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# taz.de -- Umgang mit islamistischen Gefährdern: Bundesgericht billigt Abschi…
> Zum Schutz vor Anschlägen haben einige Bundesländer die Abschiebung
> islamistischer Gefährder angeordnet. Die harte Linie ist nicht
> unumstritten aber rechtmäßig.
Bild: Das Bundesverwaltungsgericht hat die umstrittene Abschiebung von Gefährd…
Leipzig dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei
Grundsatzentscheidungen die [1][Abschiebung von Terrorverdächtigen] aus
Deutschland gebilligt. Das Gericht in Leipzig wies am Dienstag die Klagen
zweier mutmaßlicher islamistischer Gefährder gegen Abschiebungsanordnungen
des niedersächsischen Innenministeriums ab. (Az.: BVerwG 1 A 2.17 und
BVerwG 1 A 3.17)
Es ist das erste Mal, dass das oberste deutsche Verwaltungsgericht über
Abschiebungen auf Grundlage von Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes
entschieden hat. Die Regelung besagt, dass „gegen einen Ausländer auf Grund
einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer
terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine
Abschiebungsanordnung erlassen“ werden kann.
Die niedersächsischen Sicherheitsbehörden hatten die 27 und 21 Jahre alten
Männer als Gefährder eingestuft. Bei einer Razzia im Februar in Göttingen
wurden sie gefasst. Beide sympathisierten demnach mit der Terrormiliz IS
und planten Gewalttaten oder gar einen Terroranschlag mit vielen Opfern.
Die Männer sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden
inzwischen nach Algerien sowie Nigeria abgeschoben.
Die Anwälte der Kläger machten geltend, von ihren Mandanten gehe keine
Gefahr aus. Ihre Äußerungen zu Gewalttaten seien nicht ernst gemeint oder
von den Behörden überinterpretiert worden. „Es sind nur Worte, mit denen er
um sich geworfen hat“, sagte die Anwältin des jüngeren Klägers.
## Gefahrenprognose reicht
Das überzeugte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Beide Männer
seien fest in die salafistische Szene eingebunden gewesen. Bei dem Algerier
komme eine allgemeine Gewaltbereitschaft hinzu, der junge Mann mit
nigerianischer Staatsangehörigkeit habe in einem Chat detaillierte
Überlegungen zur Begehung eines Terroranschlags angestellt.
Aus Sicht des 1. Senats bedarf es für die Abschiebungsanordnung keiner
konkreten Gefahr. Es reiche eine „auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose
einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko
einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit
aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann“.
Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes
besteht in Deutschland schon seit 2005. Die Bundesländer haben jedoch erst
nach dem [2][Terroranschlag] auf den Berliner Weihnachtsmarkt begonnen, die
harte Linie auch anzuwenden. Bundesweit sind bisher rund zehn Abschiebungen
angeordnet worden. Beim Bundesverwaltungsgericht sind sieben Klagen dagegen
eingegangen.
Das niedersächsische Innenministerium hatte gegen die beiden Männer auch
noch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Über die
Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss das Verwaltungsgericht Göttingen
entschieden.
22 Aug 2017
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Gefährder
Abschiebung
Schwerpunkt Islamistischer Terror
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Polizei Berlin
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