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# taz.de -- Migranten den Wohnsitz vorschreiben: Nur wenn es der Integration di…
> Wohnsitzauflagen für Migranten können zulässig sein, wenn sie der
> Integration dienen sollen. Das entschied der Europäische Gerichtshof
> (EuGH) am Dienstag.
Bild: Keine Lust, in Dresden zu wohnen? Im Zweifel: Pech gehabt.
Luxemburg dpa | Migranten kann der Wohnsitz vorgeschrieben werden, wenn
dies der Integration dienen soll. Das entschied der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg am Dienstag.
In dem Fall ging es um zwei Syrer, die in Deutschland Zuflucht gefunden
haben (Rechtssachen C-443/14 und C-444/14). Der Mann und die Frau sind
nicht als Asylbewerber anerkannt, genießen aber sogenannten „subsidiären
Schutz“, weil ihnen in ihrer Heimat Gefahr droht. Sie kamen 1998
beziehungsweise 2001 nach Deutschland. Für Menschen aus dieser Gruppe, die
soziale Leistungen beziehen, geben die deutschen Behörden den Wohnsitz vor.
Die beiden Syrer hatten dagegen geklagt, weil in der EU eigentlich das
Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes gilt. Die Richter erklärten nun, die
Auflage könne gerechtfertigt sein – und zwar, wenn die Personengruppe
besonders mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hat. Ob dies der Fall
ist, muss nun das Bundesverwaltungsgericht prüfen.
Das Urteil ist von der Bundesregierung mit Spannung erwartet worden. Die
Koalition erwägt eine Ausweitung der Wohnsitzauflage auch für anerkannte
Flüchtlinge. Bislang gilt für Asylbewerber eine Zeit lang eine
eingeschränkte Bewegungsfreiheit („Residenzpflicht“); anerkannte
Flüchtlinge sind hingegen frei.
Die Vorgabe des Wohnsitzes für subsidiär Schutzberechtigte wird im
deutschen Recht mit zwei Gründen gerechtfertigt. Zum einen zielt sie auf
eine gleichmäßigere Verteilung der Kosten der sozialen Leistungen in der
Bundesrepublik. Zum anderen soll sie dazu dienen, die Integration der
Betroffenen in die deutsche Gesellschaft zu erleichtern und helfen, der
„Entstehung von sozialen Brennpunkten mit ihren negativen Auswirkungen auf
die Integration von Ausländern vorzubeugen“.
Der EuGH betont, dass Menschen mit subsidiärem Schutz bei der Wahl ihres
Wohnsitzes nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Bürger aus
Drittstaaten, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten. Beim
Zugang zu Sozialhilfe dürfen sie nicht gegenüber Einheimischen
benachteiligt werden.
Dennoch könne eine Wohnsitzauflage gerechtfertigt sein, falls die Situation
der Betroffenen nicht vergleichbar ist mit der anderer Gruppen, urteilten
die Richter. Eine Zuweisung des Wohnsitzes zur gleichmäßigeren Verteilung
der Kosten sei nach EU-Recht indes nicht zulässig, weil sie nicht durch
spezielle Merkmale der Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten
gerechtfertigt sei.
1 Mar 2016
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