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# taz.de -- Urteil zu Nutzerdaten im offenen WLAN: Die Störerhaftung bleibt
> Ein neues Urteil hilft Betreibern von Hotspots: Sie müssen nicht die
> Daten ihrer Nutzer speichern. Doch die Haftung für Verstöße gegen das
> Urheberrecht bleibt bestehen.
Bild: Hotspot-Betreiber müssen ihre Nutzer nicht identifizieren – doch sie h…
FREIBURG taz | Wer einen offenen WLAN-Hotspot betreibt, muss nicht die
Daten der Nutzer speichern. Das hat das Landgericht München I bereits im
Januar entschieden. Das Urteil wurde jetzt vom AK Vorrat, der sich gegen
die Vorratsdatenspeicherung richtet, öffentlich gemacht.
Die Entscheidung bezieht sich auf den Streit zweier WLAN-Anbieter, die
beide mit Gaststätten und Hotels zusammenarbeiten. Der eine Anbieter,
fordert zunächst die Angabe einer Handy-Nummer, auf die dann eine
PIN-Nummer gesandt wird, mit der das WLAN-Netz freigeschaltet werden kann.
Der andere Anbieter verlangt keine Registrierung und speichert (entgegen
der eigenen AGB) auch sonst keine Nutzerdaten.
Das klagende Unternehmen hielt das Verhalten seines Konkurrenten für
wettbewerbswidrig und verlangte, dass auch dieser künftig seine Nutzer
identifiziert.
Das Münchener Gericht wies die Klage nun aber in vollem Umfang ab. Es gebe
derzeit keine gesetzliche Pflicht, die Nutzerdaten eines WLAN-Netzes zu
speichern. Die IP-Adresse, mit der sich ein Nutzer zeitweise im Internet
bewegt, sei nicht mit einer dauerhaften Telefonnummer zu vergleichen. Die
von der Klägerin zudem angeführten Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung
seien derzeit nicht in Kraft, weil sie vom Bundesverfassungsgericht im März
2010 für verfassungswidrig erklärt und noch nicht ersetzt wurden, so das
Landgericht. (Az. 17 HK O 1398/11)
Das Urteil lässt aber die vom Bundesgerichtshof 2010 aufgestellte
Störerhaftung für offene WLAN-Netze bestehen. Danach haftet ein privater
WLAN-Betreiber für alle Urheberrechtsverletzungen, die aus seinem Netz
begangen werden – es sei denn er hat das Netz fachgerecht verschlüsselt.
Wer trotzdem ein offenes Netz betreibt, hat dann aber einen Vorteil, wenn
er Nutzer registriert. Nur so kann er beim Verdacht auf Rechtsverstöße die
Haftung auf den jeweiligen Nutzer abwälzen.
Der Lobbyverband Digitale Gesellschaft hat Ende Juni einen Gesetzentwurf
vorgestellt, der das BGH-Urteil aushebeln soll. Offene WLAN-Netze sollen
durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes von der Haftung für die
Nutzer befreit werden. Der AK Vorrat begrüßte den Gesetzentwurf.
Annmerkung der Redaktion: Im zweiten Absatz hieß es in einer ersten Fassung
des Textes, die Deutsche Telekom habe geklagt. Wie sich inzwischen
herausgestellt hat, war es jedoch ein wenig bekannter Kleinanbieter.
16 Jul 2012
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Wlan
Die Linke
Schwerpunkt Urheberrecht
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