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# taz.de -- Gebühr des Bundesverfassungsgerichts: Strafe für unnötigen Eilan…
> Weil ein Anwalt falsche Angaben zur Abschiebung seines Mandanten machte,
> muss er Strafe zahlen. 2.600 Euro beträgt die „Missbrauchsgebühr“.
Bild: Dringlichkeit vorgetäuscht: Abschiebeflug nach Afghanistan
FREIBURG | taz | Das Bundesverfassungsgericht hat gegen einen Anwalt, der
eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorgetäuscht hat, eine
Missbrauchsgebühr verhängt. Der Anwalt muss nun 2600 Euro zahlen, weil er
den Richtern verschwiegen hat, dass sein Mandant bereits untergetaucht war.
Konkret ging es um die Sammelabschiebung für ausreisepflichtige Afghanen am
12. September. Im Flieger nach Kabul sollte auch ein 24-Jähriger sitzen,
der seit 2011 in Deutschland lebt. Sein Asylantrag war 2013 abgelehnt
worden. Ein Folgeantrag blieb im Februar 2017 ebenfalls erfolglos, die
Klage hiergegen lief noch.
Zwischenzeitlich war der Afghane wegen Diebstahls und Drogenbesitz zu einer
Geldstrafe verurteilt worden. Einen Eilantrag gegen die drohende
Abschiebung hatte das Verwaltungsgericht am 11. September abgelehnt.
Der Anwalt des Afghanen beantragte deshalb am 12. September Eilrechtsschutz
beim Bundesverfassungsgericht. Sein Mandant sei bei einer Abschiebung nach
Afghanistan gefährdet, da die Bundesregierung angekündigt hatte, sie werde
nur verurteilte Straftäter abschieben. Außerdem drohten ihm Vorwürfe wegen
Abfall vom Islam, weil er vor kurzem eine nicht-muslimische Frau geheiratet
hatte. Da er lange im Iran lebte, habe er in Afghanistan kein Netzwerk und
verstehe auch die dortige Kultur nicht.
## Karlsruhe in Hektik
Mehrmals rief der Anwalt an diesem Tag in Karlsruhe an und wies auf den
dringenden Fall hin. Er erweckte dabei den Eindruck, dass die Abschiebung
unmittelbar bevorstehe. Von 15.20 bis 18.45 übermittelte er per Fax 470
Seiten Unterlagen zu diesem Fall. Erst am nächsten Morgen teilte der Anwalt
mit, dass der Afghane nicht abgeschoben worden war, weil er rechtzeitig
untergetaucht war. Auf Nachfrage des Gerichts räumte der Anwalt ein, dass
er dies mindestens seit dem Morgen des 12. September wusste.
Damit habe der Anwalt mit „grob irreführenden Angaben“ den falschen
Eindruck höchster Eile erweckt. Dass er gerade am Tag einer anstehenden
Sammelabschiebung die zuständige Karlsruher Kammer in Hektik versetzt
hatte, sei besonders schwerwiegend. Schließlich sei an diesem Tag mit
tatsächlich dringenden Eilanträgen zu rechnen gewesen (die es aber nicht
gab).
Karlsruhe empfiehlt Anwälten in solchen Konstellationen, einen Eilantrag
nur anzukündigen – für den Fall dass der Untergetauchte doch noch
kurzfristig verhaftet wird. (Az.: 2 BvQ 56/17)
28 Sep 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Abschiebung
Justiz
Bundesverfassungsgericht
Schwerpunkt Afghanistan
Schwerpunkt G20 in Hamburg
Schwerpunkt Flucht
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bild.de
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