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# taz.de -- Kein Urteil zu IP-Adressen-Speicherung: Meine IP gehört mir
> Website-Betreiber speichern die IP-Adressen von Nutzern. Ob das deren
> Grundrechte verletzt, will der Bundesgerichtshof nicht entscheiden.
Bild: Patrick Breyer (Piratenpartei) hoffte im Gerichtssaal auf ein Urteil zur …
Karlsruhe taz | Der Streit um die Speicherung von IP-Adressen geht wohl in
eine neue Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) wird den Streit
voraussichtlich ans Landgericht Berlin zurückverweisen. Das zeichnete sich
nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag ab.
Derzeit speichern die meisten Internet-Seiteninhaber die IP-Adressen ihrer
Nutzer. Sie wollen damit zum Beispiel die Seiten gegen Hackerangriffe
schützen und die Strafverfolgung von Angreifern erleichtern. Der Kieler
Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer sieht darin jedoch eine Art private
Vorratsdatenspeicherung. Er glaubt, dass die Speicherung von IP-Adressen
einschüchternde Wirkung hat.
In einem Musterprozess hat Breyer deshalb schon 2008 die Bundesregierung
verklagt, weil auch viele Ministerien auf ihren Seiten IP-Adressen
speichern. Breyer berief sich dabei auf das deutsche Telemediengesetz.
Danach sind personenbezogene Daten der Nutzer nach Abschluss der Verbindung
zu löschen, wenn sie nicht für eine Abrechnung benötigt werden – was aber
beim Besuch von Webseiten meist nicht der Fall ist.
Lange war umstritten, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten sind.
Die Bundesregierung hatte dies verneint, da die Zahlenfolgen (etwa
107.231.37.19) bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden. Auf
Anfrage des BGH entschied der Europäische Gerichtshof jedoch im Oktober
2016, dass IP-Adressen tendenziell personenbezogen sind, weil sie von der
Polizei mithilfe der Internet-Provider (etwa der Deutschen Telekom) einem
Nutzer zugeordnet werden können.
## Datenschutz zu eng ausgelegt
Über diesen Erfolg konnte Breyer sich aber nicht freuen. Denn der EuGH
stellt zudem fest, dass das deutsche Telemediengesetz bisher zu eng
ausgelegt wurde. Bei einem „berechtigten Interesse“ erlaube die
EU-Datenschutz-Richtlinie durchaus auch die Speicherung von
personenbezogenen Daten nach Abschluss der Nutzung. So könne es ein
berechtigtes Interesse sein, die Funktionsfähigkeit von Webseiten zu
schützen.
Nun war also wieder der BGH am Zug. Er sollte jetzt eigentlich die
Interessen der Webseitenbetreiber mit Breyers Grundrechten abwägen. Doch
vermutlich wird der BGH den Streit zunächst an das Berliner Landgericht
zurückverweisen, um Sachfragen zu klären. Wie es weitergeht, will der BGH
aber erst am 16. Mai verkünden.
Falls der Fall zurückverwiesen wird, müsste das Landgericht feststellen,
welchen Nutzen die IP-Adressen beim Schutz von Webseiten überhaupt haben
können. Pirat Breyer hält die vorsorgliche Protokollierung aller
IP-Adressen zum Schutz von Webseiten für unnötig und unverhältnismäßig. Es
genüge, wenn mit Speicherung und Blockade erst im Falle eines Cyberangriffs
begonnen werde.
14 Feb 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
IP-Adressen
Bundesgerichtshof
EuGH
Piratenpartei
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