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# taz.de -- BGH über geleakte „Afghanistan-Papiere“: Mit Urheberrecht gege…
> Am Bundesgerichtshof zeichnet sich ein Erfolg der Regierung im Streit um
> geleakte Papiere ab. Es geht um Berichte über Bundeswehreinsätze.
Bild: Zwei Bundeswehrsoldaten im Feldlager Camp Marmal in Masar-i-Scharif, Afgh…
Karlsruhe taz Regierungsberichte sind urheberrechtlich geschützt. Die
Bundesregierung kann deshalb die Veröffentlichung von geleakten Dokumenten
grundsätzlich gerichtlich untersagen lassen. Dieses Ergebnis zeichnet sich
nach einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) ab, bei der die
Bundesregierung mit der Funke-Mediengruppe stritt.
Konkret geht es um vertrauliche Berichte über Auslandseinsätze der
Bundeswehr. In ungekürzter Form erhalten sie nur wenige Abgeordnete sowie
Regierungsstellen. Der zur Funke-Gruppe gehörenden Zeitung WAZ wurden
solche Berichte aus der Zeit von 2005 bis 2012 zugespielt. Die WAZ
veröffentlichte die sogenannten „Afghanistan Papiere“ dann auf einem
speziellen Portal.
Erst nach einigen Monaten ging die Bundesregierung dagegen vor – und berief
sich auf ihr Urheberrecht. Das Landgericht Köln und auch das dortige OLG
akzeptierten das. Der BGH muss nun eine Grundsatzentscheidung treffen.
„Eigentlich soll das Urheberrecht ja verhindern, dass jemand die kreative
Leistung des Autors ohne dessen Zustimmung ökonomisch nutzen kann“, betonte
in Karlsruhe WAZ-Anwalt Thomas von Plehwe. „Es ist nicht Aufgabe des
Urheberrechts, die Verbreitung von Informationen zu verhindern.“ Zumindest
sei hier das „Zitatrecht“ analog anwendbar, denn das WAZ-Portal habe die
Bundeswehr-Berichte online gemeinsam mit den Lesern auswerten wollen.
„Zum Urheberrecht gehört auch das Recht, über Veröffentlichung oder
Nichtveröffentlichung eines Werks zu entscheiden“, hielt Peter Baukelmann,
Anwalt der Bundesregierung, dagegen. Die geleakten Berichte enthielten
persönliche Einschätzungen von Beamten. Damit sei die für ein
urheberrechtlich geschütztes „Sprachwerk“ erforderliche „Schöpfungshöh…
gegeben. Die WAZ könne sich auch nicht auf das Zitatrecht berufen. „Die
vollständige Veröffentlichung eines Werks ist nie ein Zitat“, so der
Regierungsanwalt.
Der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher ließ erkennen, weitgehend die
Sicht der Bundesregierung zu teilen. „Auch das Interesse des Urhebers an
der Geheimhaltung seines Werks ist geschützt“, sagte er in der Verhandlung.
Das Zitatrecht passe nicht, denn es erfordere „eine Verbindung mit eigenen
Gedanken“. Offen ist wohl noch, ob hier eine spezielle Abwägung mit der
Pressefreiheit erforderlich ist. Das Urteil wird am 1. Juni verkündet.
9 Feb 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
WAZ
Funke Mediengruppe
Bundeswehr
Afghanistaneinsatz
Schwerpunkt Afghanistan
Thomas de Maizière
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