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# taz.de -- Gericht bekräftigt Gutachtenregelung: Namensänderung von Transgen…
> Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt die Regelung, nach der
> Transsexuelle ihren Namen nur mit zwei Gutachten ändern können.
Bild: Geschlechteridentitäten und Sexualitäten sind keine Krankheiten – in …
Karlsruhe afp | Transsexuelle können ihren Namen nicht eigenständig ändern.
Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss bekräftigte das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die gesetzliche Regelung, wonach
hierfür zwei Sachverständigengutachten notwendig sind. Es betonte aber,
dass die Gutachter Transsexualität nicht als psychische Krankheit begreifen
und versuchen dürfen, Betroffene einer „Behandlung“ zuzuführen.
Der beschwerdeführende Mensch wollte festgestellt wissen, dass er weiblich
ist und entsprechend seinen männlichen in einen weiblichen Namen ändern.
Laut Transsexuellengesetz sind hierfür zwei Sachverständigengutachten
erforderlich. Ohne Gutachten lehnte das zuständige Amtsgericht daher eine
Namensänderung ab.
Der beschwerdeführende Mensch meinte, die Pflicht zur Begutachtung verletze
sein Persönlichkeitsrecht. Transsexualität werde letztlich wie eine
Krankheit behandelt, und Betroffene sollten durch die Gutachter zu einer
„Behandlung“ geführt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2011 bestätigt, dass der
Gesetzgeber eine Namensänderung an unabhängige Sachverständigengutachten
knüpfen darf. Den Vorwurf, damit werde Transsexualität wie eine Krankheit
oder eine psychische Störung behandelt, wiesen die Karlsruher Richter nun
deutlich zurück.
Nach den gesetzlichen Vorgaben beziehe sich die gutachterliche Prüfung
allein auf Fragen, die für die Geschlechts- und Namensänderung von
Bedeutung sind. Ausdrücklich dürfe danach „das Gutachterverfahren nicht
dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung
ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität
hinzuführen“.
Wenn dies möglicherweise nicht immer so gehandhabt werde, ändere das an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung selbst nichts. Der beschwerdeführende
Mensch habe sich bislang keiner Begutachtung unterzogen und könne schon
deshalb nicht durch ein Gutachten in seinen Rechten verletzt sein.
24 Nov 2017
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