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# taz.de -- Eingeschränkter Schutz für SyrerInnen: Gericht stärkt umstritten…
> Anders als noch vor zwei Jahren bekommen SyrerInnen meist nur noch
> subsidiären Schutz. Ein Gericht hat eine Klage dagegen nun
> zurückgewiesen.
Bild: Enttäuscht: der klagende Syrer (l.) und ein Dolmetscher (r.) nach dem Ur…
Münster afp | Im Rechtsstreit über den Status syrischer Flüchtlinge hat mit
dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ein weiteres Obergericht die
Praxis des Flüchtlingsbundesamts (Bamf) bestätigt, Syrern nur
eingeschränkten Schutz zuzubilligen. Es sei nicht davon auszugehen, dass
der syrische Staat zurückkehrende Asylbewerber allein wegen deren
Aufenthalts in Deutschland oder illegalen Verlassens ihres Heimatlands als
Gegner verfolge, befand das OVG am Dienstag. (Az. 14 A 2316/16.A)
Im vorliegenden Fall ging es um einen 48-jährigen syrischen Familienvater,
der im September 2015 aus der seinerzeit belagerten syrischen Stadt Aleppo
über die sogenannte Balkanroute nach Deutschland geflohen war und hier Asyl
beantragt hatte. Das Bamf erkannte dem Syrer lediglich den sogenannten
subsidiären Schutzstatus zu.
Dieser schützt zwar vor Abschiebung, Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz
dürfen ihre Familien aber erst nach geraumer Zeit nachholen. Die
entsprechende Entscheidungspraxis des Bundesamts geht auf das Asylpaket II
zurück.
Der Syrer klagte gegen die Bamf-Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht
Münster, das ihm daraufhin den vollen Schutzstatus als Flüchtling
zuerkannte. Dieses Urteil änderte das OVG nun ab: Es gebe keine
Erkenntnisse, dass zurückkehrende syrische Asylbewerber wegen ihres
Asylantrags und Aufenthalts in Deutschland sowie eventuell wegen illegalen
Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und
verfolgt würden.
Dies sei auch angesichts von Millionen syrischer Flüchtlinge und der
mehreren hunderttausend syrischen Asylbewerber in Europa auszuschließen,
urteilte der OVG-Senat. „Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren
Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne
nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe“,
hieß es in einer Mitteilung des Gerichts.
Die Revision gegen ihr Urteil ließen die Münsteraner Richter nicht zu.
Dagegen kann der klagende Syrer Beschwerde einlegen, über die das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden müsste.
In den vergangenen Monaten hatten bereits weitere Oberverwaltungsgerichte
die aktuelle Entscheidungspraxis des Bamf bestätigt, darunter das OVG
Schleswig im vergangenen November. Das Bundesamt hatte im vergangenen Jahr
insgesamt mehr als 90.000 Syrern nur den eingeschränkten Schutz zuerkannt.
In über 30.000 Fällen klagten die Betroffenen dagegen.
Die in erster Instanz zuständigen Verwaltungsgerichte urteilten in den
Streitfällen bislang unterschiedlich. Das Bundesverfassungsgericht forderte
inzwischen eine grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht
ein.
21 Feb 2017
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