| # taz.de -- Kommentar Beleidigung von Staatschefs: Ein unnötiger alter Zopf | |
| > Der Paragraf zur Beleidigung von ausländischen Staatschefs gehört | |
| > abgeschafft, denn er ist überflüssig. Und belastet die Regierung unnötig. | |
| Bild: Ist schon als Privatperson vor Beleidigung geschützt: der türkische Pr�… | |
| Politiker müssen im öffentlichen Meinungskampf mehr aushalten als normale | |
| Bürger, sagt das Bundesverfassungsgericht. Dazu passt nicht, dass es im | |
| Strafgesetzbuch einen Paragrafen gibt, der die Beleidigung von | |
| ausländischen Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern besonders unter | |
| Strafe stellt. Dieser Paragraf 103 sollte deshalb, wie von der SPD | |
| vorgeschlagen, baldmöglichst abgeschafft werden. | |
| Faktisch würde sich dadurch aber nicht viel ändern. Denn die einfache | |
| Beleidigung bleibt ja strafbar (Paragraf 185), und auf dieses | |
| strafrechtliche Verbot kann sich natürlich auch der türkische Präsident | |
| Recep Tayyip Erdoğan berufen. | |
| Die Rechtsprobleme sind bei beiden Delikten dieselben: Wie weit geht die | |
| Kunstfreiheit? Wo beginnt die Menschenwürde? Kann nun jeder hetzen, wie er | |
| will, wenn er nur behauptet, damit die Rechtslage erklären zu wollen? Gilt | |
| das dann auch für Pegida oder nur für Jan Böhmermann? Dass die Beleidigung | |
| eines ausländischen Staatschefs schwere politische Folgen haben kann, muss | |
| nicht durch einen eigenen Paragrafen ausgedrückt werden. Dies kann bei | |
| einer Verurteilung wegen einfacher Beleidigung auch in der Höhe des | |
| Strafmaßes berücksichtigt werden. | |
| Eine Abschaffung von Paragraf 103 würde vor allem die Bundesregierung | |
| entlasten. Sie müsste nicht mehr entscheiden, ob sie ein derartiges | |
| Strafverfahren „ermächtigt“. Gerade daraus wird heute ja eine Staatsaffär… | |
| die Notwendigkeit der Ermächtigung ist also eher kontraproduktiv. | |
| Außerdem ist die Ermächtigung doppelt verzichtbar. Schließlich könnte die | |
| Regierung ein Strafverfahren eh nicht verhindern, weil der Betroffene als | |
| Privatperson ja auch einen Strafantrag wegen einfacher Beleidigung stellen | |
| kann. | |
| Und bei völlig abwegigen Strafanträgen (zum Beispiel gegen berechtigte | |
| Kritik) würde die Staatsanwaltschaft einfach mal kein Verfahren eröffnen. | |
| 13 Apr 2016 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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