# taz.de -- Urteil zum Kachelmann-Prozess: Foto trotz Karohemd | |
> Wo beginnt die Privatsphäre, wenn der Prozess ein zeitgeschichtliches | |
> Ereignis ist? Karlsruhe gibt „Bild“ gegen Kachelmann recht. | |
Bild: Dieses Foto verletzt nicht die Privatsphäre | |
Die Bild-Zeitung durfte ein Foto von Wettermoderator Jörg Kachelmann | |
verbreiten, das ihn vor der Kanzlei seiner Strafverteidigerin zeigt. Das | |
Bundesverfassungsgericht gab jetzt einer Klage des Springer Verlags statt. | |
Jörg Kachelmann war 2010 von seiner damaligen Freundin wegen Vergewaltigung | |
angezeigt worden. Das Landgericht Mannheim sprach ihn später aus Mangel an | |
Beweisen frei. 2016 stellte dann das Oberlandesgericht Frankfurt am Main | |
fest, dass die Anschuldigungen falsch waren. Während des Mannheimer | |
Verfahrens gab es eine umfangreiche Presseberichterstattung. Kachelmann | |
wehrte sich mit Klagen gegen die Ausbreitung von Details, aber auch gegen | |
Fotos, die er zu privat fand. | |
Im konkreten Rechtsstreit ging es um zwei Fotos von Kachelmann, die ihn im | |
Umfeld der Kanzlei seiner damaligen Verteidigerin zeigen. Beim ersten stand | |
Kachelmann vor der Kanzlei auf dem Gehweg. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln | |
entschied im Dezember 2013, dass der Gang zu seiner Verteidigerin noch dem | |
äußeren Bereich seiner Privatsphäre zuzurechnen sei. Sein Karohemd | |
signalisiere, dass er sich noch als private Person sehe. | |
Das sah eine dreiköpfige Kammer des Bundesverfassungsgerichts nun anders. | |
Das OLG habe die „Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet“. | |
Kachelmann sei im „öffentlichen Verkehrsraum“ fotografiert worden. Das sei | |
keine „durch räumliche Privatheit geprägte Situation“ gewesen. Kachelmann | |
habe als prominenter Angeklagter in einem Prozess, der ein | |
„zeitgeschichtliches Ereignis“ war, an dieser Stelle mit Fotografen rechnen | |
müssen. | |
Anders entschied Karlsruhe in einem zweiten Verfahren. Darin ging es um ein | |
Bild von Kachelmann im Innenhof der Kanzlei. Diese Situation sei durch | |
„räumliche Privatheit“ geprägt gewesen, da der Hof vom öffentlichen | |
Straßenraum nur „eingeschränkt einsehbar“ war. Dieses Foto sei zu Recht | |
beanstandet worden. | |
15 Mar 2017 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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