| # taz.de -- Urteil zum Kachelmann-Prozess: Foto trotz Karohemd | |
| > Wo beginnt die Privatsphäre, wenn der Prozess ein zeitgeschichtliches | |
| > Ereignis ist? Karlsruhe gibt „Bild“ gegen Kachelmann recht. | |
| Bild: Dieses Foto verletzt nicht die Privatsphäre | |
| Die Bild-Zeitung durfte ein Foto von Wettermoderator Jörg Kachelmann | |
| verbreiten, das ihn vor der Kanzlei seiner Strafverteidigerin zeigt. Das | |
| Bundesverfassungsgericht gab jetzt einer Klage des Springer Verlags statt. | |
| Jörg Kachelmann war 2010 von seiner damaligen Freundin wegen Vergewaltigung | |
| angezeigt worden. Das Landgericht Mannheim sprach ihn später aus Mangel an | |
| Beweisen frei. 2016 stellte dann das Oberlandesgericht Frankfurt am Main | |
| fest, dass die Anschuldigungen falsch waren. Während des Mannheimer | |
| Verfahrens gab es eine umfangreiche Presseberichterstattung. Kachelmann | |
| wehrte sich mit Klagen gegen die Ausbreitung von Details, aber auch gegen | |
| Fotos, die er zu privat fand. | |
| Im konkreten Rechtsstreit ging es um zwei Fotos von Kachelmann, die ihn im | |
| Umfeld der Kanzlei seiner damaligen Verteidigerin zeigen. Beim ersten stand | |
| Kachelmann vor der Kanzlei auf dem Gehweg. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln | |
| entschied im Dezember 2013, dass der Gang zu seiner Verteidigerin noch dem | |
| äußeren Bereich seiner Privatsphäre zuzurechnen sei. Sein Karohemd | |
| signalisiere, dass er sich noch als private Person sehe. | |
| Das sah eine dreiköpfige Kammer des Bundesverfassungsgerichts nun anders. | |
| Das OLG habe die „Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet“. | |
| Kachelmann sei im „öffentlichen Verkehrsraum“ fotografiert worden. Das sei | |
| keine „durch räumliche Privatheit geprägte Situation“ gewesen. Kachelmann | |
| habe als prominenter Angeklagter in einem Prozess, der ein | |
| „zeitgeschichtliches Ereignis“ war, an dieser Stelle mit Fotografen rechnen | |
| müssen. | |
| Anders entschied Karlsruhe in einem zweiten Verfahren. Darin ging es um ein | |
| Bild von Kachelmann im Innenhof der Kanzlei. Diese Situation sei durch | |
| „räumliche Privatheit“ geprägt gewesen, da der Hof vom öffentlichen | |
| Straßenraum nur „eingeschränkt einsehbar“ war. Dieses Foto sei zu Recht | |
| beanstandet worden. | |
| 15 Mar 2017 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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