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# taz.de -- Beiträge zur Sozialversicherung: Keine zusätzliche Entlastung
> Sie wollten weniger für die Sozialversicherung bezahlen, weil sie Kinder
> aufziehen. Mit der Klage vor Gericht ist ein Elternpaar jedoch
> gescheitert.
Bild: Das klagende Ehepaar Essig will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen.
Kassel afp | Eltern können keine weitere Beitragsentlastung für die
gesetzlichen Sozialversicherungen verlangen. Die gegenwärtigen Regelungen
bewegen sich innerhalb des Spielraums des Gesetzgebers, wie am Mittwoch das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das klagende Elternpaar aus
Freiburg will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 12 KR 15/12
R)
Unter Hinweis auf ihre heute 20, 23 und 25 Jahre alten Kinder hatten die
Eltern 2006 eine Herabsetzung ihrer Sozialbeiträge verlangt. Die
Krankenkasse als Einzugsstelle der Beiträge für alle Sozialversicherungen
lehnte dies ebenso ab wie nun die Sozialgerichte durch alle Instanzen.
Die Kläger hatten geltend gemacht, Eltern zögen die Beitragszahler von
morgen auf und müssten – abgesehen von der Pflegeversicherung – dennoch die
gleichen Sozialbeiträge bezahlen wie Kinderlose, die zugleich die mit einer
Familie verbundenen Kosten nicht haben.
Entlastungen, etwa die kostenlose Familienversicherung von Kindern in der
Krankenversicherung oder sogenannten Anrechnungszeiten für die
Kinderbetreuung bei der Rente glichen dies bei weitem nicht aus. So machten
bei den klagenden Eltern die Anrechnungszeiten einen Vorteil von nur gut
8000 Euro aus. In den alten Bundesländern seien die Renten von Männern fast
doppelt so hoch wie die von Frauen, führten die Kläger weiter an. Zudem
habe das Bundesverfassungsgericht 2001 in seinem Urteil zur
Pflegeversicherung einen direkten Ausgleich bei den Beiträgen gefordert.
## Spielraum des Gesetzgebers
Das BSG folgte der Argumentation nicht. Bei der Gestaltung der
Sozialversicherungen habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, befand
das Gericht. Er könne insbesondere auch entscheiden, in welcher Form er
Familien entlastet. Eine Entlastung bei den Beiträgen habe das
Bundesverfassungsgericht verbindlich nur für die soziale Pflegeversicherung
gefordert. Dies habe der Gesetzgeber mit einer Erhöhung des Beitrags um
0,25 Prozentpunkte für Kinderlose umgesetzt. Eine darüber hinausgehende
Differenzierung auch nach der Zahl der Kinder sei verfassungsrechtlich
nicht zwingend geboten.
Die klagenden Eltern gehen weiterhin davon aus, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Pflege-Urteil eine Beitragsentlastung
insbesondere auch für die Rentenversicherung verlangt hat. Sie wollen daher
nun Verfassungsbeschwerde einlegen.
30 Sep 2015
## TAGS
Sozialversicherung
Kinder
Eltern
BGH
Pflege
Hermann Gröhe
Wolfgang Schäuble
Deutschland
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