# taz.de -- Umgang mit islamistischen Gefährdern: Bundesgericht billigt Abschi… | |
> Zum Schutz vor Anschlägen haben einige Bundesländer die Abschiebung | |
> islamistischer Gefährder angeordnet. Die harte Linie ist nicht | |
> unumstritten aber rechtmäßig. | |
Bild: Das Bundesverwaltungsgericht hat die umstrittene Abschiebung von Gefährd… | |
Leipzig dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei | |
Grundsatzentscheidungen die [1][Abschiebung von Terrorverdächtigen] aus | |
Deutschland gebilligt. Das Gericht in Leipzig wies am Dienstag die Klagen | |
zweier mutmaßlicher islamistischer Gefährder gegen Abschiebungsanordnungen | |
des niedersächsischen Innenministeriums ab. (Az.: BVerwG 1 A 2.17 und | |
BVerwG 1 A 3.17) | |
Es ist das erste Mal, dass das oberste deutsche Verwaltungsgericht über | |
Abschiebungen auf Grundlage von Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes | |
entschieden hat. Die Regelung besagt, dass „gegen einen Ausländer auf Grund | |
einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr | |
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer | |
terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine | |
Abschiebungsanordnung erlassen“ werden kann. | |
Die niedersächsischen Sicherheitsbehörden hatten die 27 und 21 Jahre alten | |
Männer als Gefährder eingestuft. Bei einer Razzia im Februar in Göttingen | |
wurden sie gefasst. Beide sympathisierten demnach mit der Terrormiliz IS | |
und planten Gewalttaten oder gar einen Terroranschlag mit vielen Opfern. | |
Die Männer sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden | |
inzwischen nach Algerien sowie Nigeria abgeschoben. | |
Die Anwälte der Kläger machten geltend, von ihren Mandanten gehe keine | |
Gefahr aus. Ihre Äußerungen zu Gewalttaten seien nicht ernst gemeint oder | |
von den Behörden überinterpretiert worden. „Es sind nur Worte, mit denen er | |
um sich geworfen hat“, sagte die Anwältin des jüngeren Klägers. | |
## Gefahrenprognose reicht | |
Das überzeugte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Beide Männer | |
seien fest in die salafistische Szene eingebunden gewesen. Bei dem Algerier | |
komme eine allgemeine Gewaltbereitschaft hinzu, der junge Mann mit | |
nigerianischer Staatsangehörigkeit habe in einem Chat detaillierte | |
Überlegungen zur Begehung eines Terroranschlags angestellt. | |
Aus Sicht des 1. Senats bedarf es für die Abschiebungsanordnung keiner | |
konkreten Gefahr. Es reiche eine „auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose | |
einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko | |
einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit | |
aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann“. | |
Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes | |
besteht in Deutschland schon seit 2005. Die Bundesländer haben jedoch erst | |
nach dem [2][Terroranschlag] auf den Berliner Weihnachtsmarkt begonnen, die | |
harte Linie auch anzuwenden. Bundesweit sind bisher rund zehn Abschiebungen | |
angeordnet worden. Beim Bundesverwaltungsgericht sind sieben Klagen dagegen | |
eingegangen. | |
Das niedersächsische Innenministerium hatte gegen die beiden Männer auch | |
noch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Über die | |
Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss das Verwaltungsgericht Göttingen | |
entschieden. | |
22 Aug 2017 | |
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