| # taz.de -- Beiträge zur Sozialversicherung: Keine zusätzliche Entlastung | |
| > Sie wollten weniger für die Sozialversicherung bezahlen, weil sie Kinder | |
| > aufziehen. Mit der Klage vor Gericht ist ein Elternpaar jedoch | |
| > gescheitert. | |
| Bild: Das klagende Ehepaar Essig will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. | |
| Kassel afp | Eltern können keine weitere Beitragsentlastung für die | |
| gesetzlichen Sozialversicherungen verlangen. Die gegenwärtigen Regelungen | |
| bewegen sich innerhalb des Spielraums des Gesetzgebers, wie am Mittwoch das | |
| Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Das klagende Elternpaar aus | |
| Freiburg will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 12 KR 15/12 | |
| R) | |
| Unter Hinweis auf ihre heute 20, 23 und 25 Jahre alten Kinder hatten die | |
| Eltern 2006 eine Herabsetzung ihrer Sozialbeiträge verlangt. Die | |
| Krankenkasse als Einzugsstelle der Beiträge für alle Sozialversicherungen | |
| lehnte dies ebenso ab wie nun die Sozialgerichte durch alle Instanzen. | |
| Die Kläger hatten geltend gemacht, Eltern zögen die Beitragszahler von | |
| morgen auf und müssten – abgesehen von der Pflegeversicherung – dennoch die | |
| gleichen Sozialbeiträge bezahlen wie Kinderlose, die zugleich die mit einer | |
| Familie verbundenen Kosten nicht haben. | |
| Entlastungen, etwa die kostenlose Familienversicherung von Kindern in der | |
| Krankenversicherung oder sogenannten Anrechnungszeiten für die | |
| Kinderbetreuung bei der Rente glichen dies bei weitem nicht aus. So machten | |
| bei den klagenden Eltern die Anrechnungszeiten einen Vorteil von nur gut | |
| 8000 Euro aus. In den alten Bundesländern seien die Renten von Männern fast | |
| doppelt so hoch wie die von Frauen, führten die Kläger weiter an. Zudem | |
| habe das Bundesverfassungsgericht 2001 in seinem Urteil zur | |
| Pflegeversicherung einen direkten Ausgleich bei den Beiträgen gefordert. | |
| ## Spielraum des Gesetzgebers | |
| Das BSG folgte der Argumentation nicht. Bei der Gestaltung der | |
| Sozialversicherungen habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, befand | |
| das Gericht. Er könne insbesondere auch entscheiden, in welcher Form er | |
| Familien entlastet. Eine Entlastung bei den Beiträgen habe das | |
| Bundesverfassungsgericht verbindlich nur für die soziale Pflegeversicherung | |
| gefordert. Dies habe der Gesetzgeber mit einer Erhöhung des Beitrags um | |
| 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose umgesetzt. Eine darüber hinausgehende | |
| Differenzierung auch nach der Zahl der Kinder sei verfassungsrechtlich | |
| nicht zwingend geboten. | |
| Die klagenden Eltern gehen weiterhin davon aus, dass das | |
| Bundesverfassungsgericht in seinem Pflege-Urteil eine Beitragsentlastung | |
| insbesondere auch für die Rentenversicherung verlangt hat. Sie wollen daher | |
| nun Verfassungsbeschwerde einlegen. | |
| 30 Sep 2015 | |
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