# taz.de -- Überwachung von Arbeitnehmern: Keylogger nur bei konkretem Verdacht | |
> Tastatureingaben von Mitarbeitern dürfen nicht grundlos und heimlich | |
> aufgezeichnet werden. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. | |
Bild: Am besten Geheimschrift verwenden: Arbeitgeber brauchen einen Grund für … | |
Karlsruhe taz | Arbeitgeber dürfen nicht ins Blaue hinein die | |
Computertätigkeit ihrer Beschäftigten überwachen und auswerten. Das | |
entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es kassierte | |
dabei eine fristlose Kündigung, die auf Informationen beruhte, die mit | |
Hilfe eines sogenannten Keyloggers gesammelt wurden. | |
Ein Keylogger ist eine Software, die jede Tastatureingabe an einem Computer | |
registriert. Im konkreten Fall ging es um eine Medienagentur in | |
Castrop-Rauxel, die Apps, Filme und Holographieanwendungen produziert. | |
Ein 32-Jähriger war dort seit 2011 als Webentwickler beschäftigt, wurde | |
aber im Mai 2015 wegen „Arbeitszeitbetrugs“ fristlos gekündigt. Er habe in | |
seiner Arbeitszeit für eine andere Firma gearbeitet und ein privates | |
Raumschiff-Computerspiel programmiert. | |
Der Webentwickler räumte ein, dass er regelmäßig dem Logistikunternehmen | |
seines Vaters bei der Auftragsverwaltung geholfen habe, allerdings nicht | |
mehr als zehn Minuten am Tag. Am Computerspiel habe er nur in den Pausen | |
programmiert oder wenn es Leerlauf bei seinen Aufgaben gab. Seinem | |
Arbeitgeber sei dadurch jedenfalls kein Schaden entstanden. | |
## Keyloggerdaten rechtlich nicht verwertbar | |
Die Medienagentur ließ das nicht gelten und rechnete ihm anhand der | |
Keyloggerdaten vor, dass er an manchen Tagen fast nur mit dem Computerspiel | |
beschäftigt war – wenn er nicht gerade Aufträge für seinen Vater erledigte. | |
Die gute Beweislage nutzte dem Unternehmen aber nichts, denn die Daten des | |
Keyloggers sind rechtlich nicht verwertbar, wie nun das | |
Bundesarbeitsgericht entschied. Die Beschäftigten eines Unternehmens | |
dürften nicht einfach so mit Keyloggern überwacht werden. | |
Möglich sei ein solcher Einsatz nur, wenn es bereits einen „auf den | |
Arbeitnehmer bezogenen, durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer | |
Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung“ gibt. Das | |
BAG berief sich dabei auf eine Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (§32). | |
## Offener Einsatz nicht geklärt | |
Das Bundesarbeitsgericht wertete den Einsatz des Keyloggers als „verdeckte“ | |
Überwachung. Zwar hatte die Firma nach Einführung eines neuen | |
Highspeed-Internet-Netzwerkes angekündigt, dass nun der „gesamte | |
Internet-Traffic“ und die Benutzung der Systeme „mitgeloggt“ werden. Dass | |
dabei aber jede einzelne Tastatureingabe erfasst wird, sei nicht klar | |
gewesen. Ob der offene Einsatz von Keyloggern erlaubt wäre, musste in | |
diesem Verfahren nicht geklärt werden. | |
Der Webentwickler kann nun wieder für die Medienagentur arbeiten. Denn die | |
von ihm eingeräumten Privattätigkeiten genügten nicht für eine fristlose | |
Kündigung, so das BAG. Schließlich sei er zuvor nicht abgemahnt worden. | |
(Az.: 2 AZR 681/16) | |
27 Jul 2017 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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