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# taz.de -- Betreuungsgeld und Hartz lV: Sozialleistungen sind voll abzugsfähig
> Herdprämie, Kindergeld, Unterhalt und Elterngeld werden bei den ärmsten
> Eltern in der Regel vom Staat kassiert
Bild: Kindergeld und Unterhalt gelten als Einkommen des Kindes und werden abgez…
BERLIN taz | Die familienpolitische Sprecherin der Unionsfraktion im
Bundestag Dorothee Bär ist schwanger. Die Bambergerin könnte somit
Betreuungsgeld bekommen, wenn es denn im Sommer 2013 tatsächlich kommt.
Solveig S. ist auch schwanger. Aber die Berlinerin dürfte nicht in den
Genuss der 100 beziehungsweise 150 Euro monatlich Betreuungsgeld kommen.
Denn sie lebt von Hartz IV.
Hartz-IV-EmpfängerInnen sollen die „Herdprämie“ zwar regulär erhalten, a…
sie soll mit dem Regelsatz der Sozialleistung verrechnet werden. So lautet
eine neue Idee im Koalitionsstreit um die Frage, wie die Betreuung kleiner
Kinder organisiert werden soll: zu Hause oder in der Krippe.
Der Hartz-IV-Regelsatz beträgt für eine erwachsene Person 374 Euro. Darüber
hinaus werden Wohn- und Energiekosten übernommen. Für Ehe- und
LebenspartnerInnen sowie sonstige in der „Bedarfsgemeinschaft“ lebende
Erwachsene gibt es jeweils 337 Euro, für Kinder bis zu 17 Jahren zwischen
219 und 287 Euro. Alleinerziehende Mütter und Väter können noch einen
Zuschlag von 131 Euro bekommen. Eine Alleinerziehende mit einem 3-jährigen
Kind kann also auf eine monatliche Summe von 725 Euro in bar kommen.
Zwar bekommt sie auch noch 184 Euro Kindergeld sowie den Unterhalt des
Vaters – beziehungsweise den Unterhaltsvorschuss des Amtes, falls der Vater
nicht zahlt. Doch Kindergeld und Unterhalt gelten als Einkommen des Kindes
und werden damit umgehend beim Hartz-IV-Regelsatz wieder abgezogen – so wie
künftig das Betreuungsgeld. So erhält die kleine Familie genau jene Summe,
die ihr auch ohne die „Zusatzleistungen“ zusteht.
Theoretisch kann die Mutter die Lage durch Zuverdienste verbessern. Doch
schon Einkommen von mehr als 100 Euro werden auf die
Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Der Satz wird also entsprechend
gekürzt. Selbst Geldgeschenke von über 50 Euro im Jahr gelten grundsätzlich
als Einkommen und führen so zu Kürzungen. Ausnahmen gelten nur für
zweckgebundene Geschenke, etwa für ein Kinderfahrrad, dann darf der Satz
höher liegen.
Seit Januar 2011 bekommen Hartz-IV-EmpfängerInnen auch kein Elterngeld
mehr. Bis dahin konnten sie maximal 300 Euro monatlich Elterngeld
beantragen, höchstens aber 14 Monate. Das Elterngeld wurde für
Hartz-IV-EmpfängerInnen mit der Begründung gestrichen, es handle sich
hierbei um eine Lohnersatzleistung und Hartz-IV-EmpfängerInnen leisten
keine reguläre Erwerbsarbeit.
25 Apr 2012
## AUTOREN
Simone Schmollack
## TAGS
Hartz IV
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