätten „völlig
außer Acht gelassen“, dass die Aktion auf „junge Muslime abzielte“. In
einer neuen Verhandlung müsse deshalb geprüft werden, wie die Gruppe in
ihren Warnwesten auf junge Muslime gewirkt haben könnte. Dass ein
nichtmuslimischer Passant beim Vorbeiziehen der „Sharia-Police“ an einen
„Junggesellenabschied“ dachte, sei nicht relevant.
Die Bundesanwaltschaft hatte in der Verhandlung im Dezember argumentiert,
der Begriff „Sharia Police“ erinnere Muslime an eine Religionspolizei, die
in manchen Ländern mit Gewalt zum Beispiel Bekleidungsvorschriften
durchsetzt. Dagegen hatte Verteidiger Serkan Alkan behauptet, „Muslime
stufen solche Leute als Spinner ein und lachen über sie.“ Wie das
Landgericht Wuppertal nun prüfen soll, ob die Warnwesten geeignet waren,
junge Muslime einzuschüchtern, ließ der BGH offen. Geeignete Zeugen gibt es
wohl keine. „Die sind da zwei Stunden unterwegs gewesen, aber gar keinen
Muslimen begegnet“ erklärte Verteidiger Klaus Sewald nach dem Urteil.
11 Jan 2018
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Scharia-Polizei
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Salafisten
Sven Lau
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