| # taz.de -- Überwachung von Arbeitnehmern: Keylogger nur bei konkretem Verdacht | |
| > Tastatureingaben von Mitarbeitern dürfen nicht grundlos und heimlich | |
| > aufgezeichnet werden. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. | |
| Bild: Am besten Geheimschrift verwenden: Arbeitgeber brauchen einen Grund für … | |
| Karlsruhe taz | Arbeitgeber dürfen nicht ins Blaue hinein die | |
| Computertätigkeit ihrer Beschäftigten überwachen und auswerten. Das | |
| entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es kassierte | |
| dabei eine fristlose Kündigung, die auf Informationen beruhte, die mit | |
| Hilfe eines sogenannten Keyloggers gesammelt wurden. | |
| Ein Keylogger ist eine Software, die jede Tastatureingabe an einem Computer | |
| registriert. Im konkreten Fall ging es um eine Medienagentur in | |
| Castrop-Rauxel, die Apps, Filme und Holographieanwendungen produziert. | |
| Ein 32-Jähriger war dort seit 2011 als Webentwickler beschäftigt, wurde | |
| aber im Mai 2015 wegen „Arbeitszeitbetrugs“ fristlos gekündigt. Er habe in | |
| seiner Arbeitszeit für eine andere Firma gearbeitet und ein privates | |
| Raumschiff-Computerspiel programmiert. | |
| Der Webentwickler räumte ein, dass er regelmäßig dem Logistikunternehmen | |
| seines Vaters bei der Auftragsverwaltung geholfen habe, allerdings nicht | |
| mehr als zehn Minuten am Tag. Am Computerspiel habe er nur in den Pausen | |
| programmiert oder wenn es Leerlauf bei seinen Aufgaben gab. Seinem | |
| Arbeitgeber sei dadurch jedenfalls kein Schaden entstanden. | |
| ## Keyloggerdaten rechtlich nicht verwertbar | |
| Die Medienagentur ließ das nicht gelten und rechnete ihm anhand der | |
| Keyloggerdaten vor, dass er an manchen Tagen fast nur mit dem Computerspiel | |
| beschäftigt war – wenn er nicht gerade Aufträge für seinen Vater erledigte. | |
| Die gute Beweislage nutzte dem Unternehmen aber nichts, denn die Daten des | |
| Keyloggers sind rechtlich nicht verwertbar, wie nun das | |
| Bundesarbeitsgericht entschied. Die Beschäftigten eines Unternehmens | |
| dürften nicht einfach so mit Keyloggern überwacht werden. | |
| Möglich sei ein solcher Einsatz nur, wenn es bereits einen „auf den | |
| Arbeitnehmer bezogenen, durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer | |
| Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung“ gibt. Das | |
| BAG berief sich dabei auf eine Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (§32). | |
| ## Offener Einsatz nicht geklärt | |
| Das Bundesarbeitsgericht wertete den Einsatz des Keyloggers als „verdeckte“ | |
| Überwachung. Zwar hatte die Firma nach Einführung eines neuen | |
| Highspeed-Internet-Netzwerkes angekündigt, dass nun der „gesamte | |
| Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werden. Dass | |
| dabei aber jede einzelne Tastatureingabe erfasst wird, sei nicht klar | |
| gewesen. Ob der offene Einsatz von Keyloggern erlaubt wäre, musste in | |
| diesem Verfahren nicht geklärt werden. | |
| Der Webentwickler kann nun wieder für die Medienagentur arbeiten. Denn die | |
| von ihm eingeräumten Privattätigkeiten genügten nicht für eine fristlose | |
| Kündigung, so das BAG. Schließlich sei er zuvor nicht abgemahnt worden. | |
| (Az.: 2 AZR 681/16) | |
| 27 Jul 2017 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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