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# taz.de -- Bundesgerichtshof zu Polizeikontrollen: „Zufällig“ entdeckte D…
> Der Bundesgerichtshof muss entscheiden, ob legendierte Polizeikontrollen
> – also solche, deren tatsächliche Absicht verschwiegen wird – zulässig
> sind.
Bild: Eine Verkehrskontrolle sollte im Regelfall auch nur eine Verkehrskontroll…
Karlsruhe taz | Darf die Polizei Verdächtige bei zufällig erscheinenden
Verkehrskontrollen filzen und nach Drogen durchsuchen? Und können solche
Beweismittel dann vor Gericht verwertet werden? Darüber verhandelte jetzt
der Bundesgerichtshof (BGH), das oberste deutsche Strafgericht.
Im konkreten Fall ging es um einen marokkanischen Dealer. Die Drogenfahnder
wussten, dass er in Holland Kokain abholen sollte. Sie wollten ihn deshalb
nach seiner Rückkehr nach Deutschland festnehmen.
Allerdings sollte der Chef der Bande, der gerade in Marokko weilte, nicht
mitbekommen, dass die Polizei bereits gegen die Gruppe ermittelte. Deshalb
baten die Drogenfahnder die Autobahnpolizei um Hilfe. Als der Marokkaner an
einer Baustelle 10 Stundenkilometer zu schnell fuhr, wurde er angehalten.
„Zufällig“ war bei der Kontrolle auch ein Drogenhund dabei, der bellte.
Daraufhin wurde das Fahrzeug durchsucht. Die Polizei fand 9 Kilo Kokain.
Der Dealer wurde dafür vom Landgericht Limburg zu sechseinhalb Jahren
Gefängnis verurteilt. Immerhin konnte der Trick vor Gericht offengelegt
werden, weil der Hintermann inzwischen nach Deutschland zurückgekommen und
ebenfalls festgenommen worden war.
Verteidiger Manuel Mayer beantragte, das Limburger Urteil aufzuheben, da
der Drogenfund nicht verwertbar sei. „Die Polizei hat mit der
vermeintlichen Verkehrskontrolle absichtlich den Richtervorbehalt für die
Durchsuchung des Autos umgangen“, argumentierte der Anwalt. „Das war keine
zulässige List, sondern eine unzulässige Täuschung.“
Gerhard Altvater, der Vizegeneralbundesanwalt, hielt das Vorgehen der
Polizei jedoch für legal. „Die Polizei hat neben der Strafverfolgung auch
die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Dazu gehört es, Drogen aus dem Verkehr zu
ziehen.“ Nach dem hessischen Polizeigesetz habe das Auto zu diesem Zweck
auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden dürfen, so Altvater.
„Wenn das durchgeht, wird die Polizei den Richtervorbehalt der
Strafprozessordnung in solchen Fällen immer ignorieren“, protestierte
Anwalt Mayer. Und er hakte nach: „Was ist, wenn ein Hintermann nicht vor
Prozessbeginn verhaftet werden kann? Soll die Polizei dann auch das Gericht
belügen dürfen?“
Der Bundesgerichtshof wird sein Grundsatzurteil in einer Woche verkünden.
Die fünf Richter des Zweiten Strafsenats haben offensichtlich noch
Diskussionsbedarf.
19 Apr 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Polizei
Schwerpunkt Überwachung
Bundesgerichtshof
Schwerpunkt Rassismus
Polizei
Köln
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