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# taz.de -- Überwachung von Arbeitnehmern: Keylogger nur bei konkretem Verdacht
> Tastatureingaben von Mitarbeitern dürfen nicht grundlos und heimlich
> aufgezeichnet werden. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Bild: Am besten Geheimschrift verwenden: Arbeitgeber brauchen einen Grund für …
Karlsruhe taz | Arbeitgeber dürfen nicht ins Blaue hinein die
Computertätigkeit ihrer Beschäftigten überwachen und auswerten. Das
entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es kassierte
dabei eine fristlose Kündigung, die auf Informationen beruhte, die mit
Hilfe eines sogenannten Keyloggers gesammelt wurden.
Ein Keylogger ist eine Software, die jede Tastatureingabe an einem Computer
registriert. Im konkreten Fall ging es um eine Medienagentur in
Castrop-Rauxel, die Apps, Filme und Holographieanwendungen produziert.
Ein 32-Jähriger war dort seit 2011 als Webentwickler beschäftigt, wurde
aber im Mai 2015 wegen „Arbeitszeitbetrugs“ fristlos gekündigt. Er habe in
seiner Arbeitszeit für eine andere Firma gearbeitet und ein privates
Raumschiff-Computerspiel programmiert.
Der Webentwickler räumte ein, dass er regelmäßig dem Logistikunternehmen
seines Vaters bei der Auftragsverwaltung geholfen habe, allerdings nicht
mehr als zehn Minuten am Tag. Am Computerspiel habe er nur in den Pausen
programmiert oder wenn es Leerlauf bei seinen Aufgaben gab. Seinem
Arbeitgeber sei dadurch jedenfalls kein Schaden entstanden.
## Keyloggerdaten rechtlich nicht verwertbar
Die Medienagentur ließ das nicht gelten und rechnete ihm anhand der
Keyloggerdaten vor, dass er an manchen Tagen fast nur mit dem Computerspiel
beschäftigt war – wenn er nicht gerade Aufträge für seinen Vater erledigte.
Die gute Beweislage nutzte dem Unternehmen aber nichts, denn die Daten des
Keyloggers sind rechtlich nicht verwertbar, wie nun das
Bundesarbeitsgericht entschied. Die Beschäftigten eines Unternehmens
dürften nicht einfach so mit Keyloggern überwacht werden.
Möglich sei ein solcher Einsatz nur, wenn es bereits einen „auf den
Arbeitnehmer bezogenen, durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer
Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung“ gibt. Das
BAG berief sich dabei auf eine Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (§32).
## Offener Einsatz nicht geklärt
Das Bundesarbeitsgericht wertete den Einsatz des Keyloggers als „verdeckte“
Überwachung. Zwar hatte die Firma nach Einführung eines neuen
Highspeed-Internet-Netzwerkes angekündigt, dass nun der „gesamte
Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werden. Dass
dabei aber jede einzelne Tastatureingabe erfasst wird, sei nicht klar
gewesen. Ob der offene Einsatz von Keyloggern erlaubt wäre, musste in
diesem Verfahren nicht geklärt werden.
Der Webentwickler kann nun wieder für die Medienagentur arbeiten. Denn die
von ihm eingeräumten Privattätigkeiten genügten nicht für eine fristlose
Kündigung, so das BAG. Schließlich sei er zuvor nicht abgemahnt worden.
(Az.: 2 AZR 681/16)
27 Jul 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Keylogger
Schwerpunkt Überwachung
Bundesarbeitsgericht
Arbeitszeit
Gefährder
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Datenschutz
Millionär
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