# taz.de -- Beiträge zur Sozialversicherung: Keine zusätzliche Entlastung | |
> Sie wollten weniger für die Sozialversicherung bezahlen, weil sie Kinder | |
> aufziehen. Mit der Klage vor Gericht ist ein Elternpaar jedoch | |
> gescheitert. | |
Bild: Das klagende Ehepaar Essig will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. | |
Kassel afp | Eltern können keine weitere Beitragsentlastung für die | |
gesetzlichen Sozialversicherungen verlangen. Die gegenwärtigen Regelungen | |
bewegen sich innerhalb des Spielraums des Gesetzgebers, wie am Mittwoch das | |
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das klagende Elternpaar aus | |
Freiburg will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 12 KR 15/12 | |
R) | |
Unter Hinweis auf ihre heute 20, 23 und 25 Jahre alten Kinder hatten die | |
Eltern 2006 eine Herabsetzung ihrer Sozialbeiträge verlangt. Die | |
Krankenkasse als Einzugsstelle der Beiträge für alle Sozialversicherungen | |
lehnte dies ebenso ab wie nun die Sozialgerichte durch alle Instanzen. | |
Die Kläger hatten geltend gemacht, Eltern zögen die Beitragszahler von | |
morgen auf und müssten – abgesehen von der Pflegeversicherung – dennoch die | |
gleichen Sozialbeiträge bezahlen wie Kinderlose, die zugleich die mit einer | |
Familie verbundenen Kosten nicht haben. | |
Entlastungen, etwa die kostenlose Familienversicherung von Kindern in der | |
Krankenversicherung oder sogenannten Anrechnungszeiten für die | |
Kinderbetreuung bei der Rente glichen dies bei weitem nicht aus. So machten | |
bei den klagenden Eltern die Anrechnungszeiten einen Vorteil von nur gut | |
8000 Euro aus. In den alten Bundesländern seien die Renten von Männern fast | |
doppelt so hoch wie die von Frauen, führten die Kläger weiter an. Zudem | |
habe das Bundesverfassungsgericht 2001 in seinem Urteil zur | |
Pflegeversicherung einen direkten Ausgleich bei den Beiträgen gefordert. | |
## Spielraum des Gesetzgebers | |
Das BSG folgte der Argumentation nicht. Bei der Gestaltung der | |
Sozialversicherungen habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, befand | |
das Gericht. Er könne insbesondere auch entscheiden, in welcher Form er | |
Familien entlastet. Eine Entlastung bei den Beiträgen habe das | |
Bundesverfassungsgericht verbindlich nur für die soziale Pflegeversicherung | |
gefordert. Dies habe der Gesetzgeber mit einer Erhöhung des Beitrags um | |
0,25 Prozentpunkte für Kinderlose umgesetzt. Eine darüber hinausgehende | |
Differenzierung auch nach der Zahl der Kinder sei verfassungsrechtlich | |
nicht zwingend geboten. | |
Die klagenden Eltern gehen weiterhin davon aus, dass das | |
Bundesverfassungsgericht in seinem Pflege-Urteil eine Beitragsentlastung | |
insbesondere auch für die Rentenversicherung verlangt hat. Sie wollen daher | |
nun Verfassungsbeschwerde einlegen. | |
30 Sep 2015 | |
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